Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (gegen den Strafausspruch) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Heinz J***** und Marianne K***** enthält, wurden Thomas J***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges (richtig: teils - den Angeklagten im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der einzelnen Täterschaftsformen des § 12 StGB nicht zum Nachteil gereichend [Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 14] -) als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A I 2 und 3) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) und Peter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A 2 - richtig: A II) schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB Thomas J***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten und Peter P***** zu einer solchen von vierzehn Monaten verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruches hat Peter P***** zwischen 18. Oktober 1997 und 3. Februar 1998 in Wien und anderen Orten in 69 Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der namentlich genannten Firmen durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich Vorspiegelung über die auf Werner R***** lautende Kreditkarte verfügungsberechtigt zu sein und Unterfertigung der damit ausgefertigten Belege mit diesem Namen, zur Ausfolgung von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen, sohin zu Handlungen verleitet, welche die von den Angestellten vertretenen Firmen um die jeweils angeführten Beträge in der Gesamthöhe von rund 227.000 S schädigten.
Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte P***** mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er behauptet, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zu Unrecht nicht gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze oder gemäß § 43a StGB teilweise bedingt nachgesehen worden; dies insbesondere deshalb, weil das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe nicht richtig bewertet sowie den Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat nicht entsprechend berücksichtigt habe. Auch spezial- und generalpräventive Belange stünden dem nicht entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund stellt indes nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht in seinem Ermessensbereich ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen vorliegt, oder ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertret- barer Weise verstoßen wurde, das heißt, das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungsbewußtsein beeinträch- tigenden Weise widersprechen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 1).
Derartige Fehler behauptet der Beschwerdeführer jedoch nicht; sie liegen auch nicht vor. Daß die Tatrichter den Strafzumessungsgründen nicht das richtige Gewicht beige- messen und zugunsten des Angeklagten sprechende für die Ausmessung der Strafe wesentliche Umstände übergangen hätten, stellt nur ein Berufungsvorbringen, aber keine Behauptung einer Nichtigkeit begründenden Tatsache dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Thomas J***** und Peter P***** gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die in der Beschwerdeschrift zwar nicht ausdrücklich ausgeführte, aber in der Einleitung geltend gemachte Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil in den kollegialgerichtlichen Verfahren ein solches Rechtsmittel den Strafprozeßgesetzen fremd ist (§ 283 Abs 1 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)