OGH 12Os125/94

OGH12Os125/9422.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland G* wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Juni 1994, GZ 7 Vr 11/94‑15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00125.9400000.0922.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Roland G* wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Juli 1993 in Stadtschlaining die am 29. September 1980 geborene Sandra M*, sohin eine unmündige Person dadurch, daß er sie oberhalb der Kleidung und sodann an den entblößten Brüsten abgriff und ‑ nachdem er ihr Hose und Unterhose heruntergezogen hatte ‑ sie an ihrem Geschlechtsteil abtastete und mit einem Finger in die Scheide des Kindes eindrang, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Sandra M* zur Klärung von Widersprüchen in ihren Angaben nicht verletzt, weil die einzige im Beweisantrag konkretisierte Abweichung in der Bezeichnung des Einrichtungsobjektes, auf welchem sie während der Tathandlungen gelegen war (Eckbank bzw "Kastl"), ersichtlich zu jenen ‑ auch in Ansehung der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens -geringfügigen und unerheblichen Divergenzen zählt, die das Schöffengericht bei der Würdigung der Beweise mit in Rechnung stellte (US 6 und 12).

In der Mängelrüge (Z 5) werden keine formalen Begründungsgebrechen aufgezeigt, sondern der Sache nach lediglich Einwände gegen die tatrichterliche Wertung der Beweiskraft der Bekundungen des Tatopfers nach Art einer (unzulässigen) Schuldberufung vorgebracht. Daß das Mädchen angab, nach dem inkriminierten Vorfall nicht mehr beim Angeklagten gewesen zu sein, bedurfte im übrigen schon deshalb keiner speziellen Eröterung, weil weder aus den Depositionen des Zeugen S* noch aus den Angaben der Sandra M* der in der Beschwerde konstruierte Schluß abgeleitet werden kann, sie habe den Angeklagten in seiner Wohnung besucht, nachdem er vor ihr seine Genitalien entblößt hatte.

Mit der Strafzumessungsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht mit dem bloßen Hinweis auf eine nicht näher begründete spezial‑ und generalpräventive Notwendigkeit ‑ somit nicht ausreichend ‑ begründet, wird kein rechtlicher Fehler der Sanktionsfindung im Sinne des aufgezeigten Nichtigkeitsgrundes (welcher nicht darauf abstellt, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat‑ und tätergerecht ist), sondern ein bloßer Berufungsgrund geltend gemacht, zumal das Erstgericht die Anwendbarkeit des § 43 (und auch des § 43 a) StGB nicht grundsätzlich verneint hat (vgl Mayerhofer‑Rieder StPO3 ENr 20 zu § 281 Z 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

 

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