Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin war stets qualifiziert (§ 40 Abs. 1 Z 1 ASGG) vertreten. Soweit sie ihre Ansprüche allein darauf stützte, daß ihr diese schon auf Grund des Gesetzes zustünden, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, sie über den zusätzlichen Rechtsgrund einer allfälligen Betriebsvereinbarung "aufzuklären". Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob für die nunmehr behauptete Betriebsvereinbarung die Voraussetzungen des § 97 ArbVG überhaupt hätten vorliegen können.
Im übrigen trifft die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zu; es genügt daher, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Betragsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 IESG nicht schon dann wegfällt, wenn sich ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Abfertigung auch auf ein Gesetz oder einen Kollektivvertrag stützt, falls der Anspruch mittelbar der Höhe nach auch auf einer (dienst-)vertraglichen Regelung beruht (9 Ob S 1/89).
Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes lag das von der Klägerin bezogene Entgelt über den kollektivvertraglichen Ansprüchen. Inwieweit sich die Höhe der Urlaubsentschädigung und der Abfertigung allein aus dem Gesetz ergeben soll, ist unerfindlich. Schließlich kann auch den Bedenken der Revisionswerberin gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Betragsbeschränkung nicht beigetreten werden. Die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, ist im Hinblick auf die Intention des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder willkürlich noch unsachlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten (VfGHSlg. 10.623; 9 Ob S 12/88, 9 Ob S 1/89).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 ASGG, zumal die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte (vgl. Kuderna, ASGG § 77 Erl. 7).
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