OGH 11Os136/94 (RS0091489)

OGH11Os136/9424.8.2022

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43 (43a) StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Normen

StGB §43
StGB §43a
StPO §281 Abs1 Z11

11 Os 136/94OGH20.09.1994
15 Os 57/95OGH29.06.1995

Vgl auch

14 Os 176/95OGH05.12.1995

Vgl auch; Beisatz: Zu § 43 StGB. (T1)

14 Os 100/00OGH17.10.2000

Vgl aber; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach § 75 StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Z 11 (mit-)erfasst werden. (T2)

13 Os 35/07gOGH02.05.2007

Auch; nur: Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt (Z 11 dritter Fall), sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T3)

15 Os 50/07bOGH22.11.2007

Vgl auch; nur T3

12 Os 144/07dOGH13.12.2007

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Ansicht, einem unbescholtenen Angeklagten sei die über ihn verhängte Strafe jedenfalls bedingt nachzusehen, ist schon mit Blick auf die im Gesetz demonstrativ genannten Kriterien bedingter Strafnachsicht unhaltbar. (T4)<br/>Beisatz: Unbescholtenheit ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die bedingte Strafnachsicht (15 Os 50/07b). (T5)

13 Os 113/08dOGH27.08.2008
13 Os 1/09kOGH19.02.2009

Auch

13 Os 49/09vOGH18.06.2009

Auch

13 Os 41/11wOGH14.07.2011

Auch

12 Os 40/12tOGH26.06.2012

Auch; nur T3

14 Os 92/13fOGH09.07.2013

Vgl

14 Os 29/15vOGH28.04.2015
15 Os 82/18zOGH26.09.2018

Auch

14 Os 80/22dOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0110OS00136_9400000_001

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