OGH 10ObS336/90

OGH10ObS336/9023.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef F***, Fliederhofstraße 6/10, 1100 Wien, vertreten durch Martin Keller, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, dieser vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.5.1990, GZ 32 Rs 79/90-70, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.9.1989, GZ 10 Cgs 1023/87-61, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanzen hätten bei Prüfung des Verweisungsfeldes seinen bisherigen Berufsverlauf in keiner Weise berücksichtigt, trifft nicht zu. Fraglich war, ob dem Kläger Berufsschutz als Lüftungsspengler zukomme. Aus den Feststellungen ergibt sich dazu, daß sich seine Tätigkeit im wesentlichen auf die Montage von vorgefertigten Einzelteilen von Lüftungsanlagen beschränkte. Mit der Anfertigung dieser Teile, die Gegenstand des Lehrberufes des Lüftungsspenglers ist, war der Kläger nicht befaßt und vefügte auch nicht über die notwendigen Kenntnisse für die Ausübung dieser Arbeiten. Seine Tätigkeit erstreckte sich damit nur auf ein kleines Teilgebiet dieses Berufes, während ihm wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die üblicherweise von den Absolventen dieses Lehrberufes verlangt werden, fehlen. Zu Recht sind daher die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die Annahme des Berufsschutzes nicht vorliegen. Die Invalidität des Klägers ist daher ausgehend von den Bestimmungen des § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. § 255(3) hindert nicht die Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 50). Der Kläger kann daher auch auf die von den Vorinstanzen herangezogenen Tätigkeiten verwiesen werden. Daß er diese Arbeiten ohne Einschränkungen verrichten kann, zieht er nicht in Zweifel. Invalidität liegt daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden vom Kläger weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.

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