AO § 53, AO § 54
Eine Ausgleichsforderung ist auch nach Bestätigung des Ausgleichs und unabhängig von einem etwaigen Wiederaufleben in voller Höhe einklagbar; das Fehlen der Wiederauflebensvoraussetzungen ist erst im Exekutionsverfahren zu prüfen1).
OGH, 13.09.1984, 7 Ob 625/84