Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wird ein Anspruch erst mit Klagsausdehnung geltend gemacht, herrscht Einigkeit darüber, daß für die Unterbrechungswirkung nicht die Einbringung der ursprünglichen Klage entscheidet. Die Klage hat nur insoweit Unterbrechungswirkung, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde. Der Vorbehalt der Klagsausdehnung ist wirkungslos (Schubert in Rummel2, Rz 6 zu § 1497; SZ 11/123; SZ 47/23; SZ 51/122; ZVR ÖBl 1986/6 uva). Zur Zeit der Einbringung des später vorgetragenen Schriftsatzes mit der Klagsausdehung (vgl SZ 62/69 verst. Senat) waren dem Kläger Schaden und Ersatzpflichtiger mehr als drei Jahre soweit bekannt, daß er mit Aussicht auf Erfolg Klage erheben konnte (SZ 60/204 uva). Vergleichsverhandlungen können nur zur Ablaufhemmung führen; sie unterbrechen die Verjährung nicht (SZ 48/33; WBl 1987, 94 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)