Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden musste, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn die Unzukömmlichkeiten und Belästigungen das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 30 MRG Rz 19 mwN; MietSlg 36.394, 38.444, 43.257, 47.344; RIS-Justiz RS0021043, RS0068002, RS0106616, RS0108108 ua).
Eine derartige Überschreitung liegt nach den bindenden Feststellungen nicht vor. In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen kann daher im vorliegenden Fall bei Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass auf das Verhalten des gekündigten Mieters nach Zustellung der Aufkündigung Bedacht zu nehmen ist, wenn es den Schluss zulässt, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (MietSlg 43.257; RIS-Justiz RS0070378). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0042790; RS0070340/T3 ua); eine unvertretbare Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.
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