European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00065.15X.1126.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Berechtigung der Aufkündigung wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Allerdings kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden (RIS‑Justiz RS0070378). Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (5 Ob 76/15k; RIS‑Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]).
Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive Zukunftsprognose. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihr krankheitsbedingt gesetztes unleidliches Verhaltens iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit unterlassen werde. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Dass die Beklagte trotz ihres Krankheitsbildes (Alkoholerkrankung verbunden mit einem zerebralen Abbaugeschehen, eingeschränkten Brems‑ und Kontrollmechanismen, instabiler Affektlage, unkontrollierten und überschießenden Handlungen sowie deutlich reduzierter Frustrationstoleranz und Belastbarkeit) noch so weit über Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen verfügt, dass sie versuchen wird, ihr künftiges Verhalten zu ändern, kann die vom Erstgericht nicht (positiv) feststellbare positive Zukunftsprognose nicht ersetzen. Ein Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 255/05m liegt nicht vor, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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