OGH 9ObS10/89

OGH9ObS10/8930.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fellner und Dr. Dengscherz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea C***, Angestellte, Niederndorf, Rumersdorfstraße 13, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei A*** V*** T***, Innsbruck,

Schöpfstraße 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 200.446,90 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 1989, GZ. 5 Rs 40/89-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Jänner 1989, GZ. 47 Cgs 138/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin war stets qualifiziert (§ 40 Abs. 1 Z 1 ASGG) vertreten. Soweit sie ihre Ansprüche allein darauf stützte, daß ihr diese schon auf Grund des Gesetzes zustünden, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, sie über den zusätzlichen Rechtsgrund einer allfälligen Betriebsvereinbarung "aufzuklären". Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob für die nunmehr behauptete Betriebsvereinbarung die Voraussetzungen des § 97 ArbVG überhaupt hätten vorliegen können.

Im übrigen trifft die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zu; es genügt daher, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Betragsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 IESG nicht schon dann wegfällt, wenn sich ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung und Abfertigung auch auf ein Gesetz oder einen Kollektivvertrag stützt, falls der Anspruch mittelbar der Höhe nach auch auf einer (dienst-)vertraglichen Regelung beruht (9 Ob S 1/89).

Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes lag das von der Klägerin bezogene Entgelt über den kollektivvertraglichen Ansprüchen. Inwieweit sich die Höhe der Urlaubsentschädigung und der Abfertigung allein aus dem Gesetz ergeben soll, ist unerfindlich. Schließlich kann auch den Bedenken der Revisionswerberin gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Betragsbeschränkung nicht beigetreten werden. Die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, ist im Hinblick auf die Intention des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder willkürlich noch unsachlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten (VfGHSlg. 10.623; 9 Ob S 12/88, 9 Ob S 1/89).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 ASGG, zumal die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darlegte (vgl. Kuderna, ASGG § 77 Erl. 7).

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