Rechtssatz
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. Begründete das Gericht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht - generell - mit dem Hinweis auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe, demnach mit gerade jenen Kriterien, die (ua) für die Anwendung oder (Nichtanwendung) der §§ 43 und 43a StGB den Ausschlag geben, so ist dem Urteil selbst ein normwidriger, also ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen.
11 Os 97/88 | OGH | 09.08.1988 |
nur: Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. (T1)<br/>nur: Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen. (T2) |
11 Os 23/89 | OGH | 26.01.1990 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1990/115 S 260 |
12 Os 160/90 | OGH | 31.01.1991 |
Vgl auch; nur T1 |
12 Os 159/90 | OGH | 31.01.1991 |
nur T1 |
16 Os 24/91 | OGH | 17.05.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Ermessensfehler bei der Gewichtung von Strafzumessungsgründen sind mit Berufung geltend zu machen. (T3) |
12 Os 125/94 | OGH | 22.09.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (bzw 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde. (T4) |
14 Os 100/00 | OGH | 17.10.2000 |
Ähnlich; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach § 75 StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Z 11 (mit-)erfasst werden. (T5) |
13 Os 156/01 | OGH | 30.01.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die haben Tatrichter dem Angeklagten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (hier durch ein ausländisches Gericht) und damit gegen Art 6 Abs 2 MRK den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB mit Blick auf eine (angeblich) begangene "Auslandsstraftat eines Ausländers" verweigert, was von Z 11 umfasst ist. (T6) |
13 Os 98/09z | OGH | 15.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein Gericht darf bei einer Bedachtnahme eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) nicht korrigieren, weil es sonst in Verletzung des nunmehr im § 17 Abs 1 StPO ausdrücklich normierten Grundsatzes „ne bis in idem" in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstieße (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO; WK-StGB - 2 § 31 Rz 17). (T7) |
14 Os 126/13f | OGH | 01.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hat das Erstgericht den Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer ohnedies angenommen und eine dadurch bewirkte Strafreduktion explizit in Rechnung gestellt, ist dabei aber eine rechnerische Spezifizierung derselben unterblieben, so zieht das keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach sich, sondern verwirklicht (nur) einen Berufungsgrund. (T8)<br/>Beisatz: Mit der Behauptung einer zu geringen Veranschlagung der Grundrechtsverletzung wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Ermessensfehler bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe also ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T9) |
15 Os 135/14p | OGH | 03.12.2014 |
Auch; Beisatz: Die Behauptung eines „eklatanten Missverhältnisses“ zwischen der über den Beschwerdeführer verhängten und der über einen, in einem getrennt geführten Verfahren verurteilten Mittäter verhängten Strafe stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her. (T10) |
12 Os 15/17y | OGH | 28.05.2017 |
Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen (vgl § 5 Z 1 JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Z 11. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0110OS00064_8800000_001
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