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§§ 53 und 54 AO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 126 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

AO § 53, AO § 54

Eine Ausgleichsforderung ist auch nach Bestätigung des Ausgleichs und unabhängig von einem etwaigen Wiederaufleben in voller Höhe einklagbar; das Fehlen der Wiederauflebensvoraussetzungen ist erst im Exekutionsverfahren zu prüfen1)1)Vgl dazu Fink, Neue Streitfragen um § 54 AO, in diesem Heft der JBl 1986, 80..

OGH, 13.09.1984, 7 Ob 625/84

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