OGH 10ObS8/90

OGH10ObS8/906.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan (AG) und Anton Tauber (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leposava M***, Miodraga Markovica br. 67, YU - 12000 Pozarevac, vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 1989, GZ 34 Rs 165/89-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. März 1989, GZ 3 Cgs 99/88-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Zu einer neuerlichen Begutachtung der Klägerin durch einen vom Berufungsgericht zu bestellenden ärztlichen Sachverständigen bestand kein Anlaß. Da das vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegte zusammenfassende Gutachten weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, stellt dessen Bekämpfung den (irrevisiblen) Anfechtungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung dar. Allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19 und 24, 3/7 und 18).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist - solange die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - nach ständiger Rechtsprechung mit dem Arbeitsmarkt identisch. Die im § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34 und 50). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in den letzten 15 Jahren als Bedienerin und Hausbesorgerin tätig war; sie kann die vom Erstgericht beispielsweise aufgezählten, durchaus zumutbaren Verweisungstätigkeiten (einfache Verpackungsarbeiten in Handel und Industrie, Sortiertätigkeiten in der Industrie sowie Tätigkeiten an Preß- und Stanzmaschinen in der Metallwarenindustrie), für die eine kurze Unterweisung genügt, ohne Einschränkung ausüben und damit den kollektivvertraglichen Lohn erzielen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26 und 27 uva).

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