OGH 1Ob52/97x (RS0108108)

OGH1Ob52/97x24.6.1997

Rechtssatz

Der Vermieter und die anderen Mieter müssen die mit einem in den Bestandräumlichkeiten mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung geführten Betrieb verbundenen Unzukömmlichkeiten und Belästigungen, die mit dem Betrieb dieses Gewerbes notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung gerechnet werden mußte, in Kauf nehmen; der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG kann nur dann mit Erfolg herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

1 Ob 52/97xOGH24.06.1997
9 Ob 129/02iOGH05.06.2002
4 Ob 256/04pOGH21.12.2004

Beisatz: Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die in dem Haus und seiner Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (T1)

10 Ob 7/19fOGH22.01.2019

Beisatz: Hier: Pub in einem viel frequentierten Trend- und Ausgehviertel. (T2)

5 Ob 140/21fOGH22.12.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00052_97X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)