OGH 9ObS17/92

OGH9ObS17/9227.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Alfred Mayer und Helmut Mojescick als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** N*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 254.611 S netto Insolvenzausfallgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1992, GZ 32 Rs 113/92-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Februar 1992, GZ 2 Cgs 503/90-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgericht, daß die klagsgegenständliche Forderung gemäß "§ 3 Abs 6 IESG" (richtig: § 3 Abs 5 IESG idF vor der Novelle BGBl 1990/282) nicht gesichert ist, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Wie der Oberste Gerichtshof in der grundlegenden Entscheidung SZ 62/16 = RdW 1989, 310 (und zuletzt in 9 Ob S 17/91) ausgesprochen hat, ist das Arbeitsamt in der Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, an die Entscheidung des Gerichtes gebunden; ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen das Arbeitsamt zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründeten Feststellungen des Urteils bzw. der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach zu den gesicherten gehört.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29.Juni 1990, GZ 25 Cg 216/89-13, hat das Handelsgericht Wien im Prüfungsprozeß festgestellt, daß dem Kläger im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft E***** S***** eine Forderung von 254.611 S netto zusteht. Das Handelsgericht Wien ging davon aus, daß die - von der Masseverwalterin aufgekündigte und mit dem Rückkaufswert realisierte - Er- und Ablebensversicherung der Absicherung der dem Kläger von seinem Dienstgeber zugesicherten Zusatzpension diente, die dem Kläger für den Fall des Erlebens des 1.Dezember 1992 von da an zustehen sollte. Dem Kläger stehe aber nur die Sicherstellung dieser bedingten, abgezinsten und kapitalisierten Zusatzpension zu, was jedoch den Ausspruch, daß diese Forderung zu Recht bestehe, nicht hindere. Das Handelsgericht Wien hat damit den Anspruch des Klägers als Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses und nicht als Herausgabe- oder Schadenersatzanspruch qualifiziert. Im Sozialgerichtsverfahren gegen die Beklagte hat der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die hierüber ergangene, rechtskräftige Entscheidung (§ 7 Abs 1 IESG) gestützt.

Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl 1990/282 - der Konkurs über das Vermögen des Dienstgebers des Klägers wurde am 23.Mai 1989 eröffnet (Art V Abs 7 und Art VI Abs 1 BGBl 1990/282) - waren gemäß § 3 Abs 5 IESG (inhaltsgleich mit § 3 Abs 4 IESG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1986/395) lediglich bei Eröffnung des Konkurses bereits entstandene (angefallene) Ruhegenüsse für die Zeit ab Konkurseröffnung mit 12 Monatsbeträgen und solche, die erst innerhalb von drei Monaten ab Konkurseröffnung anfielen, nur mit den in diesen drei Monaten fällig werdenden Beträgen gesichert; hingegen waren Ruhegenußansprüche, die erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Konkurseröffnung entstanden, überhaupt nicht gesichert (siehe Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 146).

Da mit der Entscheidung des Handelsgerichtes Wien vom 29.Juni 1990 lediglich ein Anspruch des Klägers auf (künftiges) Ruhegeld festgestellt wurde, war auch bei Zugrundelegung dieser Entscheidung gemäß § 7 Abs 1 IESG, die mangelnde Sicherung eines derartigen Anspruches nach dem IESG zu beachten.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof beruht auf § 77 Abs 1 Satz 2 lit a ASGG.

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