OGH 9ObA110/88; 9ObA224/89; 9ObA67/90; 8ObA236/94; 9ObA199/95; 9ObA179/00i; 8ObA25/03i; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 9ObA92/13i; 9ObA24/14s; 9ObA116/15x; 8ObA46/16x; 9ObA137/17p; 9ObA123/18f; 9ObA117/21b; 9ObA26/22x; 9ObA128/22x; 9ObA131/22p; 8ObA87/22k (RS0051785)

OGH9ObA110/88; 9ObA224/89; 9ObA67/90; 8ObA236/94; 9ObA199/95; 9ObA179/00i; 8ObA25/03i; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 9ObA92/13i; 9ObA24/14s; 9ObA116/15x; 8ObA46/16x; 9ObA137/17p; 9ObA123/18f; 9ObA117/21b; 9ObA26/22x; 9ObA128/22x; 9ObA131/22p; 8ObA87/22k23.2.2023

Rechtssatz

Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Eine erst nach Anfechtung der Kündigung, aber noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte Postenausschreibung durch den Arbeitgeber ist daher bei der Entscheidung jedenfalls zu berücksichtigen.

Krankheit

 

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 110/88OGH01.06.1988

Veröff: RdW 1988,395 = WBl 1988,398 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz)

9 ObA 224/89OGH30.08.1989

nur: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. Diese sind in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn die mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. (T1) <br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 67/90OGH25.04.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273

8 ObA 236/94OGH31.08.1994

nur T1

9 ObA 199/95OGH31.01.1996

nur T1; Beisatz: Dass die Arbeitnehmerin seit der Kündigung krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Kündigung, weil diese Interessenbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose nicht vorhersehbar war. (T3) <br/>Beis wie T2

9 ObA 179/00iOGH20.09.2000

nur T1; Beisatz: Die Interessensbeeinträchtigung muss im Rahmen einer rational nachvollziehbaren Prognose vorhersehbar sein, wobei es auf objektive Faktoren als Folge der Kündigung und ihrer Vorhersehbarkeit ankommt. (T4) <br/>Beisatz: Künftige Entwicklungen sind auch ex ante zu berücksichtigen, wenn sie objektiv vorhersehbar waren, zum Beispiel die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und auch die bei bestimmten Berufen in der selbständigen und unselbständigen Arbeitswelt üblichen Varianten der Berufsausübung und der Branche. (T5)

8 ObA 25/03iOGH22.05.2003

Auch; nur T1

8 ObA 141/04zOGH20.01.2005

nur T1

8 ObA 48/08dOGH02.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände herangezogen werden. (T6)<br/>Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur die Dauer der bisherigen Krankenstände zu berücksichtigen, sondern es ist auch die zukünftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung soweit einzubeziehen, als sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dabei kann die Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T7)

9 ObA 92/13iOGH27.08.2013

nur T1 nur: Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Betriebsbedingtheit der Kündigung muss die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. (T8)<br/>Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit regelmäßig auch keine erhebliche Rechtsfrage dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung iSd § 502 Abs 1 ZPO Bedeutung zukommen würde. (T9)

9 ObA 24/14sOGH29.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs‑)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen. (T10)<br/>

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Auch

8 ObA 46/16xOGH17.08.2016

Auch; Beis wie T9

9 ObA 137/17pOGH27.02.2018

nur T1; Beis wie T6

9 ObA 123/18fOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

9 ObA 117/21bOGH25.11.2021

Beis wie T6

9 ObA 26/22xOGH27.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T11)

9 ObA 128/22xOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

9 ObA 131/22pOGH24.01.2023

Vgl; Beisatz: Ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12)

8 ObA 87/22kOGH23.02.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Spätere – als fast an ein Wunder grenzend – eingestufte Entwicklungen vermögen an der einmal bejahten Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung nichts zu ändern. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00110_8800000_002

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