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§§ 41 und 43 KO; § 1497 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 124 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

KO § 41, KO § 43, ABGB § 1497

Auch die Ausschlußfrist des § 43 Abs 2 KO wird durch ein Anerkenntnis des Anfechtungsanspruchs unterbrochen. – Wird die vom Hauptschuldner erbrachte Leistung erfolgreich angefochten oder erfüllt der befriedigte Gläubiger einen zu Recht bestehenden Anfechtungsanspruch freiwillig, so lebt eine für die Hauptschuld bestehende Bürgschaft wieder auf.

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