OGH 4Ob559/95

OGH4Ob559/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhardt P*****, vertreten durch Dr.Ernst Hagen und Dr.Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr.Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 50.001 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7.Juni 1995, GZ 35 R 371/95-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23.März 1995, GZ 7 C 117/95f-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem am 27.1.1995 beim Erstgericht eingebrachten, als "Widerklage" bezeichneten vorbereitenden Schriftsatz begehrte der Kläger unter Hinweis darauf, daß die Beklagte von ihm unter Berufung auf das Kirchenbeitragsgesetz (KBG) und die von ihr erlassene Kirchenbeitragsordnung (KBO) laufend Kirchenbeiträge unter 50.000 S gerichtlich einfordere, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Erfüllung religiöser Pflichten, insbesondere die Zahlung der nach KBO festgesetzten Beträge, unter Inanspruchnahme staatlichen Zwanges durchzusetzen, in eventu die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Erfüllung religiöser Pflichten, insbesondere die Zahlung der von ihr für den Kläger nach ihrer KBO festgesetzten Beiträge, durch die Inanspruchnahme eines wie immer gearteten staatlichen Zwangsmittels durchzusetzen.

In der über diese Klage abgeführten ersten mündlichen Streitverhandlung am 2.2.1995 erhob die Beklagte nicht nur die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern sie beantragte auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, weil in der Klage die gemäß § 75 Z 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Beschäftigung des Klägers fehle. Nachdem der anwesende Kläger auf die diesbezügliche Frage der Erstrichterin erklärt hatte, seinen Beruf nicht bekanntgeben zu wollen, erging der mündlich verkündete Beschluß, daß die Klage dem Klagevertreter zur Verbesserung zwecks Angabe der Berufsbezeichnung des Klägers binnen einer Woche zurückgestellt werde. In der Folge wies aber das Erstgericht mit dem außerhalb der Verhandlung gefaßten Beschluß vom 23.3.1995 die "Widerklage" wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht hob aus Anlaß des vom Kläger dagegen erhobenen Rekurses den Beschluß des Erstgerichtes als nichtig auf und verwies die Rechtssache an dieses zur Durchführung des mit Beschluß vom 2.2.1995 angeordneten Verbesserungsverfahrens zurück, weil über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erst dann zu entscheiden sei, wenn die Vorfrage, ob die Klage überhaupt einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugänglich ist, geklärt worden sei. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers, welcher sich mit seinen Ausführungen nur gegen die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes in zweiter Instanz und die Zurückverweisung der Rechtssache zur vorherigen Durchführung des am 2.2.1995 angeordneten Verbesserungsverfahrens über die Klage wendet, ist gemäß § 527 Abs 2 ZPO absolut unzulässig. In der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses liegt nämlich nicht zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebende Frage. Insoweit sprach daher das Rekursgericht eine "echte" Aufhebung und keine inhaltliche Abänderung im Kleide einer bloßen Aufhebung (Kodek in Rechberger, Zivilprozeßordnung Rz 3 zu § 527 und die dort angeführte Rsp; Fasching IV, 441 ff und Zivilprozeßrecht2 Rz 2010 und 2018; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 879). Ein derartiger "echter" Aufhebungsbeschluß ist aber auch im Rekursverfahren gemäß § 527 Abs 2 ZPO nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat.

Da ein solcher Ausspruch des Rekursgerichtes nicht vorliegt, ist das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, welcher im übrigen in der Zwischenzeit dem Verbesserungsauftrag bereits entsprochen hat (ON 13), absolut unzulässig.

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