European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00082.18Z.0926.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav I***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Mai bis November 2017 in Wien gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem bei jedem einzelnen Angriff 5.000 Euro übersteigenden Wert mit einem Gesamtwert von etwa 280.000 Euro anderen durch Einbruch in Transportmittel unter Verwendung von nachgemachten Schlüsseln mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Milos M***** (§ 12 StGB) elf im Urteil namentlich genannten Gewahrsamtsträgern jeweils näher beschriebene Fahrzeuge weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten I***** aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorliegen der kriminellen Vereinigung und zu der – auch darauf bezogenen – subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tathergang (US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671). Im Übrigen lässt die Nichtigkeitsbeschwerde außer Acht, dass sich das Schöffengericht auf die im Ermittlungsverfahren geständige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers stützte (US 9). Bei Ausführung der Mängelrüge muss aber die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt werden (RIS‑Justiz RS0119370).
Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) weiters ausführt, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären „widersprüchlich mit den Beweisergebnissen“, weil der Rechtsmittelwerber sich leugnend verantwortet habe, wird ein Widerspruch im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0119089 [T1, T7]). Die in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung haben die Tatrichter im Übrigen nicht unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall; US 9).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst betreffend die Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB Feststellungen zum Vorsatz des Rechtsmittelwerbers auf Verwendung der von seinem Mittäter nachgemachten Schlüssel. Dabei legt er jedoch nicht dar, weshalb die Konstatierungen auf US 8 nicht ausreichen sollten, wonach der Nichtigkeitswerber vom Angeklagten Milos M***** mit nachgemachten Fahrzeugschlüsseln ausgestattet und zu den vorbereiteten Fahrzeugen begleitet wurde und sie dann „in Umsetzung dieses Tatplans“ die im Spruch genannten Einbruchsdiebstähle verübten, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, in PKW einzubrechen (vgl im Übrigen Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 19).
Die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet das Handeln als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und bringt vor, die Tatrichter hätten einen Zusammenschluss von zumindest drei Personen und die Mitgliedschaft des Angeklagten sowie eine ernsthafte Einigung der Täter zur verbrecherischen Betätigung nicht festgestellt. Weiters fehle der Vorsatz des Rechtsmittelwerbers auf Begehung der Taten als Mitglied einer solchen Vereinigung.
Das Schöffengericht traf in diesem Zusammenhang folgende Feststellungen: In Serbien besteht ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung zumindest in Österreich PKW durch Einbruch gestohlen, mit neuen Papieren ausgestattet, elektronisch umprogrammiert und lukrativ weiterverkauft werden. Nachdem der Angeklagte M***** den Entschluss gefasst hatte, sich dieser Vereinigung anzuschließen, warb er den Angeklagten I***** als Fahrer der Vereinigung an, um in Wien die vorbereiteten Fahrzeuge zu übernehmen und nach Belgrad zu überstellen. Für jedes der nach Belgrad verbrachten Fahrzeuge, die der Angeklagte I***** auf verschiedenen ihm vom Angeklagten M***** jeweils bekanntgegebenen Tankstellen rund um Belgrad an mehrere weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung übergab, erhielt der Erstgenannte 300 Euro (US 7 f).
Dass die Tatrichter damit den Willen des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck bringen wollten, sich an der kriminellen Vereinigung zu beteiligen, ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofs klar erkennbar (RIS‑Justiz RS0117228; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 19).
Weshalb die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung in objektiver Hinsicht nicht ausreichen sollten (Z 10), macht der Rechtsmittelwerber nicht klar.
Mit Einwänden gegen die Annahme, dass Gründe der Spezialprävention einer Gewährung teilbedingter Strafnachsicht entgegenstünden, wird ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, der auch die Entscheidung über die Gewährung bedingter oder teilbedingter Nachsicht des Sanktionsausspruchs erfasst ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 677 f), nicht aufgezeigt, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS‑Justiz RS0099865, RS0091489; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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