Rechtssatz
Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (§§ 7, 863, 914, 1494 ff ABGB).
6 Ob 578/81 | OGH | 08.07.1981 |
Veröff: MietSlg 33181 |
2 Ob 64/83 | OGH | 31.05.1983 |
Auch |
2 Ob 574/83 | OGH | 27.11.1984 |
nur: Im Falle von Vergleichsverhandlungen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung. (T1) |
8 Ob 657/87 | OGH | 28.06.1988 |
Beisatz: Es genügt, dass für den Schuldner dessen Versicherer tätig wird, der seine Interessen wahrzunehmen hat. (T2) |
7 Ob 219/04p | OGH | 22.12.2004 |
Auch; Beisatz: Durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/188 |
3 Ob 223/06z | OGH | 25.04.2007 |
Auch; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T5)<br/>Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T7) |
3 Ob 205/08f | OGH | 19.11.2008 |
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Hemmung der Frist des § 95 EheG durch außergerichtliche Vergleichsgespräche. (T8) |
3 Ob 222/12m | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer. (T9) |
1 Ob 111/14a | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur das „Zuendegehen“, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. (T10)<br/> |
9 Ob 39/17a | OGH | 25.07.2017 |
Auch; Beisatz: Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern nur ihr Ablauf, also das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist. (T11) |
7 Ob 25/21h | OGH | 26.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Hemmung der Verjährungsfrist durch Einschaltung der Stiftung Opferschutz und „Klasnic‑Kommission“. (T12) |
3 Ob 106/23v | OGH | 21.06.2023 |
nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0020OB00031_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)