OGH 9ObS3/90

OGH9ObS3/909.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler und Reinhold Ludwig als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Friedrich S***, Angestellter, Perchtoldsdorf, Eigenheimstraße 50, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** V*** W***, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch

die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 76.252,81 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 1989, GZ 31 Rs 166/89-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 1989, GZ 22 Cgs 1502/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird zum Teil Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich des bestätigten Teils zu lauten haben wie folgt:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 57.697,90 samt 4 % Zinsen vom 15. 11. 1987 bis 28. 2. 1988 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 18.554,91 sA binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.174,- (darin S 1.029,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1. 1. 1987 vorerst bei der H*** Gesellschaft mbH in Wien und anschließend bei deren Rechtsnachfolgerin, der P*** Kunststoffindustrie

Gesellschaft mbH in Wien, als Angesteller beschäftigt. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. 10. 1987 wurde über das Vermögen der P*** Kunststoffindustrie Gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Walter P***, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. 11. 1987 erklärte der Kläger gegenüber dem Masseverwalter im Sinne des § 25 Abs 1 KO seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Die beklagte Partei gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 11. 10. 1988 ein Insolvenz-Ausfallgeld von S 238.937,-, das folgendermaßen aufgeschlüsselt wurde:

1. Gehalt bis 14. 11. 1987 S 58.954,-

2. Kündigungsentschädigung vom

15. 11. 1987 bis 26. 12. 1987 S 50.485,-

3. Anteilige Remuneration vom

1. 1. 1987 bis 14. 11. 1987 S 35.062,-

4. Urlaubsentschädigung für

42 Werktage S 86.240,-

5. Abfertigung laut Sozialplan S 5.000,-

6. Kosten S 380,-

7. 4 % Zinsen vom 31. 10. 1987 bis

22. 2. 1988 S 2.816,-

insgesamt sohin S 238.937,-

Die vom Kläger weiters geforderte Zuerkennung von

Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 27. 12. 1987 bis

14. 2. 1988 in Höhe von S 57.697,90 und Urlaubsentschädigung in Höhe

von S 18.554,91 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. 10. 1988

ab, da die Kündigungsentschädigung nur für die gesetzliche Dauer der

Kündigungsfrist von sechs Wochen als gesicherter Anspruch anerkannt

und die Urlaubsentschädigung nur im Ausmaß der

Höchtsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden könne.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den restlichen Betrag von insgesamt S 76.252,81 sA an Insolvenz-Ausfallgeld. In seinem Dienstvertrag sei gemäß § 20 Abs 4 AngG eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden. Bei dieser Frist handle es sich daher um eine gesetzliche Kündigungsfrist im Sinne des § 25 KO. Auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung gründe im Zusammenhalt mit dem Generalkollektivvertrag vom 1. 3. 1978 auf § 9 UrlG und sei somit ein gesetzlicher und kollektivvertraglicher Anspruch, der der Beschränkung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG nicht unterliege. Er habe einen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1987 im Ausmaß von 30 Werktagen gehabt, wozu für das am 1. 1. 1988 beginnende neue Urlaubsjahr ein Anspruch auf weitere 30 Werktage Urlaub gekommen sei. Von den insgesamt 60 Urlaubstagen habe er 18 Werktage verbraucht, so daß noch ein restlicher Urlaubsanspruch für 42 Werktage offen sei. Ihm stünden daher noch S 18.554,49 an Urlaubsentschädigung zu. Der Masseverwalter habe den gesamten geforderten Betrag für Kündigungs- und Urlaubsentschädigung anerkannt.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die gesetzliche Kündigungsfrist betrage vor dem vollendeten zweiten Dienstjahr sechs Wochen. Bei einer vertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist handle es sich weder um eine gesetzliche noch um eine kollektivvertragliche Frist. Der Masseverwalter hätte daher im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Klägers am 14. 11. 1987 diesen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 26. 12. 1987 kündigen können. Eine dementsprechende Kündigungsentschädigung sei dem Kläger bereits zuerkannt worden. Die Urlaubsentschädigung unterliege wie jeder Entgeltanspruch der Höchstbetragsbeschränkung des § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG. Dem Kläger sei daher Insolvenz-Ausfallgeld für die begehrten vom Masseverwalter anerkannten 42 Werktage auf der Basis eines täglichen Höchstbetrages von S 1.760,- zuzüglich eines weiteren Sechstels für die im Entlohnungszeitraum enthaltenen Samstage in Höhe von S 86.240,- zuerkannt worden. Abgesehen davon habe es sich herausgestellt, daß der Kläger lediglich einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung für 27 Werktage habe, so daß ihm auch unter Nichtberücksichtigung der Beschränkung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG nur eine Urlaubsentschädigung von insgesamt S 67.367,09 zustehe. Zinsen könnten nur für den Zeitraum von vier Monaten ab Konkurseröffnung (§ 3 Abs 2 Z 2 iVm § 6 Abs 1 IESG) und überdies nur dann begehrt werden, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für den Hauptanspruch zuerkannt werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen noch fest:

In dem am 27. 1. 1987 abgeschlossenen Angestelltendienstvertrag wurde zwischen den Vertragsparteien eine für beide Teile geltende Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Dienstgeberin des Klägers wurde unter anderem vom Masseverwalter und dem Angestelltenbetriebsrat am 5. 11. 1987 eine Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 97 Abs 1 Z 4 und 109 Abs 1 ArbVG geschlossen, der zufolge sich die Gemeinschuldnerin unter anderem verpflichtete, denjenigen Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis wegen des Konkursverfahrens innerhalb von drei Kalendermonaten vor Erlangung des neuen Urlaubsanspruches beendet wurde, einen bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdenden Härteausgleich in Höhe einer halben Urlaubsentschädigung (§ 9 UrlG) netto zu zahlen. Der Kläger meldete unter anderem S 108.945,23 als Kündigungsentschädigung vom 15. 11. 1987 bis 14. 2. 1988 und S 104.794,91 als Urlaubsentschädigung für 42 Tage als Konkursforderungen an und beantragte die Feststellung seiner Forderungen als Konkursforderung. Nach dem Inhalt des der beklagten Partei übermittelten Forderungsverzeichnisses anerkannte der Masseverwalter S 108.182,90 netto als Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 15. 11. 1987 bis 14. 2. 1988 und S 104.794,91 netto an Urlaubsentschädigung für 42 Werktage.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger alle jene Ansprüche zustehen, die er hätte, wenn der Masseverwalter das Dienstverhältnis am 14. 11. 1987 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen gelöst hätte (§ 25 Abs 1 KO). Ausgehend von der diesbezüglich unbekämpften Berechnung des Klägers für 90 Tage (S 108.182,-) stünden ihm demnach für 42 Tage S 50.485,- netto zu (108.182 : 90 x 42). Zufolge der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses mit 26. 12. 1987 habe für den Kläger am 1. 1. 1988 kein neuer Urlaubsanspruch entstehen können. Dem Kläger stehe auf Grund der Betriebsvereinbarung gemeinsam mit dem Restanspruch aus dem Urlaubsjahr 1987 sohin nur eine Urlaubsentschädigung für 27 Werktage zu. Da die beklagte Partei jedoch bereits eine Urlaubsentschädigung für 42 Werktage in Höhe von S 86.240,- zuerkannt habe, sei der Kläger auch hinsichtlich dieses Anspruches voll befriedigt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Bestimmung des § 25 KO nicht gegen Art. 7 B-VG verstoße, da es vom Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers abhänge, ob er von seinem Austrittsrecht Gebrauch mache oder nicht. Die sich daraus ergebende Differenzierung in den Ansprüchen sei sachlich gerechtfertigt. Auf eine Bindung der beklagten Partei an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung könne sich die klagende Partei nicht berufen, da sie gar nicht behauptet habe, daß der Masseverwalter der beklagten Partei einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis übersendet habe. Eine solche Übersendung sei aber Voraussetzung einer Bindung gemäß § 7 Abs 1 IESG. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zum Teil berechtigt.

Dem Kläger ist vorerst entgegenzuhalten, daß weder eine gemäß

§ 20 Abs 4 AngG zulässig vereinbarte Verlängerung der

Kündigungsfrist noch die nach § 9 UrlG im Zusammenhalt mit dem

Generalkollektivvertrag vom 22. 2. 1978 zu ermittelnde

Urlaubsentschädigung Ansprüche begründen, die unmittelbar auf Gesetz

oder Kollektivvertrag beruhen. Eine gesetzliche Kündigungsfrist im

Sinne des § 25 Abs 1 KO ist einer vertraglichen Kündigungsfrist

nicht gleichzuhalten. Auf die Möglichkeit einer Vereinbarung nimmt

diese Gesetzesstelle nur insofern Bezug, als sie auf eine

zulässigerweise vereinbarte kürzere Kündigungsfrist verweist. Ebenso

fällt die Betragsbeschränkung gemäß § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG

nicht schon dann weg, wenn sich der Anspruch auf

Urlaubsentschädigung auch auf ein Gesetz oder einen Kollektivvertrag

stützt, falls der Anspruch mittelbar der Höhe nach auch auf einer

(dienst-)vertraglichen Regelung beruht. Es ist vielmehr

erforderlich, daß sich die ziffernmäßige Höhe des Anspruches aus den

im § 1 Abs 3 Z 4 IESG bezeichneten Rechtsquellen selbst ergibt

(Arb. 9.951; VfGHSlg. 10.623 Punkt III 2b; 9 Ob S 12/88;

9 Ob S 1/89; 9 Ob S 10/89).

Im vorliegenden Verfahren ist aber unbestritten und vom

Erstgericht festgestellt, daß der Masseverwalter einen Betrag von

S 108.182,90 netto als Kündigungsentschädigung für die Zeit vom

15. 11. 1987 bis 14. 2. 1988 ebenso anerkannte wie den Betrag von

S 104.794,91 netto an Urlaubsentschädigung für 42 Werktage. Die

Feststellung dieser Forderungen im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) wird

auch in der Revisionsbeantwortung nicht bezweifelt; die Einwände der

beklagten Partei richten sich diesbezüglich lediglich gegen die Annahme einer Bindungswirkung (vgl. DRdA 1989, 214; ZAS 1989, 205 ua). Da sich die beklagte Partei, die zu einer amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet war, auch in diesem Verfahren mit der Tatsache des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter und der Übermittlung eines Forderungsverzeichnisses begnügte, ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes für den Anspruch des Klägers ohne Belang, ob der Masseverwalter formell allen Anforderungen des § 6 Abs 5 IESG entsprach (vgl. § 84 Abs 2 KO; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 163).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Entscheidung des Arbeitsamtes die Feststellung der angemeldeten Forderung im Konkurs auf Grund des Anerkenntnisses des Masseverwalters für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 7 Abs 1 IESG, sondern auch aus § 60 Abs 2 KO idF des IRÄG, wo für Fälle, in denen der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, eine Bindung der Gerichte und - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmten - auch der Verwaltungsbehörden an ihre Feststellung normiert ist (9 Ob S 15/88; 9 Ob S 3/89; 9 Ob S 5/89; 9 Ob S 6/89; 9 Ob S 7/89; 9 Ob S 19/89; 9 Ob S 27/89 ua). Die von der beklagten Partei unter Bezugnahme auf Schima (ZAS 1989, 206 ff, 208) gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumente wurden erst jüngst geprüft und als nicht überzeugend erachtet (9 Ob S 4/90). Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist daher die Feststellung im Konkurs bindend. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei.

Die beklagte Partei hatte daher bei der Beurteilung der Ansprüche des Klägers davon auszugehen, daß dieser gegen seinen Arbeitgeber bzw. die Konkursmasse Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung im angemeldeten und anerkannten Umfang hat; sie war nur berechtigt, die Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse nach dem IESG einer amtswegigen Prüfung zu unterziehen. Daraus folgt, daß dem Kläger die restliche Kündigungsentschädigung einschließlich der gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG zu beschränkenden Zinsen (9 Ob S 3-6/88) zusteht. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt hier eine Betragsbeschränkung nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG nicht in Betracht. Bei der Kündigungsentschädigung handelt es sich nämlich um einen pauschalierten Schadenersatz (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 652;

Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff; Schwarz-Holler-Holzer aaO 89 und 107;

Arb. 9.514 ua) im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG, während die Betragsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG idF der Novelle BGBl. 1986/395 nur bei Entgeltansprüchen (Abs 2 Z 1) eingreift; die in § 1 Abs 2 Z 2 bis 4 IESG aufgezählten Ansprüche sind in unbegrenzter Höhe gesichert (Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 150). Eine Anrechnung von Beträgen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 3 IESG kommt hier von vornherein nicht in Betracht.

Da sich die Betragsbeschränkung nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG auch auf Entgeltansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, unterliegt aber die Urlaubsentschädigung der betragsmäßigen Kürzung (vgl. Schwarz-Holler-Holzer aao 88 und 107). Gemäß § 9 Abs 1 UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes; dieses, unter dem alle Bezüge einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen zu verstehen sind, bildet die Grundlage für die Berechnung der Urlaubsentschädigung (vgl. Arb. 9.781 ua), die als eigener Anspruch insoferne dem Ausfallsprinzip folgend ebenfalls ein Entgeltanspruch ist, der nach Zeiträumen bemessen wird (9 Ob S 12/88 =infas Sammelband 1989 A 128; 9 Ob S 1/89 ua). Ausgehend von der Feststellung der als Konkursforderung angemeldeten Urlaubsentschädigung für 42 Werktage erfolgte sohin die Beschränkung dieses Anspruches auf die Grenzbeträge im Sinne des § 1 Abs 4 IESG zu Recht.

Der Revision ist daher schon aus diesen Erwägungen zum Teil Folge zu geben. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 25 KO, die im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, bedurfte es entgegen den Revisionsausführungen nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in § 77 Abs 1 Z 2 lita ASGG begründet.

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