Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Juni 1987 ab. Es stellte fest, daß der am 7.September 1936 geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung als Bauhilfsarbeiter tätig war. Da der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch auf die Tätigkeiten eines Baustellenwächters, Hof-, Platz- oder Lagerarbeiters, eines Abwäschers in gastgewerblichen Betrieben oder eines Verpackers und Versandarbeiters sowie eines Sortierers in Produktions- und Handelsbetrieben verweisbar sei, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Die Unmöglichkeit, einen bestimmten Arbeitsplatz zu finden, gehöre nicht zum Invaliditätsbegriff, die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkämen, seien dem Kläger aber auf Grund seines Leistungskalküls zumutbar.
In der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, führt in der Folge aber lediglich die Rechtsrüge aus.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt, soferne die Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt sind, eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident. In keinem Falle der Verweisung ist zu prüfen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 1/23).
§ 255 Abs. 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in jenen Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (10 Ob S 6/88). Berücksichtigt man, daß der Kläger als Bauhilfsarbeiter tätig war, so erscheinen die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe aber keineswegs unbillig.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
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