OGH 2Ob61/81

OGH2Ob61/8117.11.1981

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Rosenbursenstraße 1, wider die beklagten Parteien 1.) Johann W*****, 2.) V*****, vertreten durch Dr. Hermann Follner, Dr. Gerold Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 10.000 S sA und Feststellung (Streitwert 61.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 1980, GZ 2 R 311/80‑21, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Juni 1980, GZ 6 Cg 3431/78‑13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1981:0020OB00061.810.1117.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat den Beklagten die mit 3.972,79 S (darin 1.200 S Barauslagen und 205,39 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 13. Februar 1971 wurde Josef S***** als Mitfahrer (Anhalter) in dem von Johann W*****, dem Erstbeklagten, gelenkten PKW mit dem Schweizer Kennzeichen ***** bei einem Zusammenstoß dieses PKWs auf der damaligen Bundesstraße 101 in Wald a.A. mit dem von Johann M***** gelenkten entgegenkommenden PKW mit dem Schweizer Kennzeichen *****, schwer verletzt. Der PKW des Johann W***** war zum Unfallszeitpunkt bei der W*****versicherungs‑AG, haftpflichtversichert. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. März 1974, AZ 6 Cg 3358/74, wurde gegenüber Johann W***** und der W*****versicherungs‑AG, festgestellt, dass sie zur ungeteilten Hand Josef S***** für allen Schaden – soweit nicht ein Sozialversicherungsträger hiefür aufkommt – Ersatz zu leisten haben, den Josef S***** als Folge des Unfalls am 13. Februar 1971 in Zukunft erleiden wird, wobei die Haftung der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme begrenzt wurde. Johann S***** leistete in der Zeit vom 4. Jänner 1971 bis 15. August 1971 den ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer. Seinen Standort hatte er am Unfallstag mit Bewilligung verlassen. Ein von ihm seinerzeit eingebrachter Antrag auf Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg vom 4. Jänner 1972 abgewiesen, da sich der Unfall während eines Ausgangs und nicht während einer Dienstfreistellung ereignete.

Mit der am 27. Dezember 1978 beim Landesgericht Feldkirch überreichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr gegen die Beklagten zur ungeteilten Hand das Recht auf Ersatz aller Aufwendungen zusteht, welche sie aus Anlass des vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls vom 13. Februar 1971 im Gemeindegebiet Wald a.A., bei welchem der damalige Heeresangehörige Josef S***** schwer verletzt wurde, an diesen bzw an seine Angehörigen, insbesondere Danica S*****, geboren am *****, und Mario S*****, geboren am *****, nach dem Heeresversorgungsgesetz zu erbringen hat, dies jedoch nur insoweit, als die Leistungen der Klägerin in dem Ersatzanspruch der genannten Personen ohne den gesetzlich vorgesehenen Forderungsübergang Deckung finden, wobei überdies die Haftung der Zweitbeklagten auf die vertragliche Haftpflichtversicherungssumme beschränkt ist. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. August 1979 forderte die Klägerin überdies die Bezahlung eines Betrags von 10.000 S sA. Gemäß § 94 Abs 1 HVG seien wegen der Leistungen der Klägerin die Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger ab 1. April 1977 im Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen auf diese übergegangen. Die Verletzungen des Josef S***** seien mit Dauerfolgen verbunden, weshalb das Feststellungsinteresse begründet sei. Als Deckungsfonds für die Beschädigtenrente sowie die Familienzulagen komme im vorliegenden Fall nur ein Verdienstentgangsersatzanspruch des Geschädigten in Betracht. Eine Verjährung der Regressansprüche der Klägerin sei im Hinblick auf die erst mit 1. Jänner 1976 eingetretene Systemänderung nicht eingetreten. Josef S***** habe während des Präsenzdienstes überlegt, als Färber bei seinem bisherigen Dienstgeber weiterzuarbeiten oder als Grenzgänger in die Schweiz zu gehen. Wegen der Unfallsfolgen aus dem Unfall vom 13. Februar 1971 habe er von seinem letzten Dienstgeber zunächst nur als Nachtportier eingesetzt werden können, ab 1. Dezember 1977 bzw 1. Jänner 1978 als Dampfkesselwärter. Hätte er als Färber arbeiten können und dabei jene Überstunden gemacht, die er nun tatsächlich als Nachtportier bzw als Heizer leiste, so hätte er für die Zeit von April 1977 bis einschließlich April 1979 einen hypothetischen Mehrverdienst von 94.703,74 S erzielt. Hievon werde vorerst lediglich ein Betrag von 10.000 S geltend gemacht.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten unter anderem mangelnde aktive Klagslegitimation, mangelndes Rechtsschutzinteresse, da Josef S***** bereits ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt habe, und Verjährung ein. Es sei auch kein Deckungsfonds gegeben, da Josef S***** keinen Verdienstentgang erlitten habe. Das Feststellungsbegehren sei auch deshalb nicht berechtigt, da sich die Folgen für die Zukunft hinsichtlich des Deckungsfonds übersehen ließen und daher bereits Leistungsklage geführt werden könne.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, wies jedoch das Leistungsbegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; hingegen wurde der Berufung der Beklagten Folge gegeben und das Urteil der ersten Instanz im Sinne der Abweisung auch des Feststellungsbegehrens abgeändert, wobei ausgesprochen wurde, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands 2.000 S übersteigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Ausspruchs über das Feststellungsbegehren im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern, hinsichtlich des Ausspruchs über das Leistungsbegehren die Entscheidung aufzuheben und an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision hinsichtlich der Bekämpfung des Ausspruchs über das Leistungsbegehren zurückzuweisen und ihr im Übrigen nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zwar zulässig, weil es sich wegen rechtlichen Zusammenhangs des Leistungsbegehrens mit dem Feststellungsbegehren insgesamt um eine teilweise abändernde Entscheidung handelt (vgl 6 Ob 66/74 ua), sie ist aber nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die in seiner Entscheidung auf S 9 bis 22 (AS 83 bis 96) enthaltenen Feststellungen getroffen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsichtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen des Feststellungsinteresses auf Seiten der Klägerin und die Einbringung der Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist. Das Leistungsbegehren sei jedoch abzuweisen gewesen, weil Josef S***** keinen Verdienstentgang erlitten habe.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, die Beweisrüge der Berufung der Klägerin für nicht berechtigt und billigte auch die Abweisung des Leistungsbegehrens durch das Erstgericht. Nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung vom 3. September 1974 habe Josef S***** zur Abgeltung aller Folgen des am 13. Februar 1971 eingetretenen Ereignisses eine Abfindungssumme von 207.197 S ausbezahlt erhalten, darunter eine kapitalisierte abstrakte Rente von 150.000 S. Schon aus der Vereinbarung der Zahlung einer abstrakten Rente ergebe sich, dass die Annahme eines Verdienstentgangs als unmittelbare Unfallsfolge der vergleichsweisen Regelung nicht zugrunde gelegt worden sei. Wohl sei zusätzlich vereinbart worden, dass zukünftige mit dem Unfall vom 13. Februar 1971 zusammenhänge Ansprüche unter anderem für Verdienstentgang vorbehalten bleiben sollten, doch habe das Erstgericht hiezu unbekämpft festgestellt, dass dieser Vorbehalt hinsichtlich künftigen Verdienstentgangs nur für den Fall des Erblindens des Josef S***** auch auf dem rechten Auge als Unfallsfolge vereinbart worden sei. Dieser Umstand sei jedoch nach dem Akteninhalt nicht eingetreten, sodass die Geltendmachung eines aus dem Vergleich einer möglichen Erwerbstätigkeit und des damit verbundenen Einkommens ohne Unfall mit den tatsächlichen Erwerbsverhältnissen, wie sie sich nach dem Unfall darstellten, dem Geschädigten aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs vom 3. September 1974 verwehrt wäre. Diesen Vergleich müsse aber die Klägerin als Legalzessionarin gegen sich gelten lassen, weil der Ersatzpflichtige guten Glaubens war, nämlich den Rechtsübergang bei Abschluss des Vergleichs weder kannte noch habe kennen müssen. Im vorliegenden Fall stehe nämlich fest, dass ein zunächst von Josef S***** nach dem HVG geltend gemachter Versorgungsanspruch mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg vom 4. Jänner 1972 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass sich der Unfall während eines Ausgangs und nicht während der Dienstfreistellung ereignet habe. Der Vergleichsabschluss sei am 3. September 1974 erfolgt; die gesetzliche Regelung, wonach Unfälle bei einem Ausgang auf dem Hin‑ oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstverrichtung gleichfalls Versorgungsansprüche nach dem HVG begründen, sei erst durch die 12. Novelle zum HVG mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 erfolgt. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe somit der Ersatzpflichtige tatsächlich nicht damit rechnen können, dass einmal aufgrund einer Gesetzesänderung wegen des im Jahre 1971 erlittenen Unfalls doch noch ein Versorgungsanspruch nach dem HVG gewährt werden könnte. Der Vergleich vom 4. Jänner 1974 stehe daher dem Leistungsbegehren der Klägerin schon dem Grunde nach entgegen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gelangte das Berufungsgericht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. März 1974, AZ 6 Cg 3358/74, sei festgestellt worden, dass der Erstbeklagte und der Haftpflichtversicherer zur ungeteilten Hand Josef S***** für allen Schaden – soweit nicht ein Sozialversicherungsträger hiefür aufkommt – Ersatz zu leisten haben, den dieser als Folge des Unfalls vom 13. Februar 1971 in Zukunft erleiden werde. Eine Legalzession aufgrund der neu geschaffenen Rechtslage im Zuge der 12. Novelle zum HVG sei nicht zum Unfallszeitpunkt, sondern erst mit 1. Jänner 1976 eingetreten. Eine Teilung der Ansprüche in einen an den Legalzessionar übergegangenen und einen beim Geschädigten verbleibenden Anspruchsteil habe daher erst mit Wirksamwerden dieses Gesetzes eintreten können, sodass sich die Wirkung des vor diesem Zeitpunkt liegenden Feststellungsurteils vom 28. März 1974 auf den gesamten Umfang des dem Geschädigten Josef S***** entstandenen Schadens bezogen habe, also auch auf jeden Teil, der zufolge Ausdehnung der Leistungsansprüche mit dem Inkrafttreten der HVG‑Novelle auf den Bund übergegangen sei. Das vom Geschädigten im Direktprozess erwirkte Feststellungsurteil wirke daher im vorliegenden Fall auch zugunsten der Klägerin. Der Ansicht des Erstgerichts, dass das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung deshalb zu bejahen sei, weil im Feststellungsurteil vom 28. März 1974 die Haftung den Beklagten gegenüber mit der Einschränkung festgestellt worden sei, ... „soweit nicht ein Sozialversicherungsträger hiefür aufkommt ...“, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei der Klägerin, auf welche nach dem HVG die Ansprüche übergegangen seien, nicht um einen Sozialversicherungsträger – auch nicht im weitesten Sinn – handle, selbst wenn es sich bei den übergangenen Ansprüchen nach dem Hauptgegenstand des HVG um sozialversicherungsähnliche Leistungen, nämlich um Versorgungsleistungen für Heeresangehörige und ihre Angehörigen nach einem Dienstunfall handle. Dass mit dem gewählten Vorbehalt alle Ansprüche aufgrund anderer, irgend denkbar möglicher gesetzlicher Grundlagen gemeint gewesen wären, lasse sich im Hinblick auf die ausdrückliche Einschränkung auf „Sozialversicherungsträger“ nicht begründen, ganz abgesehen davon, dass eine derartige Behauptung im Verfahren nicht aufgestellt worden sei. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer neuerlichen Feststellung sei daher zu verneinen.

Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO rügt die Klägerin, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge in ihrer Berufung betreffend den Schluss der Verhandlung durch das Erstgericht gemäß § 193 Abs 3 ZPO, die Ablehnung weiterer Beweisaufnahmen hinsichtlich der Auslegung des Vergleichs vom 3. September 1974 sowie hinsichtlich eines konkreten Verdienstentgangs des Josef S***** nicht für gerechtfertigt erkannt habe.

Da das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens durch Verletzung der Vorschrift des § 193 Abs 3 ZPO nicht als gegeben erachtete, ist es der Klägerin verwehrt, diesen angeblichen Verfahrensverstoß des Erstgerichts unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO neuerlich geltend zu machen (vgl SZ 27/4, SZ 41/8 ua). Soweit die Klägerin aber vorbringt, das Erstgericht habe bei seiner Auslegung des Vergleichs vom 3. September 1974 nur der Aussage des Zeugen H*****, eines Bediensteten der gegnerischen Haftpflichtversicherung Glauben geschenkt, unternimmt sie den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Einen Mangel des Berufungsverfahrens vermag die Klägerin auch mit der Bekämpfung der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Eingehen auf die Beweisrüge ihrer Berufung, soweit sich diese gegen die Feststellung des Erstgerichts wende, Josef S***** habe durch den Unfall keinen Verdienstentgang erlitten, sei nicht erforderlich, weil der bekämpften Feststellung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, nicht aufzuzeigen, weil in den dazu angeführten materiell‑rechtlichen Erwägungen der zweiten Instanz, dass sich aus der Einbeziehung einer kapitalisierten abstrakten Rente in die Entschädigungsvereinbarung vom 3. September 1974 ergebe, dass dieser vergleichsweisen Regelung keine Annahme eines konkreten Verdienstentgangs des Josef S***** als Folge des Unfalls zugrunde gelegt worden sei, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.

In der Rechtsrüge der Revision stimmt die Klägerin zwar mit der Ansicht des Berufungsgerichts überein, dass sich die Wirkung des vor dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs liegenden Feststellungsurteils vom 28. März 1974 auf den gesamten Umfang des dem Geschädigten Josef S***** entstandenen Schadens bezogen habe, also auch auf jenen Teil, derzufolge Ausdehnung der Leistungsansprüche mit dem Inkrafttreten der 12. HVG‑Novelle auf den Bund übergegangen sei, und dass das vom Geschädigten im Direktprozess erwirkte Feststellungsurteil im vorliegenden Fall auch zugunsten der Klägerin wirkte, vertritt aber die Auffassung, dass es ihrer Feststellungsklage trotzdem nicht am rechtlichen Interesse mangle. Die Klägerin versucht insbesondere darzulegen, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung dem Legalzessionar eine eigene Verjährungsfrist und ein selbständiges Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage zugebilligt werden müsse.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, statuiert § 94 Abs 1 HVG zugunsten des Bundes eine den zugunsten von Sozialversicherungsträgern erlassenen Bestimmungen (vgl etwa § 332 Abs 1 ASVG, § 190 Abs 1 GSVG, ua) rechtsähnliche Legalzession. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich daher um vom Geschädigten abgeleitete, nicht aber um eigene Ansprüche des Legalzessionars. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die Verjährung des durch die Legalzession erworbenen Anspruchs des Sozialversicherungsträgers diejenige Verjährungsvorschrift gilt, welcher die Schadenersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger unterliegt. Für den Anspruch des Versicherungsträgers läuft demnach keine eigene Verjährung; wenn im Zeitpunkt des Rechtsübergangs die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter (vgl dazu SZ 47/68 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung, 8 Ob 11/80 ua). Die Ausführungen der Revisionswerberin bieten keinen Anlass, von dieser in langjähriger Rechtsprechung gefestigten Auffassung abzugehen.

Nach herrschender Rechtsprechung verjährt im Sinne des § 1489 ABGB der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Legalzessionar in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel dem Unfallstag gleichzusetzen, falls nicht im einzelnen Falle aufgrund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat (vgl ZVR 1957/43 und 131; SZ 47/68; ZVR 1979/22 ua). Die aufgrund der Legalzession an den Sozialversicherungsträger übergangenen und die etwa beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile stehen einander vom Beginn des Übergangs an als selbständige Forderungen gegenüber, weil nunmehr die Person des Gläubigers verschieden ist. Daher wird durch die vom Geschädigten selbst erhobene Klage die Verjährung des auf den Legalzessionar bereits im Zeitpunkte der Entstehung des Schadenersatzanspruchs übergegangenen Teils der Forderung nicht unterbrochen. Auch das einem Feststellungsbegehren des geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich – auch für die Zukunft – nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruchs. Es hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch, weshalb hiedurch auch nicht an Stelle der dreijährigen Verjährungsfrist die für Judikatschulden geltende 30‑jährige Verjährungsfrist tritt. Der Sozialversicherungsträger muss vielmehr selbst klagen, wenn er die Unterbrechung der Verjährung seines Anspruchs herbeiführen will (vgl SZ 47/68; ZVR 1979/22 ua). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Regelfall, nämlich dem Anspruchsübergang im Zeitpunkt des Unfallsereignisses, dadurch, dass erst durch das Inkrafttreten der 12. Novelle zum HVG (BGBl Nr 95/1975) am 1. Jänner 1976 die Bestimmungen des HVG auch auf Schadensereignisse ausgedehnt wurde, die sich auf dem Hin‑ oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung ereignen (Art 1 leg cit), und zwar auch dann, wenn das Schadensereignis vor dem 1. Jänner 1976 liegt (Art III Abs 2 leg cit). Da es sich beim Unfallsereignis des Erstbeklagten um ein solches handelt, das erst durch die 12. Novelle zum HVG einen Leistungsanspruch begründete (§ 1 Abs 1 lit i HVG, BGBl Nr 27/1964 idF der 12. Novelle zum HVG, BGBl Nr 95/1975), und da es sich beim Rechtsübergang nach § 94 HVG gleich dem nach § 332 ASVG um einen solchen dem Grunde nach handelt (SZ 36/15), konnte dieser Rechtsübergang im vorliegenden Falle erst am 1. Jänner 1976 eintreten. Mit diesem Zeitpunkt wurde der Leistungsanspruch des Geschädigten dem Grunde nach neu geschaffen und er konnte daher erst mit diesem Zeitpunkt auf die Klägerin im Wege der Legalzession übergehen. Eine Teilung der Ansprüche in einen an den Legalzessionar übergegangenen und einen beim Geschädigten verbleibenden Anspruchsteil konnte daher erst mit Wirksamwerden dieses Gesetzes eintreten, sodass sich die Wirkung des vor diesem Zeitpunkt liegenden Feststellungsurteils vom 28. März 1974 auf den gesamten Umfang des dem Geschädigten Josef S***** entstandenen Schadens bezog, also auch auf jenen Teil, der zufolge Ausdehnung der Leistungsansprüche mit dem Inkrafttreten der HVG‑Novelle mit 1. Jänner 1976 auf den Bund übergegangen ist. Das vom Geschädigten im Direktprozess erwirkte Feststellungsurteil wirkte daher im vorliegenden Fall auch zugunsten der Klägerin (vgl insbesondere 2 Ob 236/78, 2 Ob 267, 268/77), wobei das Berufungsgericht zutreffend begründete, dass die im Feststellungsurteil enthaltene Einschränkung bezüglich der Ersatzleistung durch einen Sozialversicherungsträger nicht auf die Klägerin bezogen werden kann. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das rechtliche Interesse der Klägerin an einer neuerlichen Feststellungsklage verneint. Bezüglich des Leistungsbegehrens enthält die Rechtsrüge keine Ausführungen, sodass auf die zutreffende Begründung der zweiten Instanz verwiesen werden kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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