Rechtssatz
Der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB ist nur dann gegeben, wenn der Mieter von dem Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, was eine ordnungswidrige Benützung des Bestandobjektes voraussetzt; der Auflösungsgrund liegt daher nicht vor, wenn der Mieter vom Bestandgegenstand nur den nach dem Verwendungszweck (hier: Gastwirtschaft) üblichen Gebrauch macht.
1 Ob 593/95 | OGH | 27.07.1995 |
Vgl; Beisatz: Kein "üblicher Gebrauch" des Bestandgegenstandes bei unsachgemäßer Lagerung von Speiseresten beim Betrieb einer Gastwirtschaft. (T1) |
4 Ob 2/23g | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00707_8700000_002
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