Rechtssatz
Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. Dies muß aber dann verneint werden, wenn sich das ehewidrige Verhalten der Beklagten, nämlich die Verletzung ihrer Verpflichtung zur anständigen Begegnung und ihrer Beistandspflicht, über mehrere Jahre hinzieht. Hier verhindert es schon das zeitliche Moment, das ehewidrige Verhalten der Beklagten als entschuldbare Reaktionshandlung auf die vorangegangenen Eheverfehlungen des Klägers zu qualifizieren.
6 Ob 507/79 | OGH | 14.03.1979 |
Veröff: EFSlg 33889 = EFSlg 33897 |
6 Ob 522/79 | OGH | 11.04.1979 |
nur: Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung wird nur dann gesprochen werden können, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen läßt, in einer verständlichen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. (T1) Veröff: EFSlg 33889 |
2 Ob 512/80 | OGH | 15.04.1980 |
nur T1 |
3 Ob 528/82 | OGH | 09.06.1982 |
nur T1 |
6 Ob 503/84 | OGH | 08.03.1984 |
nur T1 |
9 Ob 33/03y | OGH | 09.07.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein an sich ehewidriges Verhalten ist keine Eheverfehlung, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des anderen Ehegatten zu werten ist. Dies trifft aber nur auf solche Reaktionshandlungen zu, die in einem angemessenen Verhältnis zum vorausgegangenen ehewidrigen Verhalten des Partners stehen. (T2)<br/>Beisatz: Körperliche Misshandlungen können nicht als entschuldbare Reaktion angesehen werden, insbesondere auch nicht gegenüber verbalen Provokationen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/83 |
6 Ob 98/21m | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob eine entschuldbare Reaktionshandlung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: Verlassen der Ehewohnung erst rund zweieinhalb Wochen nach dem körperlichen Angriff). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0060OB00507_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)