OGH 4Ob76/56; 4Ob84/80; 4Ob21/80; 4Ob77/82 (RS0028967)

OGH4Ob76/56; 4Ob84/80; 4Ob21/80; 4Ob77/8227.6.2023

Rechtssatz

Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert.

Arbeitnehmer — Lohn — Dienstverhältnis — wichtiger Grund — Urlaubsgeld — Ende — Beendigung — Verschweigung — Verzicht — Dauertatbestand — Frist — Mahnung — Einmahnung

 

Normen

ABGB §1162 IIIB
AngG §26 Z2 III2a

4 Ob 76/56OGH02.10.1956

Veröff: SozM IA/d,214; hiezu Schwarz, Zum vorzeitigen Austritt eines Angestellten wegen Schmälerung oder Vorenthalten des Entgelts, DRdA 1957 4-5,110

4 Ob 84/80OGH18.09.1980
4 Ob 21/80OGH25.11.1980

Vgl; Beisatz: Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden, ohne dass es dazu einer besonderen Aufkündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf. (T1)

4 Ob 77/82OGH13.07.1982

Auch; Beis wie T1; Veröff: Arb 10147

4 Ob 12/83OGH08.02.1983

Auch; Beisatz: Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Das jahrelange Dulden der gesetzwidrigen Vorgänge bei der Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer dies nicht zum Anlass einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen werde. (Hier: § 82 a lit d GewO 1859). (T2) Beis wie T1; Veröff: Arb 10218 = JBl 1984,213

4 Ob 73/85OGH25.06.1985

Vgl; Beis wie T2 nur: Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. (T3); Beisatz: Eine Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes braucht aber in derartigen Fällen nur kurz sein. (T4) Veröff: ARb 10471

14 Ob 55/86OGH13.05.1986

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

14 Ob 67/86OGH13.05.1986

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von diesem Grundsatz ist auch bei einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht abzugehen. (T5) Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmied)

14 Ob 143/86OGH30.09.1986

Auch

14 ObA 83/87OGH20.05.1987

Auch

9 ObA 112/87OGH21.10.1987

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ein Tag genügt (§ 48 ASGG). (T6)

9 ObA 94/89OGH14.06.1989

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 145/90OGH27.06.1990

Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Nachfrist muss aber lang genug sein, um den Arbeitgeber objektiv in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. (T7) Veröff: Arb 10873

9 ObA 66/91OGH24.04.1991

Vgl auch; Beis T3; Beisatz: Kein gerechtfertigter Austritt, wenn der Arbeitgeber erwarten durfte, dass der Angestellte gegen die geplante und mit allen Beschäftigten erörterte Vorgangsweise (vorübergehend lediglich Akontierung des Gehaltes zum Monatsbeginn und Restzahlung erst im Laufe des Monates) im Fall seines Nichteinverständnisses protestiert und sofortige Vollzahlung begehrt hätte. (§ 48 ASGG). (T8)

9 ObA 100/91OGH19.06.1991

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen. (T9) Veröff: ecolex 1991,720

9 ObA 223/91OGH20.11.1991

Beis wie T3

9 ObA 86/93OGH19.05.1993

Auch; Beis wie T1 nur: Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden. (T10); Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: WBl 1993,325

9 ObA 202/93OGH13.10.1993

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. (T11)

9 ObA 52/94OGH06.04.1994

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 193/95OGH06.12.1995

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: § 48 ASGG. (T12)

8 ObS 4/96OGH25.04.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/106

8 ObS 2030/96dOGH29.08.1996

Auch; Beis wie T1

8 ObA 90/97mOGH17.04.1997

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, dass sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen. (T13)

9 ObA 78/97dOGH30.04.1997

Vgl; Beis wie T1: Veröff: SZ 70/89

8 ObA 287/97gOGH29.01.1998

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Der vorzeitige Austritt bedarf keiner Nachfristsetzung, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vorliegt, sodass der Dienstgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedürfte. (T14) <br/>Veröff: SZ 71/14

9 ObA 181/98bOGH19.08.1998

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T11

8 ObA 56/99iOGH08.07.1999

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterkollektivvertragliche Entlohnung. (T15)<br/>Beisatz: Keine Nachfrist bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, die geschuldeten Differenzbeträge nachzuzahlen, wobei zudem der Arbeitgeber nicht damit rechnen konnte, der Arbeitnehmer würde dem gesetzwidrigen Vorenthalten seines Entgelts weiterhin tatenlos zusehen. (T16)

9 ObA 188/99hOGH01.09.1999

Auch; Beis wie T2

9 ObA 189/99fOGH03.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert. (T17)

9 ObA 240/99fOGH01.12.1999

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 135/01wOGH07.06.2001

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 146/01fOGH20.12.2001

Beis wie T3; Beis wie T11

9 ObA 115/02fOGH10.07.2002

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 27/06wOGH29.03.2006

Vgl auch; Beis wie T14, Beis wie T16; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Dienstgeber mit dem Vorenthalten des Provisionsvorschusses für einen Monat weder einen eklatanten Gesetzesverstoß begangen noch ein Verhalten gesetzt hat, welches als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen des Dienstnehmers gedeutet werden müsste, ist vertretbar. (T18)

8 ObA 25/08xOGH28.04.2008

Vgl; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich ist. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Der Beklagte hat auch, nachdem der klagende LKW-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte, festgehalten und auch seine Anweisung mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, nicht aufgehoben. (T20)

8 ObA 60/08vOGH13.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13; Beisatz: Eine Nachfristsetzung vor dem vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z2 AngG ist dann entbehrlich, wenn diese angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist, etwa bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, geschuldete Differenzbeträge nachzuzahlen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Auf Grund der Umstände des Einzelfalles wurde eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Setzung einer Nachfrist vor dem vorzeitigen Austritt bejaht. (T22)

9 ObA 34/15pOGH28.05.2015

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14

9 ObA 31/20dOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObA 90/22aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19561002_OGH0002_0040OB00076_5600000_001

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