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§§ 150 und 216 Abs 1 Z 4 EO; § 29 GBG; §§ 438 und 440 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteHans HoyerJBl 1986, 122 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

EO § 150, EO § 216 Abs 1 Z 4, GBG § 29, ABGB § 438, ABGB § 440

Das Rangprinzip stellt einen so wichtigen Grundsatz dar, daß es nicht vertretbar wäre, den im besten Rang stehenden Hypothekargläubiger um seinen Befriedigungsfonds zu bringen, wenn diesem eine Dienstbarkeit, ein Ausgedinge oder eine andere Reallast im Range nachfolgt, aber im Range dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorgeht.

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