OGH 10ObS194/93

OGH10ObS194/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Riepl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert G*****, vertreten durch Dr.Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 8010 Graz, Lessingstraße 20, wegen Knappschaftsvollpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juni 1993, GZ 8 Rs 13/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. Dezember 1992, GZ 35 Cgs 126/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Knappschaftsvollpension ab 1.2.1991 gerichtete Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen fest, daß die Arbeitsfähigkeit des am 23.9.1954 geborenen Klägers infolge seines seit dem Pensionsantrag bestehenden, im einzelnen dargestellten körperlichen und geistigen Zustandes noch für die zum erlernten und zuletzt überwiegend ausgeübten Elektrikerberuf zählende Tätigkeit eines Schalttafelwärters ausreicht. Dafür gibt es auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt mehr als 100 Arbeitsplätze. Der Kläger erfülle deshalb die im § 255 Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht und gelte somit nicht als invalid iS des § 280 leg cit.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.

In der nicht beantworteten Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben oder es allenfalls im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem mit "Nichtigkeit des Berufungsurteils" benannten Rechtsmittelgrund führt der Kläger nicht den im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund aus, sondern rügt das Fehlen einer Feststellung über den "Bedarf an Schalttafelwärtern für das gesamte Bundesgebiet". Er dürfte damit eine Feststellung über die Zahl der offenen Stellen dieses Berufes vermissen. Auf diese der Rechtsrüge zuzuordnende Frage wird bei der Erledigung dieses Revisionsgrundes eingegangen werden.

Das mit der Revision vorgelegte Schreiben des Arbeitsamtes Klagenfurt an den Klagevertreter vom 26.1.1993 stellt ein nach § 504 Abs 2 ZPO in der Revisionsinstanz nicht mehr zulässiges neues Beweismittel dar.

Die neuerliche Rüge hinsichtlich der schon in der Berufung behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (Nichtdurchführung der Vernehmung des Klägers als Partei und dessen mangelnde Anleitung) ist auch in Sozialrechtssachen nicht zulässig (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24.8.1993 10 Ob S 134/93 unter Hinweis auf Ballon in FS Matscher 1993, 15 f).

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Seantes ist die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt (Zahl der offenen Stellen im Verweisungsberuf) für die Frage der Verweisbarkeit ohne Bedeutung (zB SSV-NF 6/56 mit neuerlicher eingehender Begründung). Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen. Dabei kommt es auf die Lage des Wohnortes des Versicherten nur dann an, wenn ihm aus medizinischen Gründen ein Wechsel seines Wohnsitzes oder ein Pendel nicht möglich ist (zB SSV-NF 5/38). Dafür besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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