OGH 8ObS4/96

OGH8ObS4/9625.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Patzold und Dr. Scheuch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 23.240,45 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Oktober 1995, GZ 8 Rs 120/95-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 1995, GZ 16Cgs 47/95-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 3.3.1986 bis 3.6.1994 bei einem Speditionsunternehmen als Angestellter beschäftigt. Am 7.3.1994 wurde über das Vermögen seines Dienstgebers das Konkursverfahren eröffnet. In der Zeit vom 1.2.1994 bis 6.3.1994 hatte der Kläger kein Entgelt für seine Arbeitsleistungen erhalten. Er beendete sein Dienstverhältnis am 3.6.1994 durch vorzeitigen Austritt, wobei er diesen sowohl mit der Entgeltschmälerung durch den Arbeitgeber als auch mit dem außerordentlichen Lösungsrecht gemäß § 25 Abs 1 KO begründete. Der Kläger beantragte unter anderem den Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung (auch) für die Zeit vom 4.6.1994 bis 30.9.1994. Dieser Teil des von ihm geltend gemachten Anspruches wurde nicht zuerkannt.

Mit seiner am 1.3.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von S 23.240,45 sA schuldig zu erkennen. Der Kläger habe seine Austrittserklärung sowohl auf Entgeltschmälerung als auch auf die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 2 KO gestützt. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen könne der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht schlechter gestellt werden als der Dienstgeber. Die Auslegung der beklagten Partei würde zu einer Begünstigung des Dienstgebers durch die Konkurseröffnung führen, weil nicht die volle Kündigungsentschädigng auch unter Berücksichtigung des Kündigungstermines zugesprochen worden sei. Gemäß § 25 Abs 2 KO stünde bei Kündigung durch den Masseverwalter auch der Ersatz des verursachten Schadens zu, somit gegenständlich das Entgelt bis zum gesetzlichen Kündigungstermin, während bei Austritt des Dienstnehmers Kündigungsentschädigung nur bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Kündigungstermin zu gewähren wäre. Hiedurch werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Klägers auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt. Auch werde unzulässigerweise in das durch die Verfassung geschützte Eigentumsrecht eingegriffen, weil das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bestehende Recht auf vorzeitigen Austritt insofern beeinträchtigt werde, als die Kündigungsentschädigung nicht in vollem Umfang zustehe. Bei richtiger Auslegung des Gesetzes gebühre dem Kläger Insolvenzausfallgeld für die Kündigungsentschädigung auch vom 4.9.1994 bis 30.9.1994.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Gemäß § 25 Abs 2 KO könne der Arbeitnehmer lediglich im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO den Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Gemäß § 3 Abs 3 IESG gebühre Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß § 25 KO gekündigt wurde. Der Kläger habe nach eigenen Angaben sein Dienstverhältnis durch den vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO beendet und habe daher lediglich Anspruch auf Kündigungsentschädigung im Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist, da ein darüber hinausreichender Ersatz des verursachten Schadens nur für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter gewährt werden könne.

Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß nach der Rechtsprechung dem gemäß § 25 KO austretenden Dienstnehmer eine Kündigungsentschädigung bis zu jenem Zeitpunkt gebühre zu dem bei einer außerordentlichen Kündigung des Masseverwalters gemäß § 25 Abs 1 KO das Dienstverhältnis geendet hätte. Der Masseverwalter sei bei seiner Kündigung nur an die Kündigungsfristen nicht aber an die Kündigungstermine gebunden. Dem Kläger stünde daher grundsätzlich nach der bisherigen Rechtsprechung eine Kündigungsentschädigung bis zum 4.9.1994 zu. Auf das gegenständliche Verfahren sei aber § 25 KO in der Fassung des IRÄG 1994 anzuwenden, da das Konkursverfahren nach dem 28.2.1994 eingeleitet worden sei. Gemäß § 25 Abs 2 KO neu könne der Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis nach § 25 Abs 1 KO durch den Masseverwalter gelöst worden sei, den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. Das bedeute, daß der Masseverwalter bei der Kündigung zwar den Kündigungstermin nicht zu beachten habe, der Arbeitnehmer aber Schadenersatz für jenen Zeitraum fordern könne, der zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses hätte ordnungsgemäß gekündigt werden können, liege. Gemäß § 3 Abs 3 IESG sei dieser Zeitpunkt durch die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine begrenzt. Zwar spreche der Wortlaut des § 25 Abs 2 KO neu nur von einem Schadenersatzanspruch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO leite sich aber aus § 29 AngG ab. Sei diese Entschädigung bisher mit jenem Zeitpunkt begrenzt gewesen, zu dem der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß hätte lösen können, so habe sich die Rechtslage insofern geändert, als nun an das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters selbst Schadenersatzfolgen geknüpft würden. Trete der Arbeitnehmer im Konkurs wegen Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig aus so komme es darauf an, ob der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO oder davor oder danach austrete. Bei einem gerechtfertigten Austritt außerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO sei klar, daß bei der Bestimmung der Kündigungsentschädigung auch der Kündigungstermin zu berücksichtigen sei, weil ja in diesem Fall dem Masseverwalter auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung räume § 25 KO dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses ein, die ihn aber nicht an der Geltendmachung eines Austrittsgrundes gemäß § 26 AngG innerhalb des Konkurses hindere. Da nach der Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Masseverwalter nach § 25 KO eine "ordnungsgemäße Kündigung" im Sinne des § 29 AngG darstelle, müsse konsequenterweise auch beim Austritt wegen Verschuldens des Arbeitgebers innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO der Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit jenem Zeitpunkt begrenzt sein, zu dem das Dienstverhältnis bei einer Kündigung durch den Masseverwalter geendet hätte. Für das Ausmaß der Kündigungsentschädigung bei einem durch den Arbeitgeber verschuldeten Austritt innerhalb des Konkurses komme es also darauf an, ob der Arbeitnehmer den Austritt innerhalb oder außerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO erkläre. Da sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof es als unbedenklich erachtet hätten, daß dem gemäß § 25 KO ohne Verschuldensnachweis vorzeitig austretenden Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung nur für den Zeitraum der gesetzlichen Kündigungsfrist zustehe, sei zu schließen, daß es bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO für die Höhe der Kündigungsentschädigung unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer seinen Austritt auf ein Verschulden des Arbeitgebers oder auf die Bestimmung des § 25 Abs 1 KO stütze. In beiden Fällen sei der Kündigungstermin nicht zu berücksichtigen. Der Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO dürfe mit dem sonstigen Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr verwirkliche § 25 Abs 1 KO einen eigenen besonderen Austrittsgrund. Eine Differenzierung zwischen dem Austritt nach § 25 Abs 1 KO und dem Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers sei daher auch auf Grund der geänderten Rechtslage nach dem IRÄG 1994 gerechtfertigt. Auch könne man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, daß er bei der Einführung des § 25 Abs 2 KO neu bloß übersehen hätte, hinsichtlich des vorzeitig austretenden Arbeitnehmers ebenfalls einen Schadenersatzanspruch zu normieren. Hätte der Gesetzgeber eine Gleichstellung des vorzeitig gekündigten und des vorzeitig austretenden Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO beabsichtigt, hätte er vor allem auch im Hinblick auf die in der Lehre geführte Diskussion eine ausdrückliche Regelung getroffen. Auch aus den Materialien zum IRÄG 1994 lasse sich kein Anhaltspunkt dafür erkennen, daß der Gesetzgeber den vorzeitig gekündigten und den vorzeitig austretenden Arbeitnehmer habe gleichstellen wollen. Eine unterschiedliche Behandlung sei auch dadurch gerechtfertigt, daß der gekündigte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gegen seinen Willen beenden müsse, während der austretende Arbeitnehmer dies aus eigenem Willen in einer für den Arbeitgeber schwierigen Situation tue. Es sei daher dem austretenden Arbeitnehmer auch zuzumuten, eine Verkürzung der Ansprüche gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer in Kauf zu nehmen. Insoweit der Kläger seinen Austritt auch auf den Grund des § 26 Z 2 AngG stütze sei ihm weiters entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung der Arbeitnehmer seinen Austritt ohne unnötigen Aufschub nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes bekanntgeben müsse. Unterlasse er dies und setze er das Arbeitsverhältnis fort, dann gebe er damit regelmäßig zu erkennen, daß er den betreffenden Sachverhalt nicht als Austrittsgrund aufgefaßt und auf die Geltendmachung seines Auflösungsrechtes verzichtet habe. In Anbetracht des zwischen dem Vorenthalten des Entgelts und dem Austritt verstrichenen Zeitraumes von drei Monaten sei die Berufung auf den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG als verspätet anzusehen.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung, indem es im wesentlichen auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes verwies.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.

Über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers wurde am 7.3.1994 das

Konkursverfahren eingeleitet. Dem Erstgericht ist daher darin

beizupflichten, daß auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt § 25 KO

in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/153, zur Anwendung zu

gelangen hat (Art VIII Abs 1 IRÄG 1994). Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO kann

im Falle des Konkurses des Arbeitgebers ein bereits bestehendes

Arbeitsverhältnis unter anderem innerhalb des dritten Monats nach

Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei

die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter

unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der

zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter

Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst

werden. Alle Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

sind Konkursforderungen. Gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle

kann der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter

nach Abs 1 gelöst worden ist, den Ersatz des verursachten Schadens

als Konkursforderung verlangen. Hauptziel des IRÄG 1994 war die

Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des

Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den

dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine

Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von

laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im

Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken. Zum

erstgenannten Ziel führt die Regierungsvorlage weiters aus, daß das

vorzeitige Austrittsrecht der Arbeitnehmer oft die in der

Konkursordnung vorgesehene Fortführung des Unternehmens verhindere

(1384 BlgNR 18.GP, 8 f). Die Regierungsvorlage geht weiters auf die

Tatsache ein, daß § 25 KO vom Verfassungsgerichtshof wegen Fehlens

einer schadenersatzrechtlichen Regelung aufgehoben worden sei,

weshalb entsprechend dem Vorbild des § 20 d AO in Abs 2 festgelegt

werde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens habe

(aaO 9). Im Gegensatz zu der durch das Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes VfGHSlg 13.498 aufgehobenen bisher in

Geltung gestandenen Fassung des § 25 KO wird nunmehr dem durch den

Masseverwalter begünstigt gekündigten Arbeitnehmer ein

Schadenersatzanspruch als Konkursforderung zuerkannt, welcher auch

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine auf Grund

der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG, welche ebenfalls ausdrücklich auf

die begünstigte Kündigung abstellt, gesichert ist (8 ObS 4/94 = SZ

67/85 = DRdA 1995, 158). Wie schon zur bisherigen Rechtslage kann nun

auch unter Einschluß der Neufassung durch das IRÄG 1994 weiterhin

gesagt werden, daß § 25 KO in keiner seiner Entwicklungsphasen das

Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers

regelt (vgl zur alten Gesetzeslage Fenyves in FS Strasser 362; 9 Ob

901/90; 9 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Diese Tatsache ist

verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Wie der Verfassungsgerichtshof

in seiner Entscheidung VfGHSlg 10.411 ausgesprochen hat ist nicht zu

sehen, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte,

dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer über den Anspruch auf

Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der gesetzlichen

Kündigungsfrist hinaus noch weitergehende Schadenersatzansprüche

einzuräumen (vgl hiezu auch OGH 9 ObS 17/93 = DRdA 1993, 468 = SZ

66/2; 9 ObS 16/93 = DRdA 1993, 389; 9 ObS 20/92 = RdW 1993, 115).

Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.093; 10.328; 10.944), daß der Masseverwalter an die Fristen ebensowenig gebunden ist wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine, keine Änderung eingetreten (8 ObS 8/95). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) ableitet ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (8 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Gleiches gilt für die offenbar auf die Ausführungen von Schwarz/Reissner/Holzer/Holler,

Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58 zurückgehenden Überlegungen, daß die Schadenersatzpflicht des § 25 Abs 2 KO neu nunmehr zu einer Begrenzung der Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers nur nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwaltes führe. Abgesehen davon, daß für eine derartige Auslegung sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien jeglicher Anhaltspunkt fehlt, spricht gegen diese Argumentation, daß der Austritt nach § 25 KO dem Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird, also nicht auf einer Privilegierung der Konkursmasse beruht. Bis auf den Umstand, daß sich sein Arbeitgeber im Konkurs befindet wird der Arbeitsvertrag nach wie vor ja zur Gänze erfüllt (Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis ecolex 1994, 334 f; im gleichen Sinne auch Liebeg,

Die Änderungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141 f; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz, ZAS 1993, 188, 194).

Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag daher ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.

Das IRÄG 1994 nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts (9 ObA 134/95 = WBl 1996, 75). Ob auch in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfristen zu berechnen wäre (vgl hiezu Frauenberger aaO 336) - wie das Erstgericht ausführt - braucht hier nicht abschließend beurteilt werden, da der Kläger sich auf den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht mehr berufen kann: Nach den Feststellungen erhielt der Kläger unmittelbar vor Konkurseröffnung durch etwas mehr als einen Monat kein Arbeitsentgelt. Das Vorenthalten der Bezahlung ist daher dem Masseverwalter nicht unmittelbar zuzurechnen. Der Kläger hat nach dem Akteninhalt unter anderem dieses Entgelt als Konkursforderung angemeldet; es wurde offenkundig auch zwischenzeitig durch die beklagte Partei bezahlt. Zwar ist das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffend, daß das Vorenthalten des Entgelts grundsätzlich solange der Rückstand besteht als Dauerzustand zu betrachten ist und der Austrittsgrund dadurch grundsätzlich perpetuiert wird (ArbSlg 9.897; 9.917; 10.471), doch muß im gegenständlichen Fall beachtet werden, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden ist und gar nicht berechtigt wäre, die Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus dem im § 26 Z 2 AngG verwendeten Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt sein muß, den Dienstnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern (ArbSlg 8.900; 10.147; 9 ObA 186/87). Gerade das ist aber dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner verursachte Lohnrückstände auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht bezahlen darf. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandelt sich auch jener des Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständigen Lohnes in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt ihm aber die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß nach den im Akt erliegenden Beilagen die Forderungsanmeldung erst Wochen nach der Austrittserklärung erfolgte, sodaß es darüber hinaus offenkundig auch an dem Erfordernis fehlte, dem Masseverwalter den Rückstand bekannt zu machen.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, da der Kläger keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.

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