OGH 10ObS6/88 (RS0084991)

OGH10ObS6/8817.1.2023

Rechtssatz

§ 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte.

Normen

ASVG §255 Abs3 Dd

10 ObS 6/88OGH12.04.1988

Veröff: SSV-NF 2/34

10 ObS 267/88OGH25.10.1988
10 ObS 355/88OGH10.01.1989

Veröff: SSV-NF 3/4

10 ObS 106/89OGH18.04.1989

nur: § 255 Abs 3 ASVG soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. (T1)

10 ObS 201/89OGH04.07.1989
10 ObS 161/89OGH06.06.1989

nur T1

10 ObS 8/90OGH06.02.1990
10 ObS 41/90OGH06.02.1990

nur T1; Veröff: SSV-NF 5/45

10 ObS 231/90OGH26.06.1990
10 ObS 336/90OGH23.10.1990
10 ObS 111/91OGH23.04.1991

Veröff: SZ 64/44

10 ObS 15/92OGH28.01.1992

Veröff: SSV-NF 6/12

10 ObS 65/93OGH15.04.1993

Auch

10 ObS 203/93OGH14.10.1993

Vgl

10 ObS 25/94OGH28.02.1994

Auch

10 ObS 234/98dOGH15.09.1998

nur T1

10 ObS 369/98gOGH24.11.1998

nur T1

10 ObS 25/99wOGH09.02.1999
10 ObS 3/99kOGH30.03.1999
10 ObS 60/99tOGH30.03.1999
10 ObS 140/99gOGH29.06.1999
10 ObS 332/99tOGH11.07.2000

Veröff: SZ 73/110

10 ObS 343/00iOGH16.01.2001

Beisatz: Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T2)

10 ObS 18/02yOGH12.02.2002

Beisatz: Und zwar bei Berücksichtigung der vom Versicherten nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten. (T3)

10 ObS 31/02kOGH19.03.2002

Auch; Beis wie T2 nur: Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T4) <br/>Beisatz: Damit soll vor allem ausgeschlossen werden, dass ein Versicherter auf Tätigkeiten verwiesen wird, die einen höheren Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung voraussetzen. (T5)

10 ObS 390/01bOGH16.04.2002

Beis wie T3

10 ObS 203/02dOGH18.06.2002

Beisatz: Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. (T6)

10 ObS 155/02wOGH18.07.2002

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 341/02yOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 60/04bOGH27.04.2004

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 7/16aOGH22.02.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 79/22yOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 126/22kOGH17.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_010OBS00006_8800000_001