Normen
ABGB §1162 IIIB
AngG §26 Z2 III2a
4 Ob 76/56 | OGH | 02.10.1956 |
Veröff: SozM IA/d,214; hiezu Schwarz, Zum vorzeitigen Austritt eines Angestellten wegen Schmälerung oder Vorenthalten des Entgelts, DRdA 1957 4-5,110 |
4 Ob 84/80 | OGH | 18.09.1980 |
4 Ob 21/80 | OGH | 25.11.1980 |
Vgl; Beisatz: Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden, ohne dass es dazu einer besonderen Aufkündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf. (T1) |
4 Ob 77/82 | OGH | 13.07.1982 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: Arb 10147 |
4 Ob 12/83 | OGH | 08.02.1983 |
Auch; Beisatz: Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Das jahrelange Dulden der gesetzwidrigen Vorgänge bei der Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer dies nicht zum Anlass einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen werde. (Hier: § 82 a lit d GewO 1859). (T2) Beis wie T1; Veröff: Arb 10218 = JBl 1984,213 |
4 Ob 73/85 | OGH | 25.06.1985 |
Vgl; Beis wie T2 nur: Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. (T3); Beisatz: Eine Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes braucht aber in derartigen Fällen nur kurz sein. (T4) Veröff: ARb 10471 |
14 Ob 55/86 | OGH | 13.05.1986 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
14 Ob 67/86 | OGH | 13.05.1986 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von diesem Grundsatz ist auch bei einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht abzugehen. (T5) Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmied) |
14 Ob 143/86 | OGH | 30.09.1986 |
Auch |
14 ObA 83/87 | OGH | 20.05.1987 |
Auch |
9 ObA 112/87 | OGH | 21.10.1987 |
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ein Tag genügt (§ 48 ASGG). (T6) |
9 ObA 94/89 | OGH | 14.06.1989 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
9 ObA 145/90 | OGH | 27.06.1990 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Nachfrist muss aber lang genug sein, um den Arbeitgeber objektiv in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. (T7) Veröff: Arb 10873 |
9 ObA 66/91 | OGH | 24.04.1991 |
Vgl auch; Beis T3; Beisatz: Kein gerechtfertigter Austritt, wenn der Arbeitgeber erwarten durfte, dass der Angestellte gegen die geplante und mit allen Beschäftigten erörterte Vorgangsweise (vorübergehend lediglich Akontierung des Gehaltes zum Monatsbeginn und Restzahlung erst im Laufe des Monates) im Fall seines Nichteinverständnisses protestiert und sofortige Vollzahlung begehrt hätte. (§ 48 ASGG). (T8) |
9 ObA 100/91 | OGH | 19.06.1991 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen. (T9) Veröff: ecolex 1991,720 |
9 ObA 223/91 | OGH | 20.11.1991 |
Beis wie T3 |
9 ObA 86/93 | OGH | 19.05.1993 |
Auch; Beis wie T1 nur: Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden. (T10); Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: WBl 1993,325 |
9 ObA 202/93 | OGH | 13.10.1993 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. (T11) |
9 ObA 52/94 | OGH | 06.04.1994 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 193/95 | OGH | 06.12.1995 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: § 48 ASGG. (T12) |
8 ObS 4/96 | OGH | 25.04.1996 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/106 |
8 ObS 2030/96d | OGH | 29.08.1996 |
Auch; Beis wie T1 |
8 ObA 90/97m | OGH | 17.04.1997 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, dass sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen. (T13) |
9 ObA 78/97d | OGH | 30.04.1997 |
Vgl; Beis wie T1: Veröff: SZ 70/89 |
8 ObA 287/97g | OGH | 29.01.1998 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Der vorzeitige Austritt bedarf keiner Nachfristsetzung, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vorliegt, sodass der Dienstgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedürfte. (T14) <br/>Veröff: SZ 71/14 |
9 ObA 181/98b | OGH | 19.08.1998 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T11 |
8 ObA 56/99i | OGH | 08.07.1999 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterkollektivvertragliche Entlohnung. (T15)<br/>Beisatz: Keine Nachfrist bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, die geschuldeten Differenzbeträge nachzuzahlen, wobei zudem der Arbeitgeber nicht damit rechnen konnte, der Arbeitnehmer würde dem gesetzwidrigen Vorenthalten seines Entgelts weiterhin tatenlos zusehen. (T16) |
9 ObA 188/99h | OGH | 01.09.1999 |
Auch; Beis wie T2 |
9 ObA 189/99f | OGH | 03.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert. (T17) |
9 ObA 240/99f | OGH | 01.12.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 135/01w | OGH | 07.06.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
8 ObA 146/01f | OGH | 20.12.2001 |
Beis wie T3; Beis wie T11 |
9 ObA 115/02f | OGH | 10.07.2002 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
9 ObA 27/06w | OGH | 29.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T14, Beis wie T16; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Dienstgeber mit dem Vorenthalten des Provisionsvorschusses für einen Monat weder einen eklatanten Gesetzesverstoß begangen noch ein Verhalten gesetzt hat, welches als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen des Dienstnehmers gedeutet werden müsste, ist vertretbar. (T18) |
8 ObA 25/08x | OGH | 28.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich ist. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte hat auch, nachdem der klagende LKW-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte, festgehalten und auch seine Anweisung mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, nicht aufgehoben. (T20) |
8 ObA 60/08v | OGH | 13.11.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13; Beisatz: Eine Nachfristsetzung vor dem vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z2 AngG ist dann entbehrlich, wenn diese angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist, etwa bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, geschuldete Differenzbeträge nachzuzahlen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Auf Grund der Umstände des Einzelfalles wurde eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Setzung einer Nachfrist vor dem vorzeitigen Austritt bejaht. (T22) |
9 ObA 34/15p | OGH | 28.05.2015 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14 |
9 ObA 31/20d | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
8 ObA 90/22a | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19561002_OGH0002_0040OB00076_5600000_001
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