OGH 2Ob27/84

OGH2Ob27/8418.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Josef Peissl, Rechtsanwalt in Köflach, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 180.496,78 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 1983, GZ 15 R 237/82-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juni 1982, GZ 23 Cg 721/82-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 7.242,36 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 465,36 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Sozialversicherungsanstalt mit Sitz in Amsterdam begehrt mit der am 25. 7. 1980 eingebrachten Klage unter Hinweis auf eine nach Art 90 des Niederländischen Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (WAO) erfolgte Legalzession den Ersatz der von ihr an ihren Versicherungsnehmer Theodor K***** in der Zeit vom 24. 8. 1974 bis 31. 12. 1979 im Zusammenhang mit dem am 2. 8. 1972 in Bludenz erfolgten Unfall erbrachten Versicherungsleistungen und zwar im Ausmaß von 75 % und der Höhe nach von 180.496,78 S. Hiezu bringt sie vor, sowohl ihr Versicherungsnehmer als auch Susanne W*****, die im Unfallszeitpunkt einen bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW gelenkt habe, seien wegen des genannten Unfalls strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden. Das Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers am Unfall bewertete sie mit 25 %.

Die beklagte Partei erklärte sich mit der von der klagenden Partei zugrundegelegten Verschuldensteilung einverstanden, wendete jedoch Verjährung des Klagsanspruchs ein.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Mit Berichtigungsbeschluss vom 21. 12. 1983 sprach es aus, dass gegen seine Entscheidung die Revision zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die klagende Partei mit der auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Revision und dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht stellte folgenden, für seine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt fest: Wegen des gegenständlichen Unfalls hatten der Kaskoversicherer, der Güter- und Gepäckversicherer sowie auch der Krankenversicherer des Theodor K***** gegen Susanne W***** sowie die nunmehrige beklagte Partei beim Landesgericht Feldkirch zu den Geschäftszahlen 6 Cg 3855/74, 6 Cg 4192/75 und 6 Cg 3363/76 Klagen auf Rückersatz der von ihnen erbrachten Versicherungsleistungen erhoben, wobei sie ein 25%iges Mitverschulden des Theodor K***** am Unfall zugrundelegten. Diese Verfahren wurden im Jahre 1978 rechtskräftig im Sinne einer vollen Klagsstattgebung beendet. Bereits mit Schreiben vom 10. 3. 1975 hatte die nunmehr klagende Partei der beklagten Partei mitgeteilt, sie habe für ihren Versicherungsnehmer Theodor K***** bestimmte Versicherungsleistungen erbracht und verlange hinsichtlich der bezahlten Beträge gemäß der Bestimmung des Art 90 WAO, die einen Forderungsübergang normiere, von der beklagten Partei den Rückersatz. Hierauf hatte die beklagte Partei nicht geantwortet, sodass die klagende Partei mit Schreiben vom 14. 5. 1975 nochmals an ihre Forderung erinnerte. In ihrem Antwortschreiben vom 3. 7. 1975 erklärte die beklagte Partei, dass beim Landesgericht Feldkirch die oben genannten Verfahren anhängig seien und begehrte nähere Auskünfte über Art und Umfang der Leistungen, wobei sie sich für den Vergleichsfall bereit erklärte, von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 auszugehen. Darauf antwortete die klagende Partei mit Schreiben vom 20. 8. 1975, in welchem sie an ihre Forderungen erinnerte und ihr Begehren um inzwischen geleistete Beträge ausdehnte. Am 24. 10. 1975 übersandte sie ein erläuterndes Schreiben ihres Vertrauensarztes in holländischer Sprache, dem sodann eine Übersetzung in deutscher Sprache folgte. Mit Schreiben vom 27. 2. 1976 dehnte sie das Begehren weiter aus, mit Schreiben vom 7. 9. 1976 gab sie weitere Erläuterungen. Schließlich wurde das Begehren mit Schreiben vom 8. 11. 1976 wegen inzwischen erfolgter weiterer Rentenzahlungen neuerlich ausgedehnt. Mit Schreiben vom 11. 11. 1976 erklärte die beklagte Partei, vor Abgabe einer Stellungnahme zum Anspruch der klagenden Partei den Ausgang der genannten, beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Verfahren abwarten zu wollen. In der Folge dehnte die klagende Partei ihr Begehren mit den Schreiben vom 1. 6. 1977, 28. 10. 1977, 19. 6. 1978 und 2. 10. 1978 neuerlich aus. Da sie keine weitere Antwort auf ihre Briefe erhielt, erkundige sie sich mit Schreiben vom 26. 1. 1979 bei der beklagten Partei nach dem Ausgang der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Verfahren. Die beklagte Partei antwortete am 7. 2. 1979, dass sie keine Ersatzleistung erbringen könne, weil der Anspruch der klagenden Partei längst verjährt sei und die Verfahren beim Landesgericht Feldkirch auch schon lange abgeschlossen seien. Hierauf beauftragte die klagende Partei ein deutsches Anwaltsbüro mit der Wahrung ihrer Interessen. Dieses Anwaltsbüro teilte der beklagten Partei mit Schreiben vom 22. 3. 1979 den Rechtsstandpunkt der klagenden Partei mit und forderte unter Klagsandrohung zur Stellungnahme auf. Die beklagte Partei ersuchte hierauf mit Formular-Schreiben vom 26. 3. 1979 um Bekanntgabe der Schadensnummer, des Datums des Schadensereignisses usw (Beilage ./S), reagierte aber im Folgenden auch auf zwei weitere Anwaltsschreiben nicht mehr. Nun entwickelte sich ein komplizierter Schriftverkehr zwischen der klagenden Partei, dem deutschen Anwaltsbüro und verschiedenen österreichischen Rechtsanwälten, ehe erst am 25. 7. 1980 die gegenständliche Klage bei Gericht einlangte. Der Klagsvertreter Dr. Tax legte mit Wirkung vom 1. 4. 1981 seine Funktion als Rechtsanwalt zurück. Zur Streitverhandlung vom 26. 8. 1981 erschien für die klagende Partei Dr. Peissl und ersuchte um einstweilige Zulassung gegen Nachbringung der Vollmacht binnen vier Wochen, was ihm gemäß § 38 ZPO bewilligt wurde. Es langte jedoch keine Vollmacht bei Gericht ein. Auch zur nächsten Verhandlung am 2. 10. 1981 erschien dieser Rechtsanwalt wieder ohne Vollmacht, worauf sich der Beklagtenvertreter ohne Antragstellung entfernte und Ruhen des Verfahrens eintrat. Erst am 19. 3. 1982, somit mehr als fünfeinhalb Monate nach Eintritt des Ruhens und fast ein Jahr nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit Dr. Tax langte beim Gericht ein Fortsetzungsantrag samt Vollmacht des Klagsvertreters Dr. Peissl ein, welche mit 1. 4. 1981 datiert war und keinen „Firmenstempel“ aufwies, bei der jedoch die Unterschriften mit jenen auf der ursprünglichen Vollmacht übereinstimmten.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der von der klagenden Partei geltend gemachte, im Wege der Legalzession auf sie übergegangene Anspruch sei als Schadenersatzanspruch zu behandeln und verjähre gemäß § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Demgemäß sei die Verjährungsfrist hier grundsätzlich am 2. 8. 1975 abgelaufen. Nach Lehre und Judikatur werde diese Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen zwar gehemmt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen die Klage binnen angemessener Frist eingebracht werde. Vorliegendenfalls liege zwischen der Beendigung der Vergleichsverhandlungen und dem Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, welcher auch durch die wegen des im Ausland gelegenen Sitzes der klagenden Partei gegebenen Erschwernisse nicht als gerechtfertigt erachtet werden könne. Die Unterbrechung der Verjährung iSd § 1497 ABGB habe schließlich zur Voraussetzung, dass das Verfahren in der Folge jedenfalls gehörig fortgesetzt worden sei. Jede unbegründete Untätigkeit des Klägers gehe zu seinen Lasten, aber auch aus Beweisschwierigkeiten oder aus einem Anwaltswechsel hervorgehende Verzögerungen seien in diesem Sinne von ihm zu vertreten. Unter diesen Gesichtspunkten müsse hier auch der zwischen dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens und dem Fortsetzungsantrag der klagenden Partei gelegene Zeitraum von fünfeinhalb Monaten als zu lange angesehen werden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der klagenden Partei der Wechsel ihres Vertreters schon vor April 1981 - das ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht für Dr. Peissl bekannt gewesen sein müsse. Somit erweise sich die Verjährungseinrede der beklagten Partei als gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht erteilte dem Klagsvertreter am 29. 12. 1982 den Auftrag, seine Vollmacht durch Anführung des Namens des Vollmachtgebers zu ergänzen. Am 9. 2. 1983 ersuchte der Klagsvertreter, die diesbezügliche Frist bis zum 15. 3. 1983 zu erstrecken, am 18. 3. 1983 langte sodann die Vollmacht beim Erstgericht ein. In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, hinsichtlich der Verjährung und ihrer Gestaltung, also Hemmung und Unterbrechung, eines durch Legalzession übergegangenen Anspruchs sei das Recht des Deliktorts maßgebend und somit vorliegendenfalls österreichisches Recht anzuwenden. Das Berufungsgericht hielt das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des angefochtenen Urteils und erachtete auch die Rechtsrüge nicht für gerechtfertigt. Wohl könnten die Parteien vereinbaren, den Ablauf eines präjudiziellen Verfahrens abzuwarten, ohne dass der Anspruchsberechtigte dadurch Gefahr laufe, seinen Anspruch durch Verjährung zu verlieren. Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei durchaus mit Recht davon ausgehen können, dass die beklagte Partei den Ausgang der Verfahren von sich aus mitteilen würde. Damit sei aber für die klagende Partei nichts gewonnen. Dass auch noch nach dem Ablehnungsschreiben vom 7. 2. 1979 Vergleichsgespräche geführt worden seien, habe sie in erster Instanz weder vorgebracht noch sei dies festgestellt worden. Die Klageerhebung unterbreche schließlich auch nur dann die Verjährung, wenn die Klage in der Folge gehörig fortgesetzt werde. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als nicht gehörige Fortsetzung anzusehen sei, komme es nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe an. Hiebei sei es Sache des Klägers, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, dass solche beachtlichen Gründe die Untätigkeit rechtfertigten. Im vorliegenden Falle müsse wohl einerseits in Erwägung gezogen werden, dass im Hinblick auf den im Ausland gelegenen Sitz der klagenden Partei die Rechtsverfolgung in Österreich umständlicher gewesen sei als bei einem Inländer, andererseits aber, dass eine allzu schleppende Prozessführung zu dem Schluss zwingen habe müssen, es fehle dem Kläger im Hinblick auf diese Schwierigkeiten am erforderlichen Ernst bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. Eine allzu lange, dem Kläger anzulastende Dauer des Verfahrens habe die beklagte Versicherungsgesellschaft auch der Gefahr des Verlustes ihrer Verteidigungsmittel aussetzen müssen. Schließlich sei noch wesentlich, dass der klagenden Partei die Rücklegung der Vollmacht durch den Klagsvertreter Dr. Tax jedenfalls vor April 1981 bekannt gewesen sei, dass ihr neuer Vertreter aber dennoch in der Verhandlung vom 26. 8. 1981 keine Vollmacht habe vorweisen und um Fristsetzung bis zum 26. 9. 1981 ersuchen müssen. Diese Vollmacht sei am 2. 10. 1981 noch immer nicht gelegt worden, hierauf Ruhen des Verfahrens eingetreten und schließlich erst am 11. 3. 1982 ein Fortsetzungsantrag gestellt worden, die vorgelegte Vollmacht habe aber auch dann noch immer nicht voll entsprochen. Unter allen diesen Umständen müsse die zur Bewahrung der Unterbrechungswirkung der Klage erforderliche Zielstrebigkeit bei der Rechtsverfolgung verneint werden.

In der Revision wird vorgebracht, beim festgestellten Sachverhalt sei sowohl von einer rechtzeitigen Einbringung der Klage nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen als auch von einer gehörigen Fortsetzung der Klage auszugehen. Bei einer derart großen Sozialversicherungsanstalt wie der klagenden Partei sei für die Korrespondenz, insbesondere beim Verkehr mit dem Ausland, zwangsläufig ein großer Verwaltungs- und Zeitaufwand gegeben. Selbst bei Annahme einer Verjährung wären zumindest die in den letzten drei Jahren vor der Klagserhebung liegenden Ersatzansprüche zuzuerkennen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Die klagende Partei behauptete (AS 2 Beilage ./I), die in der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche gründeten sich auf eine in § 90 des niederländischen Gesetzes über die Arbeitsunfähigkeit (WAO) zugunsten des Sozialversicherungsträgers vorgesehene Legalzession. In der demnach gestellten Frage des anzuwendenden Rechts ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung einer solchen Ersatzforderung zwischen dem Forderungsstatut und dem Zessionsstatut zu unterscheiden ist. Nur bezüglich der Voraussetzungen und des Inhalts der von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Legalzession ist niederländisches Recht als jenes Recht anzuwenden, in dessen Geltungsbereich der Forderungsübergang erfolgte. Auf das der Abtretung zugrundeliegende Kausalverhältnis, also Grund und Umfang, aber auch Verjährung der durch die Legalzession übergegangenen Ersatzansprüche, ist hingegen das Recht des Deliktsorts anzuwenden (Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts, 316; SZ 33/43 = JBl 1960, 604 mit zustimmender Glosse von Bydlinski, ZVR 1977/75; JBl 1980, 592; 2 Ob 237/78, 8 Ob 217/82 ua). Die Frage des Grundes der Ersatzforderung einerseits und der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung andererseits richtet sich hier daher nach österreichischem Recht (SZ 45/66; HS 8435; 8 Ob 86/78, 2 Ob 165/79; ZVR 1981/196; 8 Ob 217/82 ua). Nach diesem wird der Grund des Anspruchs durch die Legalzession nicht berührt. Der Legalzessionar leitet seine Rechte unmittelbar vom Geschädigten ab. Für die Verjährung des durch die Legalzession erworbenen Anspruchs gilt demnach diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten (Zedenten) unterliegt (8 Ob 217/82). Für den Sozialversicherungsträger läuft auch keine eigene Verjährungsfrist (SZ 46/40, SZ 47/68; ZVR 1980/241; 2 Ob 236/78, 2 Ob 18/84 ua). Er ist daher genötigt, selbst zu klagen, wenn er die Unterbrechung der Verjährung seines Anspruchs herbeiführen will (2 Ob 61/81).

Vorliegendenfalls handelt es sich bei den zivilrechtlichen Ansprüchen des Versicherungsnehmers der klagenden Partei, dem beim Verkehrsunfall vom 2. 8. 1972 verletzten Theodor K*****, um schadenersatzrechtliche Ansprüche. Für solche gilt nach der österreichischen Rechtsordnung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Diese Frist begann für den Verletzten grundsätzlich mit dem Unfallstag (2 Ob 61/81). Dass die von der klagenden Partei geforderten Ersatzbeträge der Abgeltung von Unfallsfolgen gedient hätten, welche für den Verletzten nicht mit Sicherheit vorhersehbar, sondern erst später hinzugekommene, neue Wirkungen des Schadensfalls gewesen seien, sodass die Verjährungsfrist erst mit ihrem Bekanntwerden beginnen habe können, wurde von der hiefür beweispflichtigen (vgl Fasching III 234; 8 Ob 217/82) klagenden Partei gar nicht behauptet. Auch für die auf die klagende Partei übergegangenen Anspruchsteile (SZ 47/86, 2 Ob 61/81) galt somit die grundsätzlich ab dem Unfallstag laufende dreijährige Verjährungszeit. Diese konnte nach der Judikatur durch Vergleichsverhandlungen, einverständliches Abwarten eines präjudiziellen Vorprozesses (SZ 40/151; 1 Ob 514/82, 2 Ob 574/83 ua) usw gehemmt werden. Dabei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung herausgebildete Ablaufhemmung, dh, der Ablauf der Verjährungsfrist wird nach Treu und Glauben hinausgeschoben und die Verjährung tritt nicht ein, wenn in der Folge binnen angemessener Frist die Klage eingebracht wird (ZVR 1976/51; 2 Ob 196/82, 7 Ob 682/84 ua).

Im vorliegenden Falle vertrat das Berufungsgericht zutreffend die Ansicht, dass die Streitteile nach dem Inhalt der Korrespondenz ein einverständliches Abwarten des Ausgangs der Vorprozesse zugrundelegten und der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist deswegen bis zu der mit Schreiben der beklagten Partei vom 7. 2. 1979 erfolgten Ablehnung der Ansprüche der klagenden Partei gehemmt war. Nach dieser, auch auf die rechtskräftige Beendigung der Vorprozesse hinweisenden Ablehnung war die klagende Partei jedoch verpflichtet, die Entschädigungsklage hinsichtlich aller ihrer Ansprüche binnen angemessener Frist zu erheben (SZ 38/72; VersR 1967, 95; 8 Ob 77/78, 8 Ob 50/82), weil ein Grund für eine weitere Hemmung des Fristenablaufs nicht mehr bestand. Dabei erscheint es recht und billig, von der klagenden Partei zu fordern, dass sie nach der rund vier Jahre andauernden Hemmung der Verjährung und nahezu sieben Jahre nach dem Schadensereignis die Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche vor Gericht nunmehr ohne Zögern und in zweckmäßiger Weise in die Wege leitete. Da über Rechtsgrund und Höhe der Ansprüche eine in deutscher Sprache abgefasste Korrespondenz mit der beklagten Partei bestand, welche diese nach Ansicht der klagenden Partei von der Berechtigung der Ersatzforderungen voll überzeugen und zur Überweisung aller Beträge veranlassen sollte, hätte es offenkundig genügt, diese Korrespondenz in Kopie einem - allenfalls von der österreichischen Vertretungsbehörde bekanntgegebenen oder über ein niederländisches Rechtsanwaltsbüro namhaft gemachten - österreichischen Rechtsanwalt mit dem Ersuchen um Prüfung zu übermitteln, ob nach der österreichischen Rechtsordnung der Ersatzforderung das von der beklagten Partei behauptete Hindernis der Verjährung oder andere Hindernisse entgegenstünden, anderenfalls er anhand dieser Unterlagen die Entschädigungsklage erheben möge. Bei zielgerichteter Vorbereitung der Prozessführung, wie sie einer Sozialversicherungsanstalt durchaus zumutbar ist, hätte die Klagseinbringung bei der hier gegebenen Sach- oder Rechtslage somit aber auf gar keinen Fall nahezu 18 Monate, also rund eineinhalb Jahre, beanspruchen dürfen. Ein solcher Zeitraum kann auch unter voller Bedachtnahme auf eine gewisse, im heutigen umfangreichen internationalen Geschäftsverkehr allerdings gar nicht besonders ins Gewicht fallende, Erschwernis bei der Rechtsverfolgung vom Ausland her keinesfalls mehr als angemessene, den Eintritt der Verjährung hindernde Frist gewertet werden. Dass die verspätete Klagsführung auf eine schwierige Sach- und Rechtslage zurückzuführen gewesen sei, behauptet die klagende Partei selbst nicht, sondern nur, dass sich die Verzögerung aus der Organisation eines großen Verwaltungskörpers ergebe, welches Argument im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht stichhältig ist. Vor allem hat die klagende Partei auch die langwierige, auf den drohenden Eintritt der Verjährung überhaupt nicht Bedacht nehmende Korrespondenz ihrer Rechtsanwälte untereinander selbst zu vertreten.

Schon unter dem Gesichtspunkt, dass die klagende Partei ihre Ansprüche nicht binnen angemessener Frist nach Ablehnung durch die beklagte Partei gerichtlich geltend gemacht hat, erweist sich die Verjährungseinrede der beklagten Partei somit gerechtfertigt.

Da die Sache vom Revisionsgericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist, muss noch darauf eingegangen werden, ob nicht die in § 63 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 normierte Fortlaufshemmung die Verjährung der Klagsansprüche oder eines Teils hievon zu verhindern geeignet war.

Nach der vorgenannten Gesetzesstelle ist die Verjährung eines beim Versicherer angemeldeten Schadenersatzanspruchs eines geschädigten Dritten bis zur Zustellung einer schriftlichen Ablehnungserklärung des Versicherers gehemmt. Hiebei handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung um eine Fortlaufshemmung (SZ 48/85; ZVR 1976/291; 8 Ob 6/76, 2 Ob 196/82, 8 Ob 128/83 ua), dh, dass nach dem Fortfall des gegebenen Hemmungsgrundes der bei seinem Eintritt noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungszeit ablaufen muss, um die Verjährung herbeizuführen. Ein „angemeldeter Schadenersatzanspruch“ liegt jedoch nur vor, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat (ZVR 1975/141, ZVR 1980/347; 2 Ob 65/83, 8 Ob 86/83 ua).

Vorliegendenfalls hat die klagende Partei innerhalb der vom 2. 8. 1972 bis 2. 8. 1975 laufenden dreijährigen Verjährungszeit mit Schreiben vom 10. 3. 1975 (Beilage ./B) eine ziffernmäßige Forderung angemeldet. Deren hinsichtlich eines Zeitraums von rund zwei Jahren und sieben Monaten bereits abgelaufene Verjährungsfrist wurde bis zum Ablehnungsschreiben der beklagten Partei vom 7. 2. 1979, eingelangt bei der klagenden Partei am 12. 2. 1979, iSd § 63 Abs 2 zweiter Satz KFG somit hinsichtlich des weiteren Ablaufs gehemmt (8 Ob 6/76). Da vom vorgenannten Ablehnungsschreiben bis zur Klagseinbringung sodann aber ein Zeitraum von rund 16 Monaten liegt, im Sinne der oben dargelegten Grundsätze die restliche Verjährungszeit hier aber nur noch rund fünf Monate betrug, war somit auch unter dem Gesichtspunkt des § 63 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 hinsichtlich dieses einzigen vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhobenen Ersatzanspruchs im Zeitpunkt der Klagseinbringung ebenfalls bereits Verjährung eingetreten.

Die Revision erweist sich demgemäß insgesamt nicht als gerechtfertigt, sodass ihr nicht Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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