OGH 3Ob58/09i

OGH3Ob58/09i23.6.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Herwig F*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 26.175,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 2009, GZ 5 R 62/08v-22, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Juli 2008, GZ 15 Cg 10/08k-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet (RIS-Justiz RS0038719, besonders [T3]).

Diese Rechtslage verkennt der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, in denen er entgegen der ZPO (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 22 ff; § 506 Rz 2; § 471 Rz 9 mwN) oftmals nicht von den für den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ebenso wie die ständige Rechtsprechung, dass Vergleichsgespräche nur eine Ablaufshemmung bewirken, während ihrer Dauer aber die Verjährungsfrist weiterläuft (RIS-Justiz RS0034518; Dehn in KBB² § 1494 Rz 3 mwN). Die von ihm angestellten Berechnungen, wonach er die Klage im Vorprozess noch vor Ablauf der Verjährungszeit eingebracht hätte, gehen daher von unrichtigen Prämissen aus.

Auch sonst kann er das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht darlegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte