Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben das Begehren des am 13. Mai 1937 geborenen Klägers, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab "Stichtag" zu gewähren, abgewiesen. Dem Kläger, der keinen Beruf erlernt und im Zeitraum von 1966 bis 1988 als Hilfsarbeiter in einem Sägewerksbetrieb gearbeitet habe, sei diese Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zwar nicht mehr zumutbar, sein Leistungskalkül erlaube ihm aber die uneingeschränkte Ausübung der Tätigkeiten beispielsweise eines Fabriksportiers (Nachtportier), eines Wächters oder Wachorganes im Innendienst, eines Geschirreinsammlers in Selbstbedienungsrestaurants oder Saaldieners. Der Kläger, der die Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 ASVG noch nicht erfülle, sei daher im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG nicht invalide.
In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision bekämpft der Kläger nur die Zumutbarkeit der von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten. Diese seien ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten generell und auch deshalb nicht zumutbar, weil sie nicht artverwandt seien.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend. Während ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, nach § 255 Abs. 1 ASVG nur auf Berufe verwiesen werden darf, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, wenn auch die anderen Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 ASVG zutreffen, nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, die er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat, darf ein nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesener Versicherter, auf den die Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 ASVG nicht zutreffen, nur nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, zu denen er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet werden, die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden können oder durch die er nicht wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben kann, das ein gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Das Verweisungsfeld solcher Arbeiter ist daher mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die im § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34 u.a.).
Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben in seiner Heimat Jugoslawien als Landwirt und seit seinem Aufenthalt in Österreich immer als Hilfsarbeiter, zunächst im Baugewerbe und dann in einem Sägewerk beschäftigt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß dem Revisionswerber selbst unter Berücksichtigung seiner langjährigen Tätigkeit in einem Sägewerk die Verweisung auf die Tätigkeit etwa eines Portiers, Wachorganes oder Saaldieners udgl. nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs. 3 ASVG liegen daher nicht vor.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)