Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der Kündigungstatbestand des unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (RIS‑Justiz RS0070378) verwirklicht war. Strittig ist nur, ob dieser Kündigungstatbestand durch das nachfolgende Verhalten der Beklagten beseitigt wurde. Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nach ständiger Rechtsprechung nur dann Einfluss auf deren Schicksal, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist (RIS‑Justiz RS0070340). Ob dies der Fall ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO im Allgemeinen nicht vorliegt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, ist hier nicht erfolgt: Nach den Feststellungen setzte der Beklagte auch nach Zustellung der Aufkündigung am 3. 7. 2010 das ihm vorgeworfene Verhalten ‑ wenn auch nach einiger Zeit in abgeschwächter Form ‑ noch über den Zeitpunkt der ersten im Verfahren durchgeführten Tagsatzung hinaus bis November 2010 fort. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, im Hinblick darauf sei nicht auszuschließen, dass sich die bisherigen Unzukömmlichkeiten wiederholen, ist nicht unvertretbar.
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