Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass im Sinn der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0084939) vom Versicherten - sogar bei einem "langjährigen Wohnsitz" - eine Wohnsitzverlegung gefordert werden kann, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen, wenn die Wohnsitzverlegung - wie hier - aus medizinischen Gründen zumutbar ist; bildet doch die Lage des Wohnortes im Einzelfall ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0084871; RS0085017; 10 ObS 33/01b; 10 ObS 202/01f mwN).
Von diesen Grundsätzen ausgehend kommt aber auch eine mit sechs Monaten befristete (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension, wie sie der Revision vorschwebt, nicht in Betracht. Auch dabei würde nämlich auf persönliche Momente des Versicherten abgestellt, deren Berücksichtigung bei der Beurteilung der Invalidität jedoch nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist (SSV-NF 1/4; 1/20; 2/105; 4/48; 10 ObS 343/00i mwN ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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