StGB § 15 Abs 3, SuchtgiftG § 12
Durch Ausfuhr und Einfuhr einer Ware, welche die Angeklagten gemäß den Angaben ihres Auftraggebers für Suchtgift hielten, von der sich aber nachträglich herausstellte, daß es sich höchstwahrscheinlich um Plastiksprengstoff handelte, war die Vollendung des Verbrechens nach § 12 SuchtgiftG unter keinen Umständen möglich. Es liegt daher ein gemäß § 15 Abs 3 StGB strafloser Versuch vor1).