Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage des Vorliegens eines Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei noch bemerkt, daß die Revisionswerberin selbst einräumt, daß ihr der nach § 15 AngG spätestens am Letzten des Monats fällig gewordene Anspruch der Klägerin auf ihr volles Gehalt für September 1985 bewußt war. Da die Klägerin ihr restliches Entgelt vorerst mündlich und sodann mit Schreiben vom 4. Oktober 1985 unter Setzung einer Nachfrist bis 17. Oktober 1985 einmahnte, hätte hinreichende Gelegenheit bestanden, den "Irrtum der Lohnverrechnungsstelle" zu berichtigen. Einer Androhung von "Rechtsfolgen" bedurfte es nicht. Der weitere Einwand, die Beklagte hätte das Fehlende unverzüglich nachgetragen, steht in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach das restliche Entgelt bis 28. Oktober 1985 noch nicht gezahlt war. Ob das fällige Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen vorenthalten wurde, ist unerheblich. Der vorzeitige Austritt der Klägerin erfolgte daher berechtigt (vgl Martinek-Schwarz AngG6 563 f, 567 f; Arb. 10.147, 10.535 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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