KO § 41, KO § 43, ABGB § 1497
Auch die Ausschlußfrist des § 43 Abs 2 KO wird durch ein Anerkenntnis des Anfechtungsanspruchs unterbrochen. – Wird die vom Hauptschuldner erbrachte Leistung erfolgreich angefochten oder erfüllt der befriedigte Gläubiger einen zu Recht bestehenden Anfechtungsanspruch freiwillig, so lebt eine für die Hauptschuld bestehende Bürgschaft wieder auf.