Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 18. Juni 1986 vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die beiderseits zweite Ehe geschlossen. Kinder entstammen der Ehe nicht.
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten und machte als Eheverfehlungen die Weigerung des Beklagten, in der Ehewohnung dauernden Aufenthalt zu nehmen, sowie Vernachlässigung, Beschimpfungen und sonstige kränkende Äußerungen sowie die Verletzung der Beistandspflicht geltend.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und nur für den Fall der Scheidung den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin, weil sie sich lieblos verhalte, kein Interesse an ihm zeige, ehewidrige Beziehungen unterhalte und den Haushaltspflichten nicht nachkomme.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile. Es traf nachstehende Feststellungen:
Schon vor der Eheschließung hatten die Streitteile in der Zeit von 1973 bis Ende 1985 in Lebensgemeinschaft gelebt, die sich allerdings im wesentlichen nur auf die Wochenenden beschränkte, weil der Beklagte als Beamter der Heeresverwaltung in Wien berufstätig war und sich daher nur an den Wochenenden in St.Lorenzen im Mürztal aufhielt. Die Klägerin ist Werksarbeiterin. 1980 bezogen die Streitteile in St.Lorenzen im Mürztal eine Eigentumswohnung, die sie zwar gemeinsam einrichteten, die aber bücherlich allein der Klägerin zugeschrieben ist. Vom Jänner bis Mai 1986 lebten die Streitteile vorübergehend getrennt, weil sie sich jeweils anderen Partnern zugewandt hatten. Ende Mai 1986 brachte der Beklagte gegen die Klägerin eine Klage auf Zahlung von S 135.250,- als Ersatz von Aufwendungen auf die Ehewohnung in Erwartung der Eheschließung ein. Diese Klage nahm der Beklagte am 17. Juni 1986 unter Anspruchsverzicht zurück, nachdem sich die Streitteile unmittelbar zuvor wieder versöhnt hatten und übereingekommen waren, nunmehr doch zu heiraten. Dabei wurde auch vereinbart, daß der Beklagte die Raten für ein neues Auto von monatlich S 6.237,- zur Alleinzahlung übernehme, aber für die Dauer dieser Zahlungsverpflichtung (bis Dezember 1987) kein Wirtschaftsgeld zu entrichten habe. Außerdem sicherte die Klägerin dem Beklagten die Begründung von Ehegattenwohnungseigentum zu.
Auch nach Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in der Eigentumswohnung der Klägerin beschränkte sich das eheliche Zusammenleben nur auf die Wochenenden und die gemeinsamen Urlaube. Die Wochentage hielt sich der Beklagte in Wien auf, wo ihm eine "bescheidene Dienstunterkunft" zur Verfügung steht. Die eheliche Gemeinschaft verlief zunächst bis etwa Anfang August 1986 harmonisch. Damals traten erste Unstimmigkeiten auf. Die Klägerin fühlte sich mehr und mehr vernachlässigt, weil sich der Beklagte in Gasthäusern aufhielt, erst spät nach Hause kam und ihr auch sonst nicht die erwartete Zuwendung entgegenbrachte. Als er sie im August 1986 an ihr Versprechen erinnerte, ihn an ihrer Eigentumswohnung mitanschreiben zu lassen, entgegnete sie, sie denke in Anbetracht seines lieblosen Verhaltens nicht mehr daran. Nun beschimpfte der Beklagte die Klägerin, worauf sie ihm sagte, sie habe die Absicht, sich scheiden zu lassen. In der weiteren Folge verschlechterte sich das Verhältnis der Streitteile zueinander noch mehr. Die Klägerin brach die ehelichen Beziehungen ab und brachte am 15. Oktober 1986 die Scheidungsklage ein. Das Essen bereitete sie dem Beklagten nur noch bis Oktober 1986 zu, seine Wäsche versorgte sie noch bis Ende Jänner 1987.
Am 3. August 1986 fand im Gasthaus Hölzl in St.Lorenzen im Mürztal ein Sommerfest ("Maibaumumschneiden") statt, an dem die Streitteile teilnahmen. Dabei zog sich die Klägerin einen Muskelriß zu und mußte die Veranstaltung deshalb verlassen. Sie wollte, daß sie der Beklagte begleite, doch lehnte dieser ab, weil er noch etwas trinken und auch mit der Klägerin nicht zu deren Eltern mitgehen wollte. Die Klägerin entfernte sich mit ihren Eltern. Erst nachdem sie im Werkskrankenhaus Kapfenberg versorgt worden war, kam der Beklagte nach. Die Klägerin wollte nun nach Hause fahren und bestand darauf, daß sie das Auto lenke. Der Beklagte entgegnete, sein Fahrzeug gehe sie nichts an. Da der Beklagte aber schon reichlich Alkohol zu sich genommen hatte, nahm er es schließlich doch hin, daß die Klägerin fuhr.
Bei diesem Sommerfest redete der Gastwirt Lambert Hölzl die Klägerin mit "Frau A***" an, worauf diese sagte, er brauche sie nicht mit "Frau A***" anreden, habe er sie doch früher auch nicht mit "Frau S***" (das war ihr früherer Familienname) angeredet. Den Beklagten störte diese Äußerung der Klägerin, weil sie seinem Empfinden nach offenbar nicht mit "Frau A***" angeredet werden wollte.
Am 4. August 1986 fand der Beklagte im Postkasten einen an die Klägerin adressierten Brief vor. Er nahm ihn heraus, schnitt das Kuvert mit einem Messer auf und händigte den Brief danach ungelesen der Klägerin aus. Diese war ungehalten, daß der Beklagte den Brief eigenmächtig geöffnet hatte.
Am 16. August 1986 fragte der Beklagte die Klägerin, wann sie ihr Versprechen, ihn an der Eigentumswohnung mitanschreiben zu lassen, einlösen werde. Als sie dies - wie schon erwähnt - ablehnte, warf er ihr Falschheit und Charakterlosigkeit vor und beschimpfte sie als "geistiges Nackerpatzerl" und "Schlampen". Auf ihre Scheidungsankündigung erwiderte der Beklagte, sie könne sich gar nicht scheiden lassen, weil er es dem Gericht so darstellen würde, daß man ihm und nicht der Klägerin glauben würde, "was sei sie denn schon". Danach verließ der Beklagte die Wohnung und kehrte erst nach Mitternacht zurück. Dabei weckte er die Klägerin auf und schrie sie an, er werde die Polizei holen, wenn ihr Enkelkind noch einmal in der Wohnung nächtige. Die Klägerin zog daraufhin aus dem gemeinsamen ehelichen Schlafzimmer aus und nächtigte fortan zunächst im Kinderzimmer und später im Wohnzimmer. In der weiteren Folge haben die Streitteile praktisch nicht mehr miteinander gesprochen. Die Klägerin grüßte den Beklagten nicht mehr und redete ihn auch nicht an. Seit etwa Februar oder März 1987 sperrt die Klägerin das Wohnzimmer gegen 20.00 Uhr ab und verweigert dem Beklagten den Zutritt. Außerdem läßt sie den Schlüssel zur Wohnungseingangstür von innen stecken, sodaß der Beklagte, wenn er später heim kommt, nicht aufsperren kann und anläuten muß. Es dauert dann bis zu zehn Minuten, bis die Klägerin den Schlüssel von innen abzieht. Anfang Oktober 1986 fragte der Beklagte die Klägerin, ob sie denn wisse, daß ihr erster Mann sie betrogen und wahrscheinlich auch sie ihn betrogen habe. Die Klägerin war über diese Äußerung sehr betroffen, weil sie mit ihrem ersten Mann glücklich verheiratet war und ihre vier Kinder aus dieser Ehe stammen. Für sie war das der Anlaß, endgültig die Scheidung anzustreben.
Am 1. Februar 1987 kam es in der Wohnung der Streitteile zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Den Ausgang bildete ein Wortwechsel, bei dem sie sich gegenseitig Vorhaltungen machten, der Beklagte, weil die Klägerin seinen Morgengruß nicht erwidert und außerdem seine Lebensmittel verwendet hatte, die Klägerin, weil ihr der Beklagte den Zutritt zum Wasserhahn verwehrte, aus dem sie Wasser für den Frühstückskaffee entnehmen wollte. Im Verlaufe des Streites stieß die Klägerin den Beklagten beiseite, der Beklagte reagierte, indem er sie gegen die Mauer stieß. Darauf versetzte die Klägerin ihm eine Ohrfeige. Erst durch das Dazwischentreten der Tochter der Klägerin wurde die Auseinandersetzung beendet. Die Klägerin hat diesen Vorfall angezeigt und versorgt seither die Wäsche des Beklagten nicht mehr.
Im Juli 1986 befand sich der Beklagte auf Kur in Baden. Es war zwischen den Streitteilen vereinbart, daß ihn die Klägerin an den Wochenenden besuche. Die Klägerin besuchte den Beklagten jedoch nur am ersten Wochenende, was sie damit begründete, sie sei unwohl gewesen und außerdem würden sich die Streitteile ohnehin nur in Buschenschenken aufhalten.
Etwa seit September 1986 trägt die Klägerin keinen Ehering und verwendet den ihr vom Beklagten noch während der Lebensgemeinschaft geschenkten Schmuck nicht mehr. Der Beklagte kränkt sich darüber. Als er ihr dies vorhielt, sagte ihm die Klägerin, sie müsse den Ehering nicht immer tragen. Die Klägerin hat den Beklagten auch mit "Trottel" beschimpft, doch hat dieser die Beschimpfung nicht so ernst genommen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die nach langjähriger Lebensgemeinschaft von den Streitteilen eingegangene Ehe sei nur ganz kurze Zeit harmonisch verlaufen. Beide hätten schon bald nachteilige Veränderungen im Benehmen des Partners wahrgenommen. Die Klägerin habe die durch wiederholte Beschimpfungen und Herabsetzungen seitens des Beklagten verursachten Belastungen der Gemeinschaft nicht verwinden können, sodaß sie durch die fortgesetzten, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit schweren Eheverfehlungen des Beklagten die eheliche Gesinnung verloren habe. Aber auch der Beklagte habe durch die in ihrer Gesamtheit schwerwiegenden Verfehlungen der Klägerin die Ehe als zerrüttet empfunden, auch wenn er - wenig überzeugend - vorgegeben habe, er wolle die Ehe aus weltanschaulichen und gefühlsmäßigen Gründen aufrecht erhalten. Das Verhalten insgesamt sei auf beiden Seiten als schwere Eheverfehlung zu beurteilen und habe jeweils auch objektiv zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Die beiderseitigen Verfehlungen seien im Rahmen der Verschuldensabwägung etwa gleichwertig zu beurteilen. Der Beklagte habe sich im wesentlichen lieblos verhalten und die Pflicht zur anständigen Begegnung mißachtet. Die wiederholten Beschimpfungen seien keineswegs nur milieubedingte Entgleisungen gewesen, sondern hätten die Klägerin gedemütigt. Der Vorwurf ehebrecherischer Beziehungen habe sie gekränkt. Körperliche Mißhandlungen seien grundsätzlich schwere Eheverfehlungen und nicht entschuldbar. Diesen Verfehlungen des Beklagten stünden auf seiten der Klägerin gleichfalls liebloses Verhalten und tätliche Mißhandlung gegenüber. Auch die Klägerin habe durch Mißachtung der üblichen Höflichkeitsgebote die Pflicht zur anständigen Begegnung verletzt. Seit 16. August 1986 habe sie mit dem Beklagten kaum mehr ein Wort gewechselt. Zur Rechtfertigung der als Eheverfehlung zu beurteilenden Weigerung, dem Beklagten das Essen zuzubereiten, könne sich die Klägerin nicht auf finanzielle Gründe oder auf liebloses Verhalten des Beklagten berufen. Dieses Verhalten offenbare vielmehr einen Mangel an ehelicher Gesinnung. Auch die Einstellung der Versorgung der Wäsche des Beklagten, das Verlassen des gemeinsamen Schlafzimmers sowie das Versperren des Wohnzimmers seien Eheverfehlungen. Die Auseinandersetzung am 1. Februar 1987 sei der Klägerin in gleicher Weise wie dem Beklagten als Eheverfehlung zuzurechnen. Wenn auch der Beklagte durch sein liebloses und verletzendes Verhalten die Zerrüttung eingeleitet habe, müsse doch auch der Klägerin vorgeworfen werden, daß sie sich nicht um die Rettung der Ehe bemüht und schon nach kurzer Zeit alle das Wesen der Ehe bestimmenden Beziehungen zum Beklagten abgebrochen habe, ohne auch nur einen ernstlichen Versuch zur Versöhnung zu unternehmen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es treffe keineswegs zu, daß die wesentlichen, den Ehewillen der Klägerin zerstörenden Verfehlungen des Beklagten erst durch deren schuldhaftes Verhalten ausgelöst worden wären. Nach zunächst harmonischem Verlauf der Ehe habe sich die Klägerin zunehmend vernachlässigt gefühlt, weil sich der Beklagte in Gasthäusern aufgehalten habe, spät heimgekommen sei und ihr auch sonst nicht die erwartete Zuwendung entgegengebracht habe. Diese Verfehlungen seien umso gewichtiger, als der Beklagte aus beruflichen Gründen ohnedies nur wenig Gelegenheit zum ehelichen Zusammenleben gehabt habe und zumindest diese Möglichkeit hätte ausschöpfen müssen, um einen gedeihlichen Verlauf der ehelichen Gemeinschaft zu gewährleisten. Erst diesem den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft einleitenden Verhalten des Beklagten folgten die vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Vorfälle. Auch insoweit könnten die gravierenden Verhaltensweisen des Beklagten, die den Willen der Klägerin zur Fortsetzung der Ehe endgültig zum Erlöschen gebracht hätten, keineswegs als bloße Reaktion auf schuldhaftes Verhalten der Klägerin angesehen werden. Die Unterlassung weiterer Besuche beim Beklagten während seines Kuraufenthaltes habe die eheliche Gemeinschaft nicht beeinträchtigt, stehe doch fest, daß die Ehe noch bis Anfang August 1986 harmonisch verlaufen sei. Der kurze Wortwechsel zwischen der Klägerin und dem Gastwirt Lambert Hölzl habe keinesfalls das spätere Verhalten des Beklagten gerechtfertigt, der es, statt der Klägerin nach ihrer Verletzung beizustehen, vorgezogen habe, zum weiteren Alkoholkonsum beim Sommerfest auszuharren, sie damit in Stich gelassen und vor anderen Personen geradezu gedemütigt habe. Möge die Klägerin auch durch ihre Weigerung, dem Beklagten an ihrer Wohnung mitanschreiben zu lassen, objektiv gegen eine vor der Ehe getroffene Vereinbarung verstoßen haben, so erscheine die Weigerung angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten durchaus erklärlich. Die Klägerin habe den Wunsch des Beklagten bezeichnenderweise gerade deshalb abgelehnt. Daher hätte der Beklagte auf diese Eröffnung auch nicht mit erwiesenen schweren Angriffen gegen Ehre und Selbstbewußtsein der Klägerin antworten dürfen. Umsoweniger könnten die zutiefst verletzenden Äußerungen des Beklagten über grundlos behauptete Treueverletzungen in der ersten Ehe der Klägerin als Reaktionshandlung auf ein Fehlverhalten der Klägerin entschuldigt werden.
Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin komme nicht in Betracht. Bei der Verschuldensabwägung komme es auf das Gesamtverhalten der Eheleute an. Das überwiegende Verschulden sei nur auszusprechen, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile erheblich sei und augenscheinlich hervortrete, sodaß das Verschulden des anderen fast vollständig in den Hintergrund trete. Ein solcher Unterschied im beiderseitigen Verhalten sei nicht zu erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beklagten gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision ist nicht berechtigt.
Nach wie vor strebt der Beklagte in erster Linie die Abweisung des Scheidungsbegehrens an, weil es angesichts der Eheverfehlungen der Klägerin im Sinne des § 49 zweiter Satz EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei. Hiezu beruft er sich auf eine chronologische Darstellung des Zerrüttungsverlaufes in der Berufung, übersieht dabei jedoch, daß der Revisionsentscheidung der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt und nicht etwa die Darstellung des zeitlichen Ablaufes einer Partei zugrundezulegen ist. Das Erstgericht hat den Verlauf der (kurzen) Ehe im Rahmen der beiderseitigen Behauptungen, die den Prozeßstoff abstecken, geradezu minutiös festgestellt: Danach kann - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - kein Zweifel bestehen, daß die erste Zerrüttungsursache - die geringe Zuwendung des Beklagten während der berufsbedingt ohnehin nur sehr kurzen Zeiträume des ehelichen Zusammenlebens, die sich im wesentlichen auf die Wochenenden beschränkten - vom Beklagten ausgegangen ist, der es vorzog, Gaststätten aufzusuchen und erst spät nach Hause zu gehen. Daß ein solches Verhalten nicht zur Festigung einer ehelichen Gemeinschaft beitragen kann, konnte auch dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Das wiegt noch umso schwerer, als die Grundlagen der Ehe ohnehin nicht allzu gefestigt schienen, war doch eine 13-jährige (Wochenend-)Lebensgemeinschaft etwa ein halbes Jahr vor der Eheschließung in Brüche gegangen, weil sich beide Teile anderen Partnern zugewandt hatten. Darüber hinaus hatte der Beklagte den Ersatz von Investitionen auf die Eigentumswohnung der Klägerin klageweise geltend gemacht. Erst eine spontane Versöhnung und das Versprechen der Klägerin, den Beklagten mitanschreiben zu lassen, veranlaßte diesen zur Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht und beide Teile zur bald darauf vollzogenen Eheschließung. Soweit der - zudem nicht einmal in der Revision - dargelegte Eheverlauf von den Feststellungen des Erstgerichtes abweicht, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt bzw. sind die darauf bezughabenden Ausführungen als Neuerungen nicht weiter zu beachten. Das gilt vor allem für die Behauptung, die Klägerin habe die Ehe nur geschlossen, um eine erfolgreiche Klageführung hintanzuhalten, und ebenso für das gleichfalls durch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckte Vorbringen, die Klägerin habe dem Beklagten das Heim so ungemütlich wie nur möglich gestaltet, um ihn dazu zu bringen, seine Abende außer Haus zu verbringen.
Gerade zu aktenwidrig ist aber das Vorbringen, die Vorinstanzen hätten die beiderseitigen Eheverfehlungen bloß aufgelistet, ohne die notwendigen "zeitlichen" Zusammenhänge hergestellt zu haben. Schon das Erstgericht - noch viel deutlicher jedoch das Gericht zweiter Instanz - hat die Eheverfehlungen nach deren zeitlichem Ablauf entsprechend den erstinstanzlichen Feststellungen in Zusammenhang gebracht und nachgewiesen, daß die erste Zerrüttungsursache vom Beklagten ausgegangen war und die ohnehin offenbar äußerst labile Ehe sodann von beiden Seiten durch lieblose, wenn nicht gar durch kränkende bzw. durch mangelnden Willen zum gegenseitigen Beistand gekennzeichnete Verhaltensweisen sehr bald unheilbar zerrüttet und damit zerstört wurde.
Keine Rede kann davon sein, daß die Eheverfehlungen des Beklagten stets nur zulässige Reaktion auf schwere Eheverfehlungen der Klägerin gewesen seien. Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht überzeugend dargetan, daß die Verfehlungen des Beklagten keineswegs bloß maßvolle Reaktion auf das Verhalten der Klägerin waren und damit entschuldigt sind. Nur dann aber wäre das Scheidungsbegehren trotz festgestellter Eheverfehlungen des Beklagten sittlich nicht als gerechtfertigt anzusehen (vgl. Pichler in Rummel, ABGB; § 49 EheG Rz 5 mwN). Der Beklagte kann sich daher nicht als beschwert erachten, daß die Vorinstanzen die Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden haben. Zur Verschuldensabwägung enthält die Revision keinerlei Ausführungen. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen hiezu bestehen auch keine Bedenken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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