Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 3.659,40 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen und ihr die mit 3.930,24 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz (darin enthalten 655,04 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei ferner schuldig, der klagenden Partei 4 % Zinsen aus 3.659,40 S ab dem Tag der Klagezustellung zu zahlen, wird abgewiesen". Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.812,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 302,08 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. 8. 1990, GZ 19 Nc 671/90-15, wurde der Antrag der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, bei dem dieser in der Zeit von 1989 bis Mai 1990 beschäftigt war, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens gemäß § 72 Abs 3 KO abgewiesen. Mit Klage vom 19. 11. 1990 begehrte der Kläger zu 47 Cga 285/90 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, seinen Arbeitgeber zur Zahlung der offenen Bezugsansprüche zu verpflichten. Da der frühere Arbeitgeber des Klägers abwesend war, wurde ein Rechtsanwalt zum Prozeßkurator bestellt. Nach Schluß der Verhandlung beantragte der Prozeßkurator, die Kosten seiner Vertretung zu bestimmen und der klagenden Partei zur Zahlung aufzuerlegen, wobei er an Kosten dieses Antrages 3.659,40 S verzeichnete. Das Prozeßgericht verpflichtete den Kläger, dem Prozeßkurator die mit 21.974,40 S bestimmten Prozeßkosten und die mit 3.659,40 S bestimmten Kosten des Antrages auf Kostenbestimmung gemäß § 10 ZPO zu ersetzen. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen. Am 21. 3. 1991 beantragte der Kläger die Kostenentscheidung des in dieser Sache ergangenen Urteils dahin zu ergänzen, daß dem beklagten Dienstgeber auch der Ersatz der Kosten des bestellten Prozeßkurators von 21.974,40 S zuzüglich des bestimmten Kostenbetrages von 3.659,40 S auferlegt werde, und verzeichnete für diesen Antrag seinerseits Kosten in der Höhe von 1.209,60 S. Mit Beschluß vom 22. 3. 1991 wurde der ehemalige Arbeitgeber des Klägers verpflichtet, dem Kläger auch die Kosten des Prozeßkurators und den Betrag von 3.659,40 S an Kosten des Antrages auf Kostenbestimmung zu ersetzen und wurde weiters zum Ersatz der Kosten des Antrages der klagenden Partei auf Kostenbestimmung in der Höhe von 1.209,60 S verpflichtet. Auch dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Auf Antrag des Klägers vom 20. 3. 1991 wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 29. 4. 1991 ein Gesamtbetrag von 283.754 S an Insolvenzausfallgeld zuerkannt, darunter 57.112 S an Prozeß- und Kuratorkosten. Die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag des Prozeßkurators vom 7. 2. 1991 wurden darin nur mit einem Betrag von 756 S und die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag des Klagevertreters vom 21. 3. 1991 mit 221 S anerkannt. Die darüber hinausgehenden Kostenansprüche, nämlich die Differenzbeträge zwischen dem begehrten Betrag von 3.659,40 S und dem zuerkannten Betrag von 756 S für den Kostenbestimmungsantrag vom 7. 2. 1991 sowie zwischen dem begehrten Betrag von 1.209,60 S und dem zuerkannten Betrag von 220,80 S für den Kostenbestimmungsantrag vom 21. 3. 1991 wurden abgelehnt, weil Kostenbestimmungsanträge nur nach TP 1 und nicht nach TP 2 RAT zu honorieren seien.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm auch den abgewiesenen Betrag in der geltend gemachten Höhe von 3.659,40 samt 4 % Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsamt sei gemäß § 7 Abs 1 IESG vor Vorliegen eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Arbeitsamt habe im Hinblick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidungen selbständig zu prüfen, inwieweit ein Kostenersatzanspruch tatsächlich ein gesicherter Anspruch sei. Dies treffe aber nur in dem Umfang zu, in dem die Kosten tatsächlich durch den Rechtsanwaltstarif gedeckt seien. Das sei bezüglich der geltend gemachten Ansprüche nicht der Fall.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Für den Begriff der "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten" im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sei eine teleologische Reduktion dahin geboten, daß im Sinn des § 41 ZPO nicht schon alle zugesprochenen Kosten auch als Insolvenzausfallgeld zuzuerkennen seien. Die beklagte Partei habe die dem Kläger nach dem Rechtsanwaltstarif zustehenden Kosten richtig errechnet und anerkannt, sodaß das darüber hinausgehende Begehren nicht zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliege, sei die Entscheidung des Gerichtes bindend und vom Arbeitsamt sowie vom Arbeits- und Sozialgericht ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Das Arbeitsamt und in der Folge das Arbeits- und Sozialgericht haben jedoch selbständig zu entscheiden, ob der Anspruch zu den gesicherten Ansprüchen des § 1 Abs 2 IESG gehöre und seien bei der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen nicht an die gerichtliche Entscheidung gebunden. Gemäß § 1 Abs 2 IESG seien nur solche aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche gesichert, die in dieser Gesetzesstelle aufgezählt seien. In der Bestimmung der Z 4 würden auch die Kosten genannt, aber nicht schlechthin wie etwa die Entgeltansprüche, die Schadenersatzansprüche und die sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, sondern dahin eingeschränkt, daß nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert seien. Dies bedeute, daß die im Verfahren zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer erfolgte rechtskräftige Bestimmung von Kosten noch nicht zur Folge habe, daß diese Kosten im vollen Umfang auch gesicherte Ansprüche im Sinn des IESG seien, sondern, daß sie nach dem IESG nur in dem Umfang gesichert seien, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Ausgehend von den Bestimmungen des § 41 ZPO und des RATG seien die vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten keine gesicherten Ansprüche nach dem IESG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl auch §§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Hiebei hat sie zu berücksichtigen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 = SZ 62/16 ausführte, ist das Arbeitsamt in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Unter Berufung auf Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170; Dirschmied, RdA 1980, 383 und im Anschluß an Arb 10.098 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß eine Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen habe, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen sei. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes in bezug auf das Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinn des § 1 Abs 3 IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (SZ 62/182).
Die Bestimmung des § 41 ZPO regelt die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei, bestimmt im weiteren, daß das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen habe, welche Kosten als notwendig anzusehen seien, und enthält im Abs 2 die Anordnung, daß das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes auf der Grundlage der dafür geltenden Tarife zu erfolgen habe. Das Gericht ist daher im Rahmen der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch zur Prüfung dieses Anspruches der Prozeßpartei sowohl dem Grunde (Notwendigkeit des Kostenaufwandes) wie auch der Höhe nach verpflichtet. Dies hat von Amts wegen zu erfolgen, ohne daß eine Beschränkung auf von den Parteien vorgebrachte oder eingewendete Umstände besteht. Mit der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Prozeßkosten wird daher auch über die Notwendigkeit und die Berechtigung dieser Ersatzansprüche der Höhe nach unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 41 ZPO bindend abgesprochen. Die Zulässigkeit der Überprüfung einer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis festgestellten Forderung im Verfahren nach dem IESG wurde von der Judikatur auf Fälle beschränkt, in denen ein für die Qualifikation eines Anspruches als gesicherter Anspruch im Sinn des IESG maßgeblicher Umstand im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb.
Diese Voraussetzung ist aber für Kostenersatzansprüche im Zivilverfahren nicht gegeben, da die Gerichte diese Ansprüche auf ihren Umfang und ihre Höhe von Amts wegen zu prüfen haben und daher alle damit zusammenhängenden Fragen vom Prozeßgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden müssen. Dringt der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen Ansprüchen zur Gänze durch und handelt es sich dabei ausschließlich um Ansprüche, die nach dem IESG gesichert sind, so besteht im Verfahren nach dem IESG die Bindung auch an die gerichtliche Kostenentscheidung. Die Frage, ob einzelne Verfahrenshandlungen, die bei der Kostenentscheidung des Prozeßgerichtes berücksichtigt wurden, notwendig oder zweckmäßig waren und ob die Höhe der hiefür zuerkannten Kosten den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG entspricht, ist der Überprüfung im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich entzogen. Lediglich in Fällen, in denen etwa im Prozeß Forderungen geltend gemacht werden, die nur zum Teil nach dem IESG gesichert sind, ist im weiteren vom Arbeitsamt und bei Klageerhebung vom Gericht die Frage zu prüfen, welcher Teil dieser vom Prozeßgericht zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des § 1 Abs 2 Z 4 IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist.
Die von der beklagten Partei im Verfahren vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs 1 IESG und die darin geregelte "Bindungswirkung zu Lasten unbeteiligter Dritter" werden nicht geteilt. Zu diesen Fragen wurde bereits in der Entscheidung 9 Ob S 4/90 (WBl 1990, 271) Stellung genommen. Die Fallgestaltung ist von der Frage der Bindungswirkung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 268 ZPO grundsätzlich verschieden. Das Arbeitsamt entscheidet, auch wenn ihm vom Gesetzgeber im folgenden gerichtlichen Verfahren in Sozialrechtssachen die Stellung einer Prozeßpartei eingeräumt wird (§ 66 ASGG), über Anträge nach dem IESG als Verwaltungsbehörde. Die (mit der sukzessiven Kompetenz des ASGG in keinem Zusammenhang stehende) Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen über zivilrechtliche Fragen ergibt sich bereits aus der Kompetenzverteilung im Rahmen der Gewaltentrennung. Auch der Verwaltungsgerichtshof (14. 6. 1973, 2203/71) hat eine solche bindende Wirkung in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung schon aus der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung unter Respektierung der aufgrund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte abgeleitet (Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 204). Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen daher keine Bedenken. Daran wird ungeachtet der nicht überzeugenden Kritik von Liebeg (WBl 1990, 261) festgehalten. Nach § 7 Abs 1 IESG tritt der Fonds im Umfang der gesicherten Ansprüche in die Rechtsposition des Schuldners ein und muß die bestehende Forderung so gegen sich gelten lassen, wie sie gegen den (am gerichtlichen Verfahren beteiligten) Schuldner besteht. Soweit in der Entscheidung WBl 1990, 271, ausgeführt wurde, das Arbeitsamt hätte bei Beurteilung der Ansprüche des Klägers infolge Bindung an die rechtswirksame Feststellung gemäß § 7 Abs 1 IESG davon ausgehen müssen, daß dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche zustünden, wurde keineswegs, wie Liebeg ausführt, in Widerspruch zu Art 94 B-VG eine verfassungsrechtlich nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Es wurde keineswegs die Richtigkeit des Bescheides des Arbeitsamtes überprüft, sondern vielmehr die im § 7 Abs 1 IESG enthaltene Bindungswirkung dargestellt und hieraus abgeleitet, daß diese Wirkung in gleicher Form auch für das folgende Gerichtsverfahren zu gelten habe. Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, der dem Gericht über Klage die selbständige Überprüfung eines Anspruches nach dem IESG überträgt, der zuvor Gegenstand eines ebenfalls selbständigen, mit dem späteren gerichtlichen Verfahren in keinem verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, gebietet es, daß speziell die für diese Anspruchsprüfung für das Verwaltungsverfahren vorgesehenen Bestimmungen, wie die im § 7 Abs 1 IESG angeordnete Bindung, in gleicher Weise im gerichtlichen Verfahren zur Anwendung zu kommen haben. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Ergebnis führen, daß für das gerichtliche Verfahren und das Verwaltungsverfahren von verschiedenen Voraussetzungen auszugehen sei. Dies könnte aber bei identischer Sachlage und trotz Anspruchsidentität zu divergierenden Entscheidungen führen.
Hier liegt über die mit der Klage geltend gemachte Kostenforderung eine rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichtes vor; die Kosten sind in einem Verfahren aufgelaufen, dessen Gegenstand ausschließlich die erfolgreiche Durchsetzung gesicherter Ansprüche war. Ausgehend von der im § 7 Abs 1 IESG angeordneten Bindung an diese Entscheidung besteht daher das Begehren des Klägers auf Zahlung dieses Kostenanspruches zu Recht.
Nicht berechtigt ist allerdings das Zinsenbegehren. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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