EO § 150, EO § 216 Abs 1 Z 4, GBG § 29, ABGB § 438, ABGB § 440
Das Rangprinzip stellt einen so wichtigen Grundsatz dar, daß es nicht vertretbar wäre, den im besten Rang stehenden Hypothekargläubiger um seinen Befriedigungsfonds zu bringen, wenn diesem eine Dienstbarkeit, ein Ausgedinge oder eine andere Reallast im Range nachfolgt, aber im Range dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorgeht.