OGH 9ObS1/89

OGH9ObS1/8915.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl A***, Angestellter, Eferding, Wagrein 38, vertreten durch Dr. Heinrich E***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** W***, Wels, Dragonerstraße 31, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 68.737 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1988, GZ 12 Rs 143/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 1988, GZ 26 Cgs 123/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Revisionswerber wendet sich nur gegen die Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen in die mit der in § 1 Abs. 4 IESG genannten Bezugsgröße zu begrenzende Berechnungsbasis für Urlaubsentschädigung und Abfertigung.

Wie der Oberste Gerichtshof - zur Frage der Urlaubsentschädigung - schon in der Rechtssache 9 Ob S 12/88 in Übereinstimmung mit VfGHSlg. 10.623 ausgesprochen hat, verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung des Grenzbetrages in Höhe des zweifachen Betrages der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 lit. b ASVG die Absicht, Einzelvereinbarungen, die eine übermäßige Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche oder für jeden gesicherten Anspruch, sondern durch Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. Gemäß § 9 Abs. 1 UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes; in dieses für die Zeit des nichtverbrauchten Urlaubs gebührende und daher im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 IESG nach Zeiträumen (nichtverbrauchten Urlaubstagen) zu bemessende Entgelt sind auch die aliquoten Sonderzahlungen für die Zeit des nichtverbrauchten Urlaubs einzubeziehen (Arb. 9.781; Cerny, Urlaubsrecht4, 112; Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 117). Eine weitere Aufspaltung der auf einen gewissen Zeitraum entfallenden Basisgröße ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der Absicht des Gesetzgebers vereinbar und würde überdies etwa im Falle des Klägers dazu führen, daß er durch die offenbar auf Einzelvereinbarung beruhende Aufteilung des Jahresentgelts auf 15 Bezüge ohne sachliche Rechtfertigung günstiger gestellt würde als jene Arbeitnehmer, die nur die üblichen 14 Bezüge pro Jahr erhalten. Die gleichen Erwägungen gelten - dieses Beispiel hat der VfGH in seinem obzitierten Erkenntnis ausdrücklich angeführt - für die Begrenzung der gemäß § 23 Abs. 1 AngG mit einem vielfachen des dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgeltes zu bemessenden Abfertigung. In dieses für den letzten Monat gebührende Entgelt sind alle nur denkbaren Entgeltarten und Zulagen einzubeziehen, auch wenn sie nicht in jedem Monat, sondern nur in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangen, wie etwa auch aliquote Sonderzahlungen (siehe Arb. 9.866; Martinek-Schwarz AngG6 455 f). Das so ermittelte einheitliche, auf den letzten Monat entfallende Entgelt als Bezugsgröße für die Errechnung der Abfertigung ist durch die mit der entsprechenden Zahl der Tage (vgl. Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 150) zu vervielfachenden Bezugsgröße des § 1 Abs. 4 IESG begrenzt.

Schließlich versagt auch der Einwand, die geltend gemachten Ansprüche hätten ihre Grundlage im Gesetz (§ 23 Abs. 1 AngG und § 9 Abs. 1 UrlG), es komme daher die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 4 letzter Halbsatz IESG zur Anwendung. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 9 Ob S 12/88 ausgesprochen hat, bedeuten die im § 1 Abs. 3 Z 4 IESG gebrauchten Worte "... es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt ..." im Hinblick auf den eingangs erwähnten gesetzesimmanenten Schutz des Insolvenzausfallgeldfonds vor übermäßigen privatrechtlichen Dispositionen nicht, daß ein Anspruch etwa auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung, Sonderzahlung udgl. auch auf ein Gesetz, einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden kann. Es reicht daher nicht aus, daß sich der Anspruch dem Grunde nach aus den bezeichneten Rechtsquellen ergibt, wenn er mittelbar der Höhe nach auf einer vertraglichen Regelung beruht und erst dadurch über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht; es ist vielmehr erforderlich, daß sich die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs aus den im § 1 Abs. 3 Z 4 IESG bezeichneten Rechtsquellen selbst ergibt (vgl. Arb. 9.951 sowie die Wiedergabe der diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahmen von Verwaltungsgerichtshof und Bundesregierung im Punkt III 2 b des Erkenntnisses VfGHSlg. 10.623, den sich der VfGH insofern anschloß, als er für den Eintritt des Ausnahmsfalles im Sinne des angefochtenen § 1 Abs. 3 Z 4 letzter Halbsatz IESG forderte, daß das Überschreiten der gesetzlichen Höchstsumme !ausschließlich auf die Regelung durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zurückzuführen ist).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 ASGG, zumal der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte (vgl. Kuderna ASGG § 77 Erl. 7).

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