Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43 (43a) StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
14 Os 100/00 | OGH | 17.10.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach § 75 StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Z 11 (mit-)erfasst werden. (T2) |
13 Os 35/07g | OGH | 02.05.2007 |
Auch; nur: Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt (Z 11 dritter Fall), sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T3) |
12 Os 31/07m | OGH | 15.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Ansicht, einem unbescholtenen Angeklagten sei die über ihn verhängte Strafe jedenfalls bedingt nachzusehen, ist schon mit Blick auf die im Gesetz demonstrativ genannten Kriterien bedingter Strafnachsicht unhaltbar. (T4)<br/>Beisatz: Unbescholtenheit ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die bedingte Strafnachsicht (15 Os 50/07b). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0110OS00136_9400000_001
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