Rechtssatz
Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.
1 Ob 333/59 | OGH | 18.11.1959 |
Veröff: JBl 1960,302 |
3 Ob 160/65 | OGH | 17.11.1965 |
Auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss auch dann, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschluss beziehungsweise Verfahrens gelegen war. (T1) |
8 Ob 107/72 | OGH | 30.05.1972 |
Beis wie T1 |
3 Ob 129/74 | OGH | 25.06.1974 |
Vgl aber; Beisatz: Abändernde Entscheidung, wenn Exekutionsbewilligung als nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben und gemäß § 44 JN überwiesen wird (SZ 41/180 ua). (T3) |
5 Ob 284/74 | OGH | 27.11.1974 |
Vgl auch |
3 Ob 75/75 | OGH | 08.04.1975 |
Beis wie T1 |
3 Ob 61/77 | OGH | 31.05.1977 |
Beis wie T1 |
3 Ob 550/77 | OGH | 14.06.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss, wenn das Rekursgericht noch keine Sachentscheidung über die in erster Instanz eingewendete Unzuständigkeit wegen Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, sondern die neue Sachentscheidung nach Klärung prozessrechtlicher Probleme aufgetragen hat. (T4) |
6 Ob 554/78 | OGH | 06.04.1978 |
Beis wie T1 |
6 Ob 677/79 | OGH | 19.07.1979 |
Beis wie T3; Beisatz: Ebenso, wenn das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzt. (T5) |
4 Ob 31/81 | OGH | 28.04.1981 |
Beis wie T4; Beisatz: Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist durch weitere Erhebungen zu klären. (T6) |
3 Ob 138/82 | OGH | 06.10.1982 |
Beis wie T1 |
3 Ob 102/84 | OGH | 14.11.1984 |
Auch; Beisatz: In Wahrheit als ändernder Beschluss, wenn die zweite Instanz den Beschluss des Erstgerichtes, womit dieses dem nächstfolgenden Beitrittsgläubiger den Erlag eines Vorschlusses und die Vorlage neuer Versteigerungsbedingungen, welche darauf Bedacht zu nehmen hätten, dass die jetzt bestbetriebende Partei einem Fruchtgenussrecht im Range nachfolge, aufträgt. (T7) Veröff: JBl 1986,122 |
8 Ob 650/84 | OGH | 21.03.1985 |
Beisatz: Echte aufhebende Entscheidung, wenn dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über den Antrag, die Klage mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Bevollmächtigung des für die Kläger einschreitenden Rechtsanwaltes zurückzuweisen, aufgetragen wurde. (T8) |
3 Ob 24/86 | OGH | 30.04.1986 |
Beisatz: Ein "echter" Aufhebungsbeschluss liegt nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T9) |
3 Ob 219/97w | OGH | 09.07.1997 |
Beis wie T9 nur: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T10) |
7 Ob 39/98f | OGH | 24.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn er keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. (T11); Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. (T12) |
1 Ob 73/99p | OGH | 27.04.1999 |
Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. Nur dann also, wenn das Gericht zweiter Instanz eine solche Frage endgültig anders als das Erstgericht entschied und eine Fortsetzung des Verfahrens bloß deshalb notwendig wird, ist darin eine in Wahrheit abändernde Entscheidung zu erblicken. (T13) |
3 Ob 227/99z | OGH | 25.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss. (T14) |
1 Ob 189/02d | OGH | 24.02.2003 |
Auch; Beis wie T13 nur: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. (T15) |
10 Ob 10/06b | OGH | 14.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensgestaltender Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T16) |
6 Ob 207/10z | OGH | 17.11.2010 |
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren. (T17) |
4 Ob 92/18k | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13 |
9 Ob 79/18k | OGH | 30.10.2018 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T15 |
9 Ob 54/20m | OGH | 25.11.2020 |
Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T18) |
6 Ob 104/22w | OGH | 17.10.2022 |
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T19) |
4 Ob 63/23b | OGH | 25.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten nicht inhaltlich entschied, sondern die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung wegen Fehlens ausreichender Feststellungen zur Beurteilung der Frage aufhob, ob die Verträge zwischen den Streitteilen genügend bestandrechtliche Elemente enthielten, um den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu verwirklichen. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19550720_OGH0002_0010OB00469_5500000_001
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