OGH 1Ob469/55; 1Ob333/59; 3Ob94/63; 3Ob160/65; 8Ob305/66; 8Ob107/72; 3Ob120/74 (RS0044037)

OGH1Ob469/55; 1Ob333/59; 3Ob94/63; 3Ob160/65; 8Ob305/66; 8Ob107/72; 3Ob120/7425.4.2023

Rechtssatz

Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.

Normen

ZPO §527 Abs2 B3a

1 Ob 469/55OGH20.07.1955
1 Ob 333/59OGH18.11.1959

Veröff: JBl 1960,302

3 Ob 94/63OGH21.06.1963
3 Ob 160/65OGH17.11.1965

Auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss auch dann, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschluss beziehungsweise Verfahrens gelegen war. (T1)

8 Ob 305/66OGH08.11.1966
8 Ob 107/72OGH30.05.1972

Beis wie T1

3 Ob 120/74OGH25.06.1974

Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. (T2)

3 Ob 129/74OGH25.06.1974

Vgl aber; Beisatz: Abändernde Entscheidung, wenn Exekutionsbewilligung als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben und gemäß § 44 JN überwiesen wird (SZ 41/180 ua). (T3)

5 Ob 284/74OGH27.11.1974

Vgl auch

3 Ob 75/75OGH08.04.1975

Beis wie T1

3 Ob 61/77OGH31.05.1977

Beis wie T1

3 Ob 550/77OGH14.06.1977

Vgl auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss, wenn das Rekursgericht noch keine Sachentscheidung über die in erster Instanz eingewendete Unzuständigkeit wegen Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, sondern die neue Sachentscheidung nach Klärung prozessrechtlicher Probleme aufgetragen hat. (T4)

6 Ob 554/78OGH06.04.1978

Beis wie T1

6 Ob 677/79OGH19.07.1979

Beis wie T3; Beisatz: Ebenso, wenn das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzt. (T5)

4 Ob 31/81OGH28.04.1981

Beis wie T4; Beisatz: Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist durch weitere Erhebungen zu klären. (T6)

2 Ob 514/82OGH13.07.1982

Veröff: JBl 1983,607

3 Ob 138/82OGH06.10.1982

Beis wie T1

3 Ob 102/84OGH14.11.1984

Auch; Beisatz: In Wahrheit als ändernder Beschluss, wenn die zweite Instanz den Beschluss des Erstgerichtes, womit dieses dem nächstfolgenden Beitrittsgläubiger den Erlag eines Vorschlusses und die Vorlage neuer Versteigerungsbedingungen, welche darauf Bedacht zu nehmen hätten, dass die jetzt bestbetriebende Partei einem Fruchtgenussrecht im Range nachfolge, aufträgt. (T7) Veröff: JBl 1986,122

8 Ob 650/84OGH21.03.1985

Beisatz: Echte aufhebende Entscheidung, wenn dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über den Antrag, die Klage mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Bevollmächtigung des für die Kläger einschreitenden Rechtsanwaltes zurückzuweisen, aufgetragen wurde. (T8)

8 Ob 7/85OGH25.04.1985
2 Ob 663/85OGH10.12.1985
3 Ob 24/86OGH30.04.1986

Beisatz: Ein "echter" Aufhebungsbeschluss liegt nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T9)

3 Ob 610/89OGH29.11.1989
8 Ob 10/90OGH31.05.1990

Beis wie T9

8 Ob 10/91OGH29.08.1991

Auch; Beis wie T9

4 Ob 559/95OGH24.10.1995
2 Ob 512/96OGH29.02.1996

Beis wie T9

3 Ob 219/97wOGH09.07.1997

Beis wie T9 nur: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T10)

7 Ob 39/98fOGH24.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn er keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. (T11); Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. (T12)

8 Ob 38/98sOGH30.03.1998

Beis wie T9

8 Ob 158/98pOGH24.08.1998

Beis wie T10

5 Ob 4/99wOGH26.01.1999

Beis wie T9

1 Ob 73/99pOGH27.04.1999

Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. Nur dann also, wenn das Gericht zweiter Instanz eine solche Frage endgültig anders als das Erstgericht entschied und eine Fortsetzung des Verfahrens bloß deshalb notwendig wird, ist darin eine in Wahrheit abändernde Entscheidung zu erblicken. (T13)

3 Ob 227/99zOGH25.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss. (T14)

1 Ob 189/02dOGH24.02.2003

Auch; Beis wie T13 nur: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. (T15)

3 Ob 96/03vOGH24.04.2003

Auch; Beis wie T15

5 Ob 136/03sOGH08.07.2003
10 ObS 10/04zOGH27.07.2004

Beis wie T10

8 Ob 86/04mOGH20.10.2004

Beis wie T15

10 Ob 10/06bOGH14.11.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensgestaltender Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T16)

1 Ob 231/07pOGH29.11.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15

6 Ob 207/10zOGH17.11.2010

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren. (T17)

3 Ob 109/11tOGH09.06.2011

Vgl; Beis wie T12

3 Ob 156/11dOGH24.08.2011

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 199/12dOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T15; Beis wie T1

2 Ob 71/17fOGH27.04.2017
4 Ob 92/18kOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T13

9 Ob 79/18kOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T15

9 Ob 54/20mOGH25.11.2020

Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T18)

2 Ob 129/21sOGH05.08.2021

Vgl; nur Beis wie T15

1 Ob 157/21aOGH31.08.2021

Auch; Beis wie T15

6 Ob 141/21kOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T15

6 Ob 104/22wOGH17.10.2022

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T19)

4 Ob 63/23bOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht inhaltlich entschied, sondern die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung wegen Fehlens ausreichender Feststellungen zur Beurteilung der Frage aufhob, ob die Verträge zwischen den Streitteilen genügend bestandrechtliche Elemente enthielten, um den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu verwirklichen. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19550720_OGH0002_0010OB00469_5500000_001