OGH 14Os80/22d

OGH14Os80/22d24.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Turner in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 4. Mai 2022, GZ 20 Hv 8/21x‑19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00080.22D.0824.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

[2] Danach hat er sich von einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 bis zum 7. Juni 2021 in S* und andernorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er jeweils zum Zweck, in anderen Personen eine nationalsozialistische Einstellung zu erwecken oder andere Personen in einer bereits vorhandenen Einstellung zu bestärken und derart nationalsozialistisches Gedankengut zu propagieren, auf seinem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen * zwei Aufkleber der SS‑Panzer-Division Leibstandarte, zwei Aufkleber des Totenkopfs der SS‑Panzer-Division oder mit diesen ähnelnden Totenköpfen sowie einen Aufkleber der Reichskriegsflagge oder mit einem dieser Flagge ähnelnden Symbol sichtbar anbrachte und mit diesem PKW am öffentlichen Verkehr teilnahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf „§ 281 Abs 1 Z 11 StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Unter Berufung auf (ersichtlich gemeint:) § 345 Abs 1 Z 13 StPO behauptet die Beschwerde eine unrichtige Beurteilung der Sanktionsfrage, weil die Bestimmung der Probezeit mit drei Jahren unbegründet geblieben sei und mit einer solchen von einem Jahr das Auslangen hätte gefunden werden können. Damit bringt sie keine Nichtigkeit zur Darstellung (zum ersten Argument siehe RIS‑Justiz RS0117723, Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 681 und 691; vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0091489, RS0099892; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 677 f, 728).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§§ 344, 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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