OGH 8ObS412/97i

OGH8ObS412/97i18.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Bacher und Dr.Peter Krüger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Auguste S*****, vertreten durch Dr.Andreas Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1050 Wien, Geigergasse 5-9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 7.898,88, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1997, GZ 10 Rs 247/97k-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Februar 1997, GZ 12 Cgs 273/96s-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß vom 8.1.1996 wies das Handelsgericht Wien den Antrag, über das Vermögen des Dienstgebers der Klägerin den Konkurs zu eröffnen, mangels hinreichenden Vermögens ab. Der Klagevertreter erhielt von diesem Beschluß am 15.3.1996 Kenntnis. Er stellte am 30.4.1996 bei der Beklagten den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 33.333,34 brutto. Diese Forderung wurde von der Beklagten mit dem ihr entsprechenden Nettobetrag von S 23.956,30 mit Bescheid vom 19.11.1996 anerkannt.

Ebenfalls am 30.4.1996 brachte die Klägerin beim Erstgericht über die idente Forderung gegen ihren ehemaligen Dienstgeber die Mahnklage ein. Am 2.5.1996 wurde in diesem Verfahren ein in der Folge in Rechtskraft erwachsener Zahlungsbefehl erlassen, dessen Kosten mit S 5.315,04 bestimmt wurden. Am 3.10.1996 wurde der Klägerin aufgrund dieses Titels die Fahrnisexekution bewilligt. Die Kosten des Antrages wurden mit S 2.583,84 bestimmt.

Diese Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von S 7.898,88 machte die Klägerin ebenfalls bei der Beklagten geltend, welche den Antrag in diesem Umfang mit Bescheid vom 19.11.1996 ablehnte.

Mit ihrer am 10.12.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung des von der Ablehnung umfaßten Betrages von S 7.898,88 zu verpflichten. Entgegen der Ansicht der Beklagten stünde der Klägerin auch Insolvenz-Ausfallgeld für die Verfahrenskosten zu, weil nicht eindeutig klar gewesen sei, ob der Dienstgeber die Forderung anerkennen werde. Aus diesem Grunde sei bei Einbringung der Mahnklage auch die Haftung des Fonds unklar gewesen. Der ehemalige Dienstgeber der Klägerin habe am 9.1.1996 ein Schreiben übermittelt, in welchem er mitgeteilt habe, gegen Ende Jänner 1996 eine für alle Beteiligte zufriedenstellende Lösung finden zu wollen. Die Klägerin habe dieses Schreiben dahin verstanden, daß zumindest ein Teil ihrer Ansprüche vom Dienstgeber nicht anerkannt werde. In einem derartigen Fall könne es nur im Sinne eines Dienstnehmers sein, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, das der Beweissicherung besser diene als ein Verwaltungsverfahren. Auch die Beklagte begrüße an sich eine derartige Vorgangsweise, da sie schon personell und organisatorisch nicht in der Lage wäre, ein strittiges Verfahren abzuführen. Dazu komme, daß ein anwaltlicher Parteienvertreter grundsätzlich die Rechtsdurchsetzung zu wählen habe, die seinem Mandanten die besseren Verfahrensgarantien sichere. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß ein gerichtliches Verfahren mit Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit bessere Verfahrensgarantien zur Wahrheitsfindung biete, als ein Verwaltungsverfahren, das prinzipiell nur die schriftliche Abführung von Beweisen kenne. Die Beklagte habe daher die Kosten von Verfahren, die der Rechtsdurchsetzung gegen den ehemaligen Dienstgeber der Klägerin gedient hätten, zu Unrecht abgelehnt.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und wendete ein, gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG seien lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert. Die Kosten eines Zahlungsbefehles dienten dann nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn die formellen Voraussetzungen der Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld bereits gegeben seien. Selbst für den Fall, daß man die Kosten des Zahlungsbefehles zuerkennen wolle, sei jedenfalls der Exekutionsantrag nicht mehr geeignet gewesen, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern, weil die mangelnden Erfolgsaussichten der Durchsetzung der Forderung im Exekutionsverfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden könnten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Beklagte gemäß § 7 Abs 1 IESG an die beiden rechtskräftigen Kostenentscheidungen gebunden gewesen sei. Diese Kosten seien gesicherte Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 IESG.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen führte es zur Rechtsrüge aus, daß die im § 7 Abs 1 IESG grundsätzlich angeordnete Bindung an gerichtliche Entscheidungen nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle dann nicht eintrete, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen sei, soferne die Gerichtsentscheidung weniger als sechs Monate vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines gemäß § 1 Abs 1 IESG gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden sei. Der Ansicht, die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a aufgezählten Kosten seien jedenfalls zuzusprechen, könne nicht gefolgt werden. Die vom Gesetz vorgenommene Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß gelte allgemein, weil sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigsten beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre. Die sonst gemäß § 7 Abs 1 IESG gegebene Bindung der Beklagten - und im Wege der sukzessiven Kompetenz auch der Gerichte - an die Kostenentscheidung liege hier nicht vor, weil die Kostentitel nach Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels hinreichenden Vermögens geschaffen worden seien. Über die Notwendigkeit der Kosten sei daher ohne Bindung an die Gerichtsentscheidungen zu befinden. Die Berufung weise zu Recht darauf hin, daß die Kosten eines Zahlungsbefehls bzw einer sich darauf gründenden Exekutionsbewilligung dann als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien, wenn die formalen Voraussetzungen einer Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits gegeben waren. Dies folge schon daraus, daß eine allfällige Exekutionsführung in Anbetracht der Vermögenslosigkeit des ehemaligen Dienstgebers aussichtslos sei und daß die rechtskräftige Feststellung des Anspruches der Klägerin im Rahmen des Mahnverfahrens die Position der Klägerin deshalb nicht verbessern könne, weil die entscheidenden Organe im nachfolgenden Verfahren nach dem IESG an die vorhergehende gerichtliche Entscheidung aus den oben angegebenen Gründen nicht gebunden seien. Der Hinweis der Klägerin, ein Parteienvertreter habe prinzipiell die Rechtsdurchsetzung zu wählen, die seinem Mandanten die besseren Verfahrensgarantien sichere, gehe ins Leere, weil die Beurteilung der gesicherten Ansprüche im Rahmen der sukzessiven Kompetenz letztlich im sozialgerichtlichen Verfahren zu erfolgen habe, in dem der Untersuchungsgrundsatz sogar noch stärker ausgeprägt sei als im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG gehören zu den gesicherten Ansprüchen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. In der mit der Wortfolge "dies sind insbesondere": eingeleiteten demonstrativen Aufzählung findet sich unter anderem die Nennung der Prozeßkosten, die dem Arbeitgeber zur Durchsetzung der Ansprüche nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG rechtskräftig zugesprochen oder im Fall eines Konkurses gemäß § 109 KO festgestellt oder im Fall eines Ausgleichsverfahrens in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen und weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter gemäß § 54 AO bestritten wurden (lit a), sowie rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (lit c). Das Berufungsgericht verweist zutreffend darauf, daß der Oberste Gerichtshof in SZ 62/152 und DRdA 1991, 476 ausgeführt hat, die Wortfolge "dies sind insbesondere" bringe nicht zum Ausdruck, daß die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG aufgezählten Kosten jedenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher zuzusprechen seien, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gelte und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für den wichtigen rechtskräftig zugesprochenen, beispielsweise aufgezählten Kostenersatz völlig inhaltsleer wäre. Die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sei daher ein allgemeines Anspruchsmerkmal. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten.

Die Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG besteht - abgesehen von der vom Berufungsgericht referierten Einschränkung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle - für die Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, nur insoweit, als davon auszugehen ist, daß dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat die Beklagte selbständig vorzunehmen (SZ 62/16; EvBl 1990/126; 8 ObS 234/97p ua). In diesem Licht ist auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu sehen, wonach die Verwaltungsbehörde auch an die gerichtliche Kostenentscheidung gebunden sei, wenn der Kläger in einem Prozeß gegen seinen Arbeitgeber mit seinen nach dem IESG gesicherten Ansprüchen zur Gänze durchdringt. In derartigen Fällen könne die Zweckmäßigkeit einzelner Verfahrenshandlungen oder die Berechtigung der Höhe des zugesprochenen Betrages nach den Grundsätzen der ZPO bzw des RATG nicht mehr überprüft werden (DRdA 1992, 384; 9 ObS 18/93; 8 ObS 12/94). Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht löst diese - uneingeschränkt aufrecht zu erhaltende - Rechtsprechung aber die Frage der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG nicht zur Gänze. Es geht nämlich nicht allein um die (der Verwaltungsbehörde verwehrte) Prüfung der Richtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern primär darum, festzustellen, ob die Klage oder die sonstige im Gesetz genannte Anrufung des Gerichtes welche Kostenfolgen nach sich gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen des IESG notwendig war. Diese Frage kann das Gericht naturgemäß bei seiner Kostenentscheidung nicht berücksichtigen, sodaß sie unabhängig von den Bestimmungen des § 7 Abs 1 IESG über die Bindungswirkung von der Verwaltungsbehörde selbständig geprüft werden muß. Kostenersatzansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit g IESG sind daher - unabhängig von ihrer rechtskräftigen Bestimmung durch das Gericht - nur dann gesichert, wenn sie bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung (8 ObS 246/97b) unter Anlegung eines objektiven Maßstabes als notwendig erkannt werden, somit davon ausgegangen werden kann, daß eine durchschnittliche sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei der gegebenen Sachlage den Kosten verursachenden Schritt gesetzt hätte (vgl Liebeg IESG2, 134).

Zur Frage der Notwendigkeit der Klagsführung verweist die Klägerin darauf, daß sie nicht habe vorhersehen können, ob ihr Dienstgeber die Forderung anerkennen werde und es ihr zudem freistehen müsse, zur Rechtsdurchsetzung das Verfahren zu wählen, das die besseren Verfahrensgarantien biete. Zu letzterem Argument hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß auch im Verfahren über die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld im Zuge der sukzessiven Kompetenz das Gericht angerufen werden kann. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die Verwaltungsbehörde gemäß § 7 Abs 1 IESG die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden hat und somit davon, daß ein Verwaltungsverfahren vorliege, "das prinzipiell nur die schriftliche Abführung von Beweismitteln kennt", nicht gesprochen werden kann. Zu ersterem Argument ist vorerst auf die Bestimmung des § 6 Abs 4 IESG zu verweisen, wonach dann, wenn ein Konkursverfahren nicht anhängig ist, der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs 1 erster Satz IESG abzugeben hat. Diese hier anzuwendende - einer der in Abs 7 der zitierten Gesetzesstelle genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor - Bestimmung hätte jedenfalls sichergestellt, daß die Klägerin in zumutbar kurzer Zeit die Stellungnahme ihres ehemaligen Dienstgebers erfahren hätte. Die Revisionswerberin verweist in ihrem Rechtsmittel zutreffend darauf, daß bei der Interpretation des Ausdrucks "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten" auf § 41 ZPO zu rekurrieren sei. Danach ist aber nur die Prozeßhandlung notwendig, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringeren Aufwand erreicht (Fucik in Rechberger, ZPO § 41 Rz 5; Liebeg aaO, 134).

Abgesehen davon ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gemäß § 11 Abs 1 IESG die diesem Gesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse), soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung übergehen. Es liegt somit eine aufschiebend bedingte Legalzession vor. Kann die Forderung als unbestritten qualifiziert werden, wirkt der Anspruchsübergang auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Wenngleich somit - mangels vorherigen Bedingungseintritts - die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Mahnklage nicht bestritten werden kann, erhebt sich doch die Frage, ob der Arbeitgeber noch an die Klägerin hätte leisten dürfen. Wenngleich § 1395 ABGB über den Zeitpunkt des Zustandekommens der Abtretung nichts aussagt (vgl SZ 68/36), muß es doch fraglich erscheinen, ob der Arbeitgeber, von dessen Verhalten der Bedingungseintritt abhängt, nach Kenntnis der Antragstellung beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an den Dienstgeber noch schuldbefreiend leisten kann (siehe Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 240). Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn er die 14tägige Äußerungsfrist ungenützt verstreichen ließ, weil dann - ungeachtet der Zahlung durch den Fonds - der Forderungsübergang jedenfalls wirksam geworden ist.

Bei dieser Sachlage ist aber ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Einbringung der Klage gegen ihren ehemaligen Dienstgeber zumindest bis zum Verstreichen der Äußerungsfrist gemäß § 6 Abs 4 IESG nicht zu erkennen. Die Beklagte hat daher den Anspruch auf Zahlung der Verfahrenskosten zu Recht abgelehnt.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

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