Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin, der auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte nur mehr eine in 20 Minuten zu bewältigende Gehstrecke von jeweils einem Kilometer zugemutet werden kann, der allerdings die Benützung auch öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist richtig, weil es dabei - in der hier nicht durchbrochenen Regel - nicht auf die möglicherweise weitere Entfernung der derzeitigen Wohnung der Klägerin von der nächsten geeigneten Arbeitsstelle oder von der nächsten Haltestelle eines Massenverkehrsmittels ankommt (so auch 10 Ob S 25/87 und 10 Ob S 32/87).
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin übersieht, daß der von ihr zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. April 1982, SVSlg. 27.763 = JBl 1983, 165, eine Beschränkung der Gehleistung auf höchstens viermal 200 Meter pro Arbeitstag zugrunde lag. Sie beruft sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Dezember 1984, SVSlg. 29.809, weil im damaligen Fall die Gehgeschwindigkeit ebenso wie bei der Revisionswerberin nur um ca. ein Viertel eingeschränkt war, weshalb in beiden Fällen von einem außergewöhnlich geringen Gehtempo oder von ungewöhnlichen Gehpausen keine Rede sein kann. Nur solche Einschränkungen würden aber die Arbeitswege allenfalls unzumutbar machen. Dafür, daß die Klägerin nicht in der Lage wäre, bei schlechten Witterungsverhältnissen eine Wegstrecke von rund 1 km in etwa 20 Minuten zurückzulegen, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Das angefochtene Urteil war daher ohne weitere Begründung zu bestätigen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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