Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 17.11.1993 bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt. Am 7.3.1994 wurde über das Vermögen ihres Dienstgebers das Konkursverfahren eröffnet. In der Zeit vom 1.2.1994 bis 6.3.1994 hatte die Klägerin für ihre Arbeitsleistungen kein Entgelt erhalten. Sie beendete ihr Dienstverhältnis am 3.6.1994 durch vorzeitigen Austritt, wobei sie diesen sowohl mit der Entgeltschmälerung durch den Arbeitgeber als auch mit dem außerordentlichen Lösungsrecht gemäß § 25 Abs 1 KO begründete. Die Klägerin beantragte unter anderem den Zuspruch von Insolvenzausfallgeld für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung (auch) für die Zeit vom 17.6.1994 bis 30.9.1994. Dieser Teil des von ihr geltend gemachten Anspruches wurde von der Beklagten nicht zuerkannt.
Mit ihrer am 8.2.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Betrages von S 26.599,45 schuldig zu erkennen. Die Klägerin habe ihre Austrittserklärung sowohl auf Entgeltschmälerung als auch auf die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 2 KO gestützt. Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen könne der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht schlechter gestellt werden als der Dienstgeber. Die Auslegung der Beklagten würde zu einer Begünstigung des Dienstgebers durch die Konkurseröffnung führen, weil nicht die volle Kündigungsentschädigung auch unter Berücksichtigung des Kündigungstermines zugesprochen worden sei. Gemäß § 25 Abs 2 KO stünde bei Kündigung durch den Masseverwalter auch der Ersatz des verursachten Schadens zu, somit gegenständlich das Entgelt bis zum gesetzlichen Kündigungstermin, während bei Austritt des Dienstnehmers Kündigungsentschädigung nur bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne Rücksicht auf den gesetzlichen Kündigungstermin zu gewähren wäre. Hiedurch werde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Klägerin auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt. Auch werde unzulässigerweise in das durch die Verfassung geschützte Eigentumsrecht eingegriffen, weil das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bestehende Recht auf vorzeitigen Austritt insofern beeinträchtigt werde, als die Kündigungsentschädigung nicht in vollem Umfang zustehe. Bei richtiger Auslegung des Gesetzes gebühre der Klägerin Insolvenzausfallgeld für die Kündigungsentschädigung auch vom 17.6.1994 bis 30.9.1994.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Gemäß § 25 Abs 2 KO könne der Arbeitnehmer lediglich im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter gemäß § 25 Abs 1 KO den Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Gemäß § 3 Abs 3 IESG gebühre Insolvenzausfallgeld für gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß § 25 KO gekündigt wurde. Die Klägerin habe nach eigenen Angaben ihr Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO beendet und habe daher lediglich Anspruch auf Kündigungsentschädigung im Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist, da ein darüber hinausreichender Ersatz des verursachten Schadens nur für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter gewährt werden könne.
Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß auf das gegenständliche Verfahren § 25 KO in der Fassung des IRÄG 1994 zur Anwendung gelange, da das Konkursverfahren nach dem 28.2.1994 eingeleitet worden sei. Gemäß § 25 Abs 2 KO neu könne der Arbeitnehmer, sofern das Arbeitsverhältnis nach § 25 Abs 1 KO durch den Masseverwalter gelöst worden sei, den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. Das bedeute, daß der Masseverwalter bei der Kündigung zwar den Kündigungstermin nicht zu beachten habe, der Arbeitnehmer aber Schadenersatz für jenen Zeitraum fordern könne, der zwischen der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses hätte ordnungsgemäß gekündigt werden können, liege. Gemäß § 3 Abs 3 IESG sei dieser Zeitpunkt durch die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine begrenzt. Zwar spreche der Wortlaut des § 25 Abs 2 KO neu nur von einem Schadenersatzanspruch bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO leite sich aber aus § 29 AngG ab. Sei diese Entschädigung bisher mit jenem Zeitpunkt begrenzt gewesen, zu dem der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis hätte ordnungsgemäß lösen können, so habe sich die Rechtslage insofern geändert, als nun an das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters selbst Schadenersatzfolgen geknüpft würden. Trete der Arbeitnehmer im Konkurs wegen Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig aus, so komme es darauf an, ob der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO oder davor oder danach austrete. Bei einem gerechtfertigten Austritt außerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO sei klar, daß bei der Bestimmung der Kündigungsentschädigung auch der Kündigungstermin zu berücksichtigen sei, weil ja in diesem Fall dem Masseverwalter auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung räume § 25 KO dem Arbeitnehmer eine zusätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses ein, die ihn aber nicht an der Geltendmachung eines Austrittsgrundes gemäß § 26 AngG innerhalb des Konkurses hindere. Da nach der Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Masseverwalter nach § 25 KO eine "ordnungsgemäße Kündigung" im Sinne des § 29 AngG darstelle, müsse konsequenterweise auch beim Austritt wegen Verschuldens des Arbeitgebers innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO der Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit jenem Zeitpunkt begrenzt sein, zudem das Dienstverhältnis bei einer Kündigung durch den Masseverwalter geendet hätte. Für das Ausmaß der Kündigungsentschädigung bei einem durch den Arbeitgeber verschuldeten Austritt innerhalb des Konkurses komme es also darauf an, ob der Arbeitnehmer den Austritt innerhalb oder außerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO erkläre. Da sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof es als unbedenklich erachtet hätten, daß dem gemäß § 25 KO ohne Verschuldensnachweis vorzeitig austretenden Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung nur für den Zeitraum der gesetzlichen Kündigungsfrist zustehe, sei zu schließen, daß es bei einem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 KO für die Höhe der Kündigungsentschädigung unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer seinen Austritt auf ein Verschulden des Arbeitgebers oder auf die Bestimmung des § 25 Abs 1 KO stütze. In beiden Fällen sei der Kündigungstermin nicht zu berücksichtigen. Der Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO dürfe mit dem sonstigen Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr verwirkliche § 25 Abs 1 KO einen eigenen besonderen Austrittsgrund. Eine Differenzierung zwischen dem Austritt nach § 25 Abs 1 KO und dem Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers sei daher auch auf Grund der geänderten Rechtslage nach dem IRÄG 1994 gerechtfertigt. Auch könne man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, daß er bei der Einführung des § 25 Abs 2 KO neu bloß übersehen habe, hinsichtlich des vorzeitig austretenden Arbeitnehmers ebenfalls einen Schadenersatzanspruch zu normieren. Hätte der Gesetzgeber eine Gleichstellung des vorzeitig gekündigten und vorzeitig austretenden Arbeitnehmers nach § 25 Abs 1 KO beabsichtigt, hätte er vor allem auch im Hinblick auf die in der Lehre geführte Diskussion eine ausdrückliche Regelung getroffen. Auch aus den Materialien zum IRÄG 1994 lasse sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber den vorzeitig gekündigten und vorzeitig austretenden Arbeitnehmer habe gleichstellen wollen. Eine unterschiedliche Behandlung sei auch dadurch gerechtfertigt, daß der gekündigte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gegen seinen Willen beenden müsse, während der austretende Arbeitnehmer dies aus eigenem Willen in einer für den Arbeitgeber schwierigen Situation tue. Es sei daher dem austretenden Arbeitnehmer auch zuzumuten, eine Verkürzung der Ansprüche gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer in Kauf zu nehmen. Insoweit die Klägerin ihren Austritt auch auf den Grund des § 26 Z 2 AngG stütze, sei ihr weiters entgegenzuhalten, daß nach herrschender Auffassung der Arbeitnehmer seinen Austritt ohne unnötigen Aufschub nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes bekanntgeben müsse. Unterlasse er dies und setze er das Arbeitsverhältnis fort, dann gebe er damit regelmäßig zu erkennen, daß er den betreffenden Sachverhalt nicht als Austrittsgrund aufgefaßt und auf die Geltendmachung seines Auflösungsrechtes verzichtet habe. In Anbetracht des zwischen dem Vorenthalten des Entgelts und dem Austritt verstrichenen Zeitraumes von rund drei Monaten sei die Berufung auf den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG als verspätet anzusehen.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstgerichtliche Entscheidung, indem es im wesentlichen auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes verwies.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Über das Vermögen des Arbeitgebers der Klägerin wurde am 7.3.1994 das
Konkursverfahren eröffnet. Dem Erstgericht ist daher darin
beizupflichten, daß auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt § 25 KO
in der Fassung des IRÄG 1994, BGBl 1994/154, zur Anwendung zu
gelangen hat (Art VIII Abs 1 IRÄG 1994). Gemäß § 25 Abs 1 Z 2 KO kann
im Falle des Konkurses des Arbeitgebers ein bereits bestehendes
Arbeitsverhältnis unter anderem innerhalb des dritten Monats nach
Konkurseröffnung vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei
die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt, und vom Masseverwalter
unter Einhaltung der gesetzlichen kollektivvertraglichen oder der
zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter
Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst
werden. Alle Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind Konkursforderungen. Gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle
kann der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis vom Masseverwalter
nach Abs 1 gelöst worden ist, den Ersatz des verursachten Schadens
als Konkursforderung verlangen. Hauptziel des IRÄG 1994 war die
Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des
Arbeitnehmer und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den
dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern und eine
Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von
laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im
Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken. Zum
erstgenannten Ziel führt die Regierungsvorlage weiters aus, daß das
vorzeitige Austrittsrecht der Arbeitnehmer oft die in der
Konkursordnung vorgesehene Fortführung des Unternehmens verhindere
(1384 BlgNR 18. GP 8 f). Die Regierungsvorlage geht weiters auf die
Tatsache ein, daß § 25 KO vom Verfassungsgerichtshof wegen Fehlens
einer schadenersatzrechtlichen Regelung aufgehoben worden sei,
weshalb entsprechend dem Vorbild des § 20 d AO in Abs 2 festgelegt
werde, daß der durch den Masseverwalter vorzeitig gekündigte
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens habe
(aaO 9). Im Gegensatz zu der durch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes VfGHSlg 13.498 aufgehobenen, bisher in
Geltung gestandenen Fassung des § 25 KO wird nunmehr dem durch den
Masseverwalter begünstigt gekündigten Arbeitnehmer ein
Schadenersatzanspruch als Konkursforderung zuerkannt, welcher auch
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine auf Grund
der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG, welche ebenfalls ausdrücklich auf
die begünstigte Kündigung abstellt, gesichert ist (8 ObS 4/94 = SZ
67/85 = DRdA 1995, 158). Wie schon zur bisherigen Rechtslage kann nun
auch unter Einschluß der Neufassung durch das IRÄG 1994 weiterhin
gesagt werden, daß § 25 KO in keiner seiner Entwicklungsphasen das
Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers
regelt (vgl zur alten Gesetzeslage, Fenyves in FS Strasser 362; 9 Ob
901/90; 9 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Diese Tatsache ist
verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Wie der Verfassungsgerichtshof
in seiner Entscheidung VfGHSlg 10.411 ausgesprochen hat, ist nicht zu
sehen, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könne,
dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer über den Anspruch auf
Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der gesetzlichen
Kündigungsfrist hinaus noch weitergehende Schadenersatzansprüche
einzuräumen (vgl hiezu auch 9 ObS 17/93 = DRdA 1993, 468 = SZ 66/2; 9
ObS 16/93 = DRdA 1993, 389; 9 ObS 20/92 = RdW 1993,115).
Durch das IRÄG 1994 ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung (SZ 46/73; SZ 53/34; SZ 57/145; SZ 62/83; ArbSlg 10.093, 10.328, 10.944), daß der Masseverwalter an die Fristen ebensowenig gebunden ist, wie an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine keine Änderung eingetreten (8 ObS 8/95). Der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer, der seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet, ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der in § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen kann (8 ObS 20/92 = RdW 1993, 115). Gleiches gilt für die offenbar auf die Ausführungen von Schwarz/Reisner/Holzer/Holler,
Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 58 zurückgehenden Überlegungen, daß die Schadenersatzpflicht des § 25 Abs 2 KO neu nunmehr zu einer Begrenzung der Ansprüche des austretenden Arbeitnehmers nur nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters führe. Abgesehen davon, daß für eine derartige Auslegung sowohl im Gesetzestext als auch in den Materialien jeglicher Anhaltspunkt fehlt, spricht gegen diese Argumentation, daß der Austritt nach § 25 KO dem Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse zugebilligt wird, also nicht auf einer Privilegierung der Konkursmasse beruht. Bis auf dem Umstand, daß sich sein Arbeitgeber im Konkurs befindet, wird der Arbeitsvertrag nach wie vor ja zur Gänze erfüllt (Frauenberger, Insolvenz- und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 f; im gleichen Sinne auch Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141 f; Grießer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz, ZAS 1993, 188, 194).
Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Abs 2 vermag daher ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten, nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.
Das IRÄG 1994 nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltens des Entgelts (9 ObA 134/95 = WBl 1996, 75). Ob auch in diesem Falle zumindest innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO die Kündigungsentschädigung ohne Rücksicht auf Kündigungstermine bzw vertragliche Kündigungsfrist zu berechnen wäre (vgl hiezu Frauenberger aaO 336) - wie das Erstgericht ausführt - braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden, da die Klägerin sich auf den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG nicht mehr berufen kann: Nach den Feststellungen erhielt die Klägerin unmittelbar vor Konkurseröffnung durch etwas mehr als einen Monat kein Arbeitsentgelt. Das Vorenthalten der Bezahlung ist daher dem Masseverwalter nicht unmittelbar zuzurechnen. Die Klägerin hat nach dem Akteninhalt unter anderem dieses Entgelt als Konkursforderung angemeldet. Zwar ist das Vorbringen der Revisionswerberin zutreffend, daß das Vorenthalten des Entgelts grundsätzlich solange der Rückstand besteht als Dauerzustand zu betrachten ist und der Austrittsgrund dadurch grundsätzlich perpetuiert wird (ArbSlg 9.897, 9.917, 10.471), doch muß im gegenständlichen Fall beachtet werden, daß der Masseverwalter an die Bestimmungen der Konkursordnung gebunden ist und gar nicht berechtigt wäre, die Arbeitnehmerforderung außerhalb der Abwicklung im Kridaverfahren sofort und vollständig auszubezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus dem in § 26 Z 2 AngG verwendeten Wort "vorenthält", daß sich der Dienstgeber bewußt sein muß, den Dienstnehmer in seinen gesetzmäßigen Entgeltansprüchen zu schmälern (ArbSlg 8.900, 10.147; 9 ObA 186/87). Gerade das ist dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner verursachte Lohnrückstände auf Grund der Bestimmungen der Konkursordnung gar nicht bezahlen darf. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandelt sich auch jener des Arbeitnehmers auf Bezahlung rückständigen Lohnes in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt ihm die Eignung den vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, weil die Klägerin keinerlei Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.
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