OGH 9ObA100/91

OGH9ObA100/9119.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** F*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei I*****, AG, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 373.794,59 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 34 Ra 13/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Oktober 1989, GZ 1 Cga 1548/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Eingabe der klagenden Partei vom 2.6.1991 wird zurückgewiesen.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.976 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.496 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Gesetz gestattet dem Rechtsmittelwerber nicht mehr als die Überreichung eines Schriftsatzes. Ein zweiter Schriftsatz ist nicht zulässig, mag er Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, mag er innerhalb der Frist oder nach deren Ablauf eingebracht werden (sa EvBl 1989/93 uva). Die nach Erhebung der Revision vom Kläger direkt übermittelte Eingabe war daher zurückzuweisen, ohne daß es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zum Zwecke der Unterfertigung durch den Klagevertreter bedurfte.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Frage, in welchem Umfang der Kläger seinen Aufgaben als Betriebsratsmitglied nachkam bzw aus welchen Gründen er allenfalls daran gehindert war, ist für die Entscheidung über das hier erhobene Begehren ohne Bedeutung.

Der Kläger hat seinen vorzeitigen Austritt damit begründet, daß ihm von der beklagten Partei das ihm gebührende Entgelt vorenthalten worden sei; er hat im weiteren Verfahren als weiteren Austrittsgrund geltend gemacht, die beklagte Partei habe durch die Unterlassung der Schaffung eines ausreichenden Abstandes zwischen den Zwischenwandelementen und den Leibungen der Deponieeinfahrt Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt

Zu diesem Austrittsgrund hat das Verfahren ergeben, daß gegen den nach einer Intervention des Arbeitsinspektorates letztlich geschaffenen Abstand von ca 3 - 3,5 cm von seiten dieser Behörde keine Einwände mehr bestanden. Der bereits etwa ein halbes Jahr vor der Austrittserklärung vom Kläger erhobenen Beanstandung wurde daher schon erhebliche Zeit vor dieser Erklärung Rechnung getragen.

Die Frage, ob die von der beklagten Partei gewählte Verrechnungsmethode bezgl der Überstunden zutreffend war oder ein Anspruch des Klägers auf die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Zahlungen bestand, kann ungeprüft bleiben. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, verwirkt ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände durch längere Zeit hingenommen hat, sein grundsätzliches Austrittsrecht nicht. Er kann aber diesen Umstand ganz allgemein nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen. Vielmehr muß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Arbeitgeber vorher unter Setzen einer, wenn auch kurzen Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern und kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit Grund austreten (Arb 10.535 mwN). Diese Vorgangsweise hat der Kläger jedoch nicht eingehalten. Daß er schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen. Soweit die Revision in ihren Ausführungen davon ausgeht, daß eine Nachfristsetzung erfolgt sei, weicht sie in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen ab; im übrigen wäre auch eine Nachfristsetzung von wenigen Stunden nicht ausreichend gewesen.

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