Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden.
9 Ob 510/94 | OGH | 21.12.1994 |
nur: Nach der Rechtsprechung des OGH ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. (T1) Veröff: SZ 67/236 |
10 Ob 295/00f | OGH | 14.11.2000 |
nur T1; Beisatz: Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn auf Grund dieser Umstände die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist. (T2) |
8 Ob 86/08t | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. (T3) |
8 Ob 73/10h | OGH | 22.07.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gesamtverhalten des Mieters kann durchaus mitberücksichtigt werden. (T4) |
5 Ob 144/11d | OGH | 25.08.2011 |
nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Es liegt keine positive Zukunftsprognose vor, wenn die Störungen nach Zustellung der Aufkündigung andauerten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19871022_OGH0002_0060OB00701_8700000_001
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