OGH 8ObS5/94

OGH8ObS5/9413.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Adamovic als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Anton Liedlbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** U*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Innsbruck, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und des Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei Dr. Gunther Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma S***** Ges.m.b.H., ***** wegen 68.226,40 S sA (Revisionsinteresse 54.833,06 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 1993, GZ 5 Rs 115/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. September 1993, GZ 47 Cgs 88/93g-7, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, es genügt daher, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: Die sogenannte "Kündigungsentschädigung" umfaßt das Entgelt bis zum fiktiven ordnungsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses (Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7, 654; § 29 Abs 1 AngG; § 1162b ABGB ua).

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 31. März 1993 ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO; zu diesem Zeitpunkt stand dem Masseverwalter das begünstigte Kündigungsrecht gemäß § 25 Abs 1 KO ohne Bindung an einen Kündigungstermin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu. In diesem Rahmen steht der Klägerin die Kündigungsentschädigung zu. Der Sinn dieser Bestimmung liegt in der Befreiung des Masseverwalters von vertraglichen Sonderbegünstigungen einzelner Arbeitnehmer (W. Schwarz u.a., Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 439 mwN).

Dem Masseverwalter steht ein Wahlrecht, von dieser günstigen Kündigungsmöglichkeit nicht Gebrauch zu machen, nicht zu (vgl. § 3 Abs 3 IESG).

2. Das beklagte Arbeitsamt ist an Anerkenntnisse des Masseverwalters nicht gebunden. Es hat vielmehr Anspruchsbegrenzungen und -ausschlüsse selbständig zu prüfen (SZ 62/90 = ZAS 1989, 205, zuletzt 9 ObS 26/93). Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß § 3 Abs 3 IESG zu beachten.

Die Kostenentscheidung betreffend die Kosten der Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei gründet sich auf die §§ 51, 50 ZPO; der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz wird durch § 77 ASGG nicht berührt, soferne der Nebenintervenient nicht Versicherungsträger ist (9 ObS 34/93 mwN).

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