Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates haben bei der Beurteilung der Invalidität persönliche Umstände wie beispielsweise die Lage des Wohnortes des Versicherten (SSV-NF 1/20; 5/38; 7/18 uva) oder die mangelhafte Beherrschung der Landessprache als Ausländer (SSV-NF 1/4; 1/22 ua) keine Berücksichtigung zu finden, weil das Gesetz für die Berücksichtigung solcher Umstände keinen Anhaltspunkt bietet. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in ihrem Haushalt für zwei Kinder zu sorgen hat, ist als persönliches Moment bei der Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl auch Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 374). Nur am Rande sei bemerkt, dass diese beiden Kindern nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Vermögensbekenntnis (ON 46) bereits 19 und 12 Jahre alt sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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