Rechtssatz
Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. Die Lage des Wohnortes im Einzelfall bildet ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat.
10 ObS 194/93 | OGH | 21.09.1993 |
nur: Das Verweisungsfeld und die Anforderungen, die mit der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch bezüglich der Erreichung des Arbeitsplatzes verbunden sind, werden an den Verhältnissen des gesamten Arbeitsmarktes gemessen. (T1) |
10 ObS 33/01b | OGH | 06.03.2001 |
nur: Die Lage des Wohnortes im Einzelfall bildet ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat. (T2) |
10 ObS 265/03y | OGH | 13.01.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen, muss der Versicherte daher auch einen Wechsel seines Wohnortes in Kauf nehmen. Ferner ist vom Versicherten zu verlangen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wenn ihm dies aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes zugemutet werden kann. (T3) |
10 ObS 168/13y | OGH | 19.11.2013 |
Auch; Beisatz: Von einem Versicherten ist grundsätzlich zu verlangen, dass er ‑ sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen ‑ durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T4)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze. (T5) |
10 ObS 126/22k | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen und Wochenpendeln nicht zumutbar. (T6) |
10 ObS 21/23w | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Hier: Medizinisches Leistungskalkül schließt Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht aus. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00032_8700000_001
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