OGH 9ObA135/01w

OGH9ObA135/01w7.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika D*****, Angestellte, ***** , vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei C***** gesmbH, ***** , vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen S 206.045,03 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 9 Ra 370/00y-14, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 5 Cga 198/99k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die bei der Beklagten als Angestellte beschäftigte Klägerin erhielt seit Jahren ihr Monatsgehalt jeweils zum 10. des Folgemonats ausgezahlt. Mit Schreiben vom 8. 4. 1999, das der Beklagten am 9. 4. 1999 zuging, wies die Klägerin auf die Fälligkeit des Gehaltes für März seit 31. 3. 1999 hin und setzte der Beklagten "eine Frist von 10 Tagen (18. 4. 1999, 12 Uhr Mittag)" zur Überweisung des ausstehenden Betrags, widrigenfalls sie die notwendigen Schritte unternehmen werde. Gleichzeitig erklärte sie, darauf zu bestehen, das Gehalt nun immer zum Monatsletzten zu erhalten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13. 4. 1999, dass sie nicht gewillt sei, das Gehalt am Monatsletzten anstatt am 10. des Folgemonats zu zahlen und sagte - unter Hinweis darauf, dass der 18. 4. 1999 ein Sonntag sei - das Eintreffen des ausstehenden Gehalts für den 19. 4. 1999, 12 Uhr, zu. Sie zahlte in der Folge das vereinbarte Gehalt von S 16.000,- am 19. 4. 1999 kurz vor 11 Uhr auf das Konto der Klägerin ein, die am selben Tag ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärte. Ob der Klägerin über telefonische Anfragen bei der Bank noch am 19. 4. 1999 um 12.30 Uhr und um 13.00 Uhr mitgeteilt wurde, dass das Geld noch nicht auf dem Konto eingelangt sei, ist zwischen den Parteien strittig. Zum Zeitpunkt des Austritts waren die sich aus den kollektivvertraglichen Istlohnerhöhungen von S 370,- monatlich ab 1997, von weiteren S 330 monatlich ab 1998 und von weiteren S 443,-

monatlich ab 1999 ergebenden Beträge noch offen.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerin berechtigt ausgetreten sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Vereinbarungen, wonach das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt als am Schluss eines jeden Kalendermonats fällig sei, im Hinblick auf die §§ 15, 40 AngG gemäß § 879 ABGB nichtig sind. Dass die Klägerin - wie in der Revision geltend gemacht wird - die Gehaltszahlungen jeweils am 10. des Folgemonats immer zur Kenntnis genommen habe, ohne urgiert zu haben, ändert daher nichts daran, dass ihre Forderung nach nunmehr pünktlicher Zahlung des Gehalts berechtigt war (Arb 10.605; RIS-Justiz RS0028177). Reagiert der Arbeitgeber in dieser Situation auf die Forderung des Arbeitnehmers um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung, auch in Zukunft nicht bei Fälligkeit zu zahlen, verwirklicht schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ernst zu nehmende Weigerung, die Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des § 26 Z 2 AngG, ohne dass der Arbeitnehmer abwarten müsste, ob die Ankündigung des Arbeitgebers auch verwirklicht wird (Arb 10.780 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 82a lit d GewO; vgl auch Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 568).

Von einer Verwirkung des Austrittsrechtes kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Dass die Klägerin die verspäteten Gehaltszahlungen jahrelang hingenommen hat, hat nur zur Folge, dass sie den Arbeitgeber vor einem Austritt wegen dieser verspäteten Zahlungen warnen und ihm Gelegenheit geben muss, nunmehr rechtzeitig zu zahlen (Arb 10.218; 9 ObA 188/99h; RIS-Justiz RS0028967). Da aber der Arbeitgeber hier auf die entsprechende Erklärung der Klägerin mit der definitiven Weigerung geantwortet hat, in Hinkunft bei Fälligkeit zu zahlen, ist sie schon aus diesem Grund zu Recht ausgetreten. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage nach der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Märzgehalts muss daher gar nicht mehr eingegangen werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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